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An Act To Amend The Laws On The Council Of State, Coordinated On 12 January 1973, In What Concerns The Review Of Cases By The General Assembly Of The Administrative Litigation Section, At The Request Of Persons Established In The Peripheral Municipalit...

Original Language Title: Loi modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973, en ce qui concerne l'examen des litiges par l'assemblée générale de la section du contentieux administratif, à la demande de personnes établies dans les communes périphériques.

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19 JULY 2012. - An Act to amend the laws of the Council of State, coordinated on 12 January 1973, with regard to the examination of disputes by the general assembly of the administrative litigation section, at the request of persons established in the peripheral communes. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 19 July 2012 amending the laws of the Council of State, coordinated on 12 January 1973, with regard to the examination of disputes by the general assembly of the section of administrative litigation, at the request of persons established in the peripheral communes (Moniteur belge du 22 août 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

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19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat in Bezug auf die Behandlung von Streitsachen durch die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung auf Antrag der in den Randgemeinden ansässigen Personen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat
Art. 2 - Artikel 93 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
Art. 93 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 17 § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 5, §§ 4 und 7, 18 Absatz 2 bis 4, 52 Absatz 2 und 61 werden die in den Artikeln 11, 12, 13, 14, 16 Nr. 1 bis 6, 17, 18 und 36 erwähnten Klagen, Anträge mit Bezug auf Schwierigkeiten, Nichtigkeitsklagen oder Kassationsbeschwerden, sowie Einsprüche, Dritteinsprüche und Revisionsbeschwerden, die von einer Person eingelegt werden, die in einer Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden ansässig ist, auf Antrag dieser Person von der Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung behandelt, wen folgende Bedingungen gleichzetig erf
1. der Gegenstand der Klage, der Schwierigkeit oder der Beschwerde ist auf diese Gemeinden begrenzt oder kann auf diese Gemeinden begrenzt werden,
2. die Person beantragt in der Überschrift ihrer Antragschrift, mit der sie die Sache gemäss Artikel 19 vor die Verwaltungsstreitsachenabteilung bringt, dass ihre Sache von der Generalversammlung behandelt wird,
3. diese Antragschrift beinhaltet einen formaln Hinweis auf die in diesen Gemeinden anwendbaren garantn, Rechtsordnungen und Sprachenregelungen.
Wen die Generalversammlung der Ansicht ist, dass die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweist sie die Sache gemäss den Bestimmungen von Titel VI Kapitel II Abschnitt 1 an eine Kammer, unbeschawendet der Zurückverweisung an die
§ 2 - Im Falle eines Aussetzungsantrags in äusserster Dringlichkeit, der gemäss Artikel 17 und unter den in § 1 erwähnten Bedingungen eingereicht worden ist, kann der Erste Präsident, der für die Verwaltungsstreachenabteilung zust Sofern die äusserste Dringlichkeit dies rechtfertigt, kann die vorläufige Aussetzung ohne Anhörung der Parteien oder bestimmter Parteien angeordnet werden. Durch den Entscheid, in dem die vorläufige Aussetzung angeordnet wird, werden die Parteien innerhalb fünfzehn Werktagen vor die Generalversammlung geladen, die über die Bestätigung der Aussetzung befindet.
Derste Präsident, der Präsident, der Kammerpräsident oder der Staatsrat darf den Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit nur gemäss Absatz 1 behandeln, wenn er anhand seines Diploms nachweisen kannktor
§ 3 - In Abweichung von den Artikeln 20 und 90 § 2 wird die Untersuchung der Annehmbarkeit einer Kassationsbeschwerde, die aufgrund von § 1 in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fällt, vom Ersten Präsidenten und vom Präsidenten gemeinsam vom Wenn sie uneinig sind, wird die Kassationsbeschwerde an die Generalversammlung verwiesen. Wen der Erste Präsident oder der Präsident abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender vom dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand seines Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor
§ 4 - Die beklagten Parteien und beigetretenen Parteien, die in einer der in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden ansässig sind, können beantragen, dass die Sache an die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung verwiesen wird, wen folgende Bedingungen
1. der Gegenstand der Klage, der Schwierigkeit oder der Beschwerde ist auf diese Gemeinden begrenzt oder kann auf diese Gemeinden begrenzt werden,
2. der Antrag wird in der Überschrift der ersten Verfahrensunterlage gestellt, die die Partei hinterlegt,
3. das Sprachenrecht ist betroffen.
Bei einem solchen Antrag wird die Sache von Amts wegen an die Generalversammlung verwiesen, es sei denn, die befasste Kammer stellt durch Beschluss fest, dass die in Absatz 1 vorgesehene Bedingung der Anssigkeit beziehungsweise die in Absatz 1 N Dieser Beschluss wird unverzüglich und vor Fortsetzung des Verfahrens dem Ersten Präsidenten und dem Präsidenten übermittelt; jeder von ihnen kann die Verweisung der Sache an die Generalversammlung beschliessen. Wen der Erste Präsident oder der Präsident abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender vom dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand seines Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor
Wen die Generalversammlung der Ansicht ist, dass die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweist sie die Sache gemäss den Bestimmungen von Titel VI Kapitel II Abschnitt 1 an eine Kammer, unbeschawent der möglichen Zurückveram
§ 5 - Der Generalauditor und der Beigeordnete Generalauditor bestimmen, jeder innerhalb seiner Sprachrolle, ein Mitglied des Auditorats für die Beteiligung an der Untersuchung der gemäss dem vorliegenden Artikel von der Generalversammlung behandelten Sache. Die zwei so bestimmten Mitglieder des Auditorats erstellen gemeinsam einen Bericht und jedes von ihnen gibt bei der öffentlichen Sitzung am Ende der Verhandlung seine Stellungnahme ab.
Die Artikel 21 Absatz 6 und 30 § 3 finden nur Anwendung, wenn die beiden Mitglieder des Auditorats entscheiden, dass entweder die Beschwerde unzulässig ist beziehungsweise abgewiesen werden muss oder aber der Akt oder die Verordnung
§ 6 - Wenn durch ein und denselben Entscheid über mehrerere Sachen, von denen mindestens eine gemäss den Paragraphen 1 bis 4 bei der Generalversammlung anhängig ist, befunden werden soll, kann die Verbindung vom Ersten Präsidenten und
§ 7 - Die Artikel 21bis § 2 und 30 § 2 und § 2bis Absatz 3 erster Satz finden keine Anwendung auf Sachen, die aufgrund der Paragraphen 1 und 4 von der Generalversammlung behandelt werden. »
Art. 3 - In denselben koordinierten Gesetzen wird Artikel 95, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juni 1989, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Wenn jedoch die Generalversammlung in Anwendung von Artikel 93 angerufen wird, führt der Erste Präsident und der Präsident in der Reihenfolge der Eintragung in die Liste abwechselnd den Vorsitz.
Für eine Sache, die gemäss Artikel 93 § 4 an die Generalversammlung verwiesen wird, wird für die Anwendung von Absatz 1 davon ausgegangen, dass sie am Datum der Verweisung unter die an diesem Datum eingetragenen Sachen in das Register eingetragen worden is
§ 3 - Wenn mehrere Sachen, die bei der Generalversammlung aufgrund von Artikel 93 anhängig sind, gemäss Artikel 93 § 6 verbunden werden, wird der Vorsitz vom Ersten Präsidenten oder von dem Präsidenten geführt, der vor derm Ver
§ 4 - Wenn der Erste Präsident oder der Präsident, der in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 mit dem Vorsitz über die Generalversammlung beauftragt ist, abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender vom dienstältesten Kammerpräsidenten »
Art. 4 - Artikel 97 derselben koordinierten Gesetze, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juni 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Februar 2005 und 15. September 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn die Generalversammlung in Anwendung von Artikel 93 angerufen wird, ist bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen ausschlaggebend, der gemäss Artikel 95 §§ 2 bis 4 den Vorsitz über die Generalversammlung führt. »
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz findet ausschliesslich Anwendung auf Klagen, Anträge mit Bezug auf Schwierigkeiten und Beschwerden, die nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes beim Staatsrat eingelegt werden.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 14. Oktober 2012 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM