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Law Transposing Into Belgian Law The European Directive Of 14 May 1991 On The Legal Protection Of Computer Programs. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi transposant en droit belge la directive européenne du 14 mai 1991 concernant la protection juridique des programmes d'ordinateur. - Coordination officieuse en langue allemande

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30 June 1994. - Law transposing the European Directive of 14 May 1991 on the legal protection of computer programmes into Belgian law. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 30 June 1994 transposing into Belgian law the European directive of 14 May 1991 concerning the legal protection of computer programmes (Moniteur belge of 27 July 1994), as amended successively by:
- the Civil Aspects of Protection of Intellectual Property Rights Act of 9 May 2007 (Belgian Monitor of 10 May 2007, err. of 15 May 2007);
- the Act of 10 May 2007 on aspects of judicial law of the protection of intellectual property rights (Belgian Monitor of 10 May 2007, err. of 14 May 2007);
- Act of 15 May 2007 on the suppression of counterfeiting and intellectual property piracy (Belgian Monitor of 18 July 2007).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ
30. JUNI 1994 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. May 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht
Artikel 1 - Gemäss der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. May 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen werden Computerprogramme, einschliesslich des Entwurfsmaterials zu ihrer Vorbereitung, urheberrechtlich geschützt und literarischen Werken im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literature und
Art. 2 - Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individual Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.
Der gemäss vorliegendem Gesetz gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschliesslich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht urheberrechtlich geschützt.
Art. 3 - Vorbehaltlich anders lautender Vertrags- oder Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber der vermögensrechtlichen Begnifusse an den Computerprogrammen anzusehen, die von einem oder mehreren Angestellten oder Bediensf
Art. 4 - Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird nach Artikel 6bis Absatz 1 der Berner Übereinkunft geregelt.
Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 umfassen die vermögensrechtlichen Befugnisse:
a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers,
b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms und die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet,
c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon, einschliesslich der Vermietung und des Verleihs. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung und des Weiterverleihs des Programms oder einer Kopie davon.
Art. 6 - § 1 - In Ermangelung spezifischer Vertragsbestimmungen bedürfen die in Artikel 5 Buchstabe a) und b) genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemässe Benutzung des Computerprogramms einschlielerslich der Feh
§ 2 - Die Vervielfältigung in Form einer Sicherungskopie durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist.
§ 3 - Die zur Verwendung eines Programms berechtigte Person kann, ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmement zugrunde liegenden Ideen und Grunmitn
Art. 7 - § 1 - Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a) und b) unrlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der
(a) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung werden von einer zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen.
(b) Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für diese Person noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht.
(c) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen erlauben nicht, dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen:
a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
b) an Dritte weitergeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
c) oder für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
§ 3 - Vorliegender Artikel kann nicht in einer Weise angewendet werden, die die rechtmässigen Interessen des Rechtsinhabers in unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen Nutzung des Computerprogramms steht.
Art. 8 - Die Bestimmungen des Artikels 6 §§ 2 und 3 und des Artikels 7 sind verbindlich.
Art. 9 - Die urheberrechtliche Schutzdauer für Computerprogramme wird gemäss Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte bestimmt.
Art. 10 - Verletzungen des Urheberrechts in Bezug auf ein Computerprogramm werden gemäss dem Gesetz geahndet.
[...]
[Art. 10 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 32 des G. vom 15. May 2007 (B.S. vom 18. Juli 2007)]
zutwe
Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer formll rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt.
§ 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind, anordnen.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 33 of the G. vom 15. May 2007 (B.S. vom 18. Juli 2007)]
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auch anwendbar auf Computerprogramme, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen wurden.
Es beeinträchtigt weder die aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die Nutzungshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten folergten.
Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 33 Nr. 3 of the G. vom 10. May 2007 (B.S. vom 10. May 2007, Err. vom 14. May 2007)]
Art. 14 - [Abänderungsbestimmungen]