12 AOUT 2000. - Law on social, budgetary and other provisions
Informal coordination in the German language of extracts
The following text constitutes the informal coordination in the German language of articles 224 to 225/1 of the Act of 12 August 2000 on social, budgetary and other provisions (Moniteur belge of 31 August 2000, err. of 25 January 2001), as amended successively by:
- the programme law of 2 January 2001 (Moniteur belge of 3 January 2001, err. of 13 January 2001);
- the Act of 13 December 2006 on various health provisions (Belgian Monitor of 22 December 2006);
- the Act of 27 December 2006 on various provisions (I) (Moniteur belge of 28 December 2006, err. of 24 January 2007 and 12 February 2007);
- the Act of 21 December 2007 on various provisions (I) (Moniteur belge of 31 December 2007, err. of 15 January 2008);
- the programme law of 22 December 2008 (Moniteur belge of 29 December 2008, err. of 14 January 2009).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.
DIENSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN
12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen
(...)
TITEL XII - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt
(...)
KAPITEL II - Grundlagenfonds für Arzneimittel
(...)
Art. 224 - § 1 - [Um die Aufträge der Verwaltung in Sachen Medizinprodukte, ihr Zubehör und aktive implantierbare medizinische Geräte zu finanzieren, wird eine Gebühr Artschuldet von 0,05% des Umsatzes, der auf dem belgischen Markt mit Bez März 1999 über Medizinprodukte erwähnten Medizinprodukte und die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 1997 über aktive implantierbare medizinische Geräte erwähnten aktiven implantbaren Geräte erzielt wurde, und zwar von den Vertreibern, die diese Produkte und Mitrdtel an den Endnutzer oder an den für die Abgabe Verantwortlichen gelie Difert haben Der Betrag des Umsatzes muss in einer Erklärung angeben werden, die datiert, unterzeichnet und für aufrichtig und richtig bescheinigt werden muss. Diese Erklärung muss per Einschreiben an die Generalinspektion der Pharmazie geschickt werden, und zwar gleichzeitig mit der Zahlung der Gebühr, die spätestens am [30. Juni] of the Jahres nach demjenigen, in dem der Umsatz erzielt wurde, getätigt werden muss.
[Diese Gebühr wird auf das Konto der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte überwiesen.]
Der König kann den Betrag dieser Gebühr durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anpassen und die in Absatz 1 festgelegten Modalitäten für ihre Berechnung und Zahlung abändern.
Die in Ausführung der oben erwähnten Bestimmungen ergangenen Königlichen Erlasse werden von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft zum Datum ihres Inkrafttretens aufgehoben, wenn nicht inner wordhalb eines Jahres nach ihrer Vergiblntlichung
Der König kann die Modalitäten, nach denen diese Gebühr zu zahlen ist, näher bestimmen.
[Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Gebühr wird nicht geschuldet auf den Teil des Umsatzes mit Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Medizinprodukte und medizinischen Hilfsmittel, die exportiert oder einem anderen Staat der Europäischen
Die Vertreiber führen jährlich ein Register, in dem die in Absatz 1 erwähnten Medizinprodukte und medizinischen Hilfsmittel, die sie besitzen, die natürliche oder jurische Person, der diese Produkte und Hilfsmittel übertragen werden
Vor dem 30. Juni des Jahres nach demjenigen, während dessen der Umsatz erzielt wurde, übermittelt jeder Vertreiber der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte eine Bescheinigung, in der der Betriebsrevisor oder Buchprüfer
1. den Namen des Vertreibers als natürliche oder juristische Person, unter Angabe der Rechtsform und seiner Unternehmensnummer,
2. den Gesamtumsatz,
3. den in Absatz 1 erwähnten Umsatz,
4. den Umsatz, auf dessen Grundlage die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Abgabe überwiesen werden muss.]
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 muss die Gebühr, was das Jahr 1999 betrifft, spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Höhe eines Betrags von 8/12 des im Jahr 1999 erzielten Umsatzes gezahlt wer Die in Artikel 224 § 1 Absatz 1 erwähnte Erklärung muss gleichzeitig erfolgen.
§ 3 - Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen ihre Ausführungserlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet.
[Die in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel erwähnten Beamten haben, was den vorliegenden Artikel betrifft, dieselbe Befugnis wie die, die in den Artikeln 14 und 14bis erwähnt ist.
Die Artikel 17 §§ 1 und 3, 18 und 19 desselben Gesetzes sind entsprechend anwendbar auf diesen Artikel, sofern die in Artikel 17 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Summe wie folgt festgelegt wird:
1. in dem Fall, wo der Verstoss lediglich aus der Nichtzahlung oder teilweisen Nichtzahlung der Abgabe aufgrund der in Paragraph 1 erwähnten Bescheinigung eines Betriebsrevisors oder Buchprüfers besteht: auf einen Betrag zwischen dem Dolt
2. in den anderen Fällen als dem in Nr. 1 erwähnten Fall: auf einen Betrag zwischen 2.500,00 EUR und 1% of the Gesamtbetrags of the Ertragskontos der Klasse 7 in der Buchführung des Unternehmens, bei dem es sich um den betreffenden
[Art. 224 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 2. Januar 2001 (B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und Art. 175 Nr. 1 of the G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 175 Nr. 2 of the G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 1 früherer Absatz 6 umgegliedert zu § 3 durch Art. 175 Nr. 3 of the G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 1 Abs. 6 bis 8 eingefügt durch Art. 175 Nr. 4 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 ( § 1 früherer Absatz 6) umgegliedert durch Art. 175 Nr. 3 of the G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 175 Nr. 5 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 225 - Um die Aufträge der Verwaltung zu finanzieren, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der in seiner Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, werden folgende [Abgaben] geschuldet:
1. zu Lasten der Offizinapotheker und [der Tierärzte, Inhaber eines Arzneimitteldepots,]: [eine Abgabe von 0,0052 EUR] für jede Verpackung einer Arzneispezialität oder eines Fertigarzneimittels, [mit denen sie sich eindecken], obder entgeltlich oder
2. zu Lasten der Personen, die ermächtigt sind, eine Arzneispezialität oder ein Fertigarzneimittel in den Verkehr zu bringen: [eine Abgabe von 0.0103 EUR] für jede Verpackung dieser Arzneimittel, die sie auf den Markt bringen, ob entgeltlich oder unent Diese Abgabe wird jedoch nicht geschuldet von Personen, die über eine in Artikel 3 der [Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur] erwähnte Inverkehringungsgenehmigung verfügen.
[...]
Die in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten [Abgaben] sind bestimmt zur Finanzierung der Aufträge [der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte], die auf das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel und die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse zurückgehen [...].
[Die oben erwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte überwiesen.]
[Die in Absatz 1 erwähnten [Abgaben] werden jährlich auf der Grundlage des Indexes des Monats September an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Basisindex ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags der [Abgabe] im Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind einforderbar ab dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Anpassung vorgenommen wurde. ]
[Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in Absatz 1 erwähnten [Abgaben] anpassen.]
Die in Ausführung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Bestimmungen ergangenen Königlichen Erlasse werden von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft zum Datum ihres Inkrafttretens aufgehoben, wen sie nicht innerhalb eines Jahffem
Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen die in ihrer Ausführung ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet.
Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels fest.
[Der König kann die Modalitäten für die Überweisung der im vorliegenden Artikel erwähnten Abgaben bestimmen sowie die Informationen, die den Überweisungen beigefügt werden müssen, um deren Kontrolle zu ermöglichen.]
[Art. 225 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 248 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 248 Nr. 1 of the G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006), Art. 40 Nr. 1 und 2 of the G. vom 21. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und Art. 176 Nr. 1 of G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 248 Nr. 1 of the G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) und Art. 176 Nr. 2 of the G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 176 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2 abgeändert durch Art. 248 Nr. 3 of the G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) und Art. 176 Nr. 4 of G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 3 ersetzt durch Art. 248 Nr. 4 of the G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 4 ersetzt durch Art. 86 of the G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006) und abgeändert durch Art. 248 Nr. 5 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 86 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006) und abgeändert durch Art. 248 Nr. 6 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 9 eingefügt durch Art. 176 Nr. 5 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
[Art. 225/1 - Alle Kosten mit Bezug auf die Qualitäts- und Konformitätskontrolle der Arzneimittel durch in Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel oder in Anwendung der Ausführungserlasse dieses Gesetzes zugelassene Labore werden durch Zahlung einer Abgabe gedeckt.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Abgabe geht zu Lasten eines jeden Offizinapothekers und eines jeden Tierarztes, Inhaber eines Arzneimitteldepots, und beläuft sich auf 0.0150 EUR für jede Verpackti Arzneispezialität oder
Die erwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte überwiesen.
Die jährliche Anpassung des im vorliegenden Artikel erwähnten Betrags an den Verbraucherpreisindex erfolgt gemäss dem in Artikel 225 Absatz 4 erwähnten Mechanismus.
Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen die in ihrer Ausführung ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet.
Der König kann die Modalitäten für die Überweisung der im vorliegenden Artikel erwähnten Abgaben bestimmen sowie die Informationen, die den Überweisungen beigefügt werden müssen, um deren Kontrolle zu ermöglichen.]
[Art. 225/1 eingefügt durch Art. 177 of the G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]