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Law On Various Urgent Provisions

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses urgentes

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27 DECEMBER 2012. - Act on various urgent provisions



German translation of extracts
The following is the translation into the German language of articles 1er9 to 21 and 23 of the Act of 27 December 2012 on various urgent provisions (Belgian Monitor of 31 December 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...)
KAPITEL 3 - Mobilität
Abschnitt 1 - Unterstützung des Streuverkehrs in Belgien
Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 9 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
- Minister: den für die Mobilität zuständigen Minister;
- Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen;
- Frachtbrief: jedes Dokument, das gemäss den Artikeln 12 und 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr May 1980, wie abgeändert durch das Protokoll von Vilnius vom 3. Juni 1999 und gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007, aufgesetzt ist;
- Einzelwagen: einen konventionellen, beladenen Eisenbahnwagen von oder zu einer regelmässig angefahrenen Ladestelle in Belgien, der mit anderen Eisenbahnwagen (das heisst Eisenbahnwagen mit anderem Bestimmungsort oder ander Herkunft)
- Eisenbahnkosten: die Kosten für den Eisenbahnverkehr von Einzelwagen, das heisst die Gebühr für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, die Energiekosten, die mit der Miete und/oder Abschreibung von Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen
- DIUM: (Distancier International Marchandises) ein Dokument mit unterschiedlichen Angaben zum internationalen Güterverkehr, die den Eisenbahnunternehmen (EU) und den Kunden zur Ergänzung des CIM-Frachtbriefs/CUV-Wagenbriefs dienencht
- Eisenbahnunternehmen: das in Artikel 5 Nr. 4 of the Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte Unternehmen;
- Eisenbahninfrastruktur: die in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte Infrastruktur.
Unterabschnitt 2 - Unterstützung für den Verkehr von Einzelwagen auf der Eisenbahninfrastruktur
Art. 10 - Jeder Einzelwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur verkehrt, hat unter den in vorliegendem Titel festgelegten Bedingungen und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben bezüglich seiner Herkunft und seines Bestimmungsorts - auf der
Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das den Einzelwagen einsetzt.
Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen Haushaltsmittel - zu Lasten des jährlichen Ausgabenhaushaltsplans.
Art. 11 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 10] erwähnte Zuschuss wird berechnet, indem man die vom Einzelwagen zurückgelegte Anzahl DIUM-Kilometer mit 0.57 EUR multipliziert.
Unterabschnitt 3 - Verfahren
Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen reicht einen Antrag auf Bezuschussung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ein, um für bezuschussbar erklärt zu werden.
Diese Antragsakte enthält alle Angaben, die die Identifizierung des Eisenbahnunternehmens sowie seine Tätigkeit im Bereich des Gütertransports per Einzelwagen ermöglicht, unter anderem seine Unternehmensnummer und seine Eisenbahngenehmigung.
Art. 13 - Die Antragsakte ist Gegenstand einer Entscheidung über den Anspruch auf Bezuschussung, die vom Minister oder seinem Beauftragten getroffen wird und per Einschreibebrief spätestens einen Monat nach Erhalt der vollständigen Antragsakte mitgeteilt
Art. 14 - Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung eingereicht werden, die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung ausstellt.
Art. 15 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, müssen Einzelwagen durch einen Frachtbrief begleitet werden.
Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht in die Frachtbriefe.
Art. 16 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt ein Bestandsverzeichnis der Einzelwagen und der in Belgien von diesen Wagen zurückgelegten DIUM-Kilometer für den Zeitraum, der ein Anrecht auf Bezuschussung gibt.
§ 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das in § 1 erwähnte Bestandsverzeichnis innerhalb des Monats nach dem dorm erwähnten Zeitraum ein.
Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung dieses Bestandsverzeichnis nach dieser Frist übermittelt, verliert den Anspruch auf den Zuschus.
Art. 17 - Innerhalb zweier Monate nach Ende des Zeitraums, für den die Zuschüsse beantragt worden sind, billigt die Verwaltung die in Artikel 16 erwähnten Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab. Während dieser Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Billigung. Die Abweisung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Zuschusses.
Wenn das Budget während des von den Bestandsverzeichnissen gedeckten Zeitraums überschritten wird, werden die Zuschüsse, die das betreffende Eisenbahnunternehmen erhalten könnte, entsprechend gekürzt.
Art. 18 - Die pro Zeitraum gezahlten Zuschüsse werden auf 30 % der Transportkosten begrenzt.
Art. 19 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die Richtigkeit der eingereichten Bestandsverzeichnisse zu prüfen.
Jeder Zuschuss, der zu viel oder fälschlicherweise bezahlt worden ist, muss innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung dies per Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden.
Art. 20 - Der Zeitraum, der Anrecht auf die Gewährung des Zuschusses gibt, läuft vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013.
Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 und des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 im Hinblick auf die Weiterführung der finanziellen Unterstützung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen Transporteinheen
Art. 21 - In Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 werden die Wörter "und tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft" durch die Wörter "und tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft" ersetzt.
(...)
Art. 23 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Es tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für Mobilität
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
A. DE CROO