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Law Approving The Convention On Cybercrime, Made In Budapest On 23 November 2001. -German Translation

Original Language Title: Loi portant assentiment à la Convention sur la cybercriminalité, faite à Budapest le 23 novembre 2001. - Traduction allemande

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3 AOUT 2012. - An Act to Accredit the Convention on Cybercrime, made in Budapest on 23 November 2001. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 3 August 2012 enacting the Convention on Cybercrime, done in Budapest on 23 November 2001 (Belgian Monitor of 21 November 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über Computerkriminalität, geschehen zu Budapest am 23. November 2001
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen über Computerkriminalität, geschehen zu Budapest am 23. November 2001, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zur Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

ÜBEREINKOMMEN ÜBER COMPUTERKRIMINALITÄT
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
überzeugt von der Notwendigkeit, vorrangig eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft vor Computerkriminalität, unter anderem durch die Annahme geeigneter Rechtsvorschriften und die hat Förderung der internationalen Zusummenarbe
eingedenk der tiefgreifenden Veränderungen, die durch die Digitalisierung, die Konvergenz und die kontinuierliche Globalisierung von Rechnernetzen hervorgerufen werden;
besorgt über die Gefahr, dass Rechnernetze und elektronische Informationen auch zur Begehung von Straftaten benutzt und Beweismaterial für Straftaten über solche Netze gespeichert und übermittelt werden können;
in der Erkenntnis, dass die Staaten und die Privatwirtschaft bei der Bekämpfung der Computerkriminalität zusammenarbeiten und berechtigte Interessen am Einsatz und an der Entwicklung von Informationstechnologien geschützt werden müssen;
in der Überzeugung, dass zur wirksamen Bekämpfung der Computerkriminalität eine verstärkte, zügige und gut funktionierende internationale Zusammenarbeit in Strafsachen nötig ist;
Überzeugung
" .
eingedenk auch des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, wie es zum Beispiel im Übereinkommen des Europarats von 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen ist;
in Anbetracht des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sowie des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1999 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit;
Berücksichtigung der bestehenden Übereinkommen des Europarats über die Zusammenarbeit auf strafrechtlichem Gebiet sowie ähnlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und anderen Staaten und unter Hinweis darauf
erfreut über jüngste Entwicklungen, welche die internationale Verständigung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Computerkriminalität einschlieslich der Massnahmen der Vereinten Nationen, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent
(b)
unter Hinweis auf die auf der 21. Konferenz der europäischen Justizminister (Prag, 10. und 11. Juniper 1997) angenommene Entschliessung Nr. 1, mit der dem Ministerkomitee empfohlen wurde, die Arbeit des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen (CDPC) auf dem Gebiet der Computerkriminalität zu unterstützen, um die innerstaatlichen Strafrechtsbest Konferenz der europäischen Justizminister (London, 8. und 9. Junitigum Entschliessung Nr. 3, mit der die an den Verhandlungen beteiligten Parteien ermuntert wurden, sich weiter um geeignete Lösungen zu bemühen, damit möglichst viele Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens werden
ferner im Hinblick auf den Aktionsplan, den die Staats- und Regierungschefs des Europarats bei ihrer zweiten Gipfelkonferenz (Strasburg, 10. und 11. Oktober 1997) angenommen haben und mit dem auf der Grundlage der Standards und Werte des Europarats gemeinsame Antworten auf die Entwicklung der neuen Informationtechnologien gefunden werden sollen
sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I - Terminology
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
a. « Computersystem » eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms automatische Datenverarbeitung durchführen;
b. « Computerdaten » jede Darstellung von Tatsachen, Informationen oder Konzepten in einer für die Verarbeitung in einem Computersystem geeigneten Form einschliesslich eines Programms, das die Ausführung einer Funktion durch ein Computersystem auslösen kann;
c. "Diensteanbieter"
i. jede öffentliche oder private Stelle, die es Nutzern ihres Dienstes ermöglicht, mit Hilfe eines Computersystems zu kommunizieren;
ii. jede andere Stelle, die für einen solchen Kommunikationsdienst oder für seine Nutzer Computerdaten verarbeitet oder speichert;
d. "Verkehrsdaten" alle Computerdaten in Zusammenhang mit einer Kommunikation unter Nutzung eines Computersystems, die von einem Computersystem, das Teil der Kommunikationskette war, erzeugt wurden und aus denen der Ursprung, das Ziel, der Leitweg, die Uhrzeit
KAPITEL II - Innerstaatlich zu treffende Massnahmen
Abschnitt 1 - Strafrecht Materials
TITEL 1 - Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheitund Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen
Artikel 2 - Rechtswidriger Zugang
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um den unbefugten Zugang zu einem Computersystem als Ganzem oder zu einem Teil davon, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht ums Straftat zu Eine Vertragspartei kann als Voraussetzung vorsehen, dass die Straftat unter Verletzung von Sicherheitsmassnahmen, in der Absicht, Computerdaten zu erlangen, in anderer unredlicher Absicht oder in Zusammenhang word mit einem Computersystem, das mit einem anderen Computersystem verb
Artikel 3 - Rechtswidriges Abfangen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um das mit technischen Hilfsmitteln bewirkte unbefugte Abfangen nichtöffentlicher Computerdatenübermittlungen an ein Computersystem, aus einem Computersystem oder innerhalb Eine Vertragspartei kann als Voraussetzung vorsehen, dass die Straftat in unredlicher Absicht oder in Zusammenhang mit einem Computersystem, das mit einem anderen Computersystem verbunden ist, begangen worden sein muss.
Artikel 4 - Eingriff in Daten
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um das unbefugte Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdrücken von Computerdaten, um wen vorsätzlich begangen, nach ihrem inner
2. Eine Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, als Voraussetzung vorzusehen, dass das in Absatz 1 beschriebene Verhalten zu einem schweren Schaden geführt haben muss.
Artikel 5 - Eingriff in ein System
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und ander inneren Massnahmen, um die unbefugte schwereung des Betrieb Behinde eines Computersystems durch Eingeben, Übermitteln, Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdlich
Artikel 6 - Missbrauch von Vorrichtungen
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
a. das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen
i. einer Vorrichtung einschliesslich eines Computerprogramms, die in erster Linie dafür ausgelegt oder hergerichtet worden ist, eine nach den Artikeln 2 bis 5 umschriebene Straftat zu begehen;
ii. eines Computerpassworts, eines Zugangscodes oder ähnlicher Daten, die den Zugang zu einem Computersystem als Ganzem oder zu einem Teil davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz, sie zur Begehung einer nach den Artikeln 2 bis 5 umschriebenen Straftat zu verwenden, und
b. den Besitz eines unter Buchstabe a Ziffer i oder ii bezeichneten Mittels mit dem Vorsatz, es zur Begehung einer nach den Artikeln 2 bis 5 umschriebenen Straftat zu verwenden. Eine Vertragspartei kann nach innerstaatlichem Recht vorsehen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit erst mit Besitz einer bestimmten Anzahl dieser Mittel eintritt.
2. Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als begründe er die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Fällen, in denen das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Verfüg
3. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 nicht anzuwenden, sofern der Vorbehalt nicht das Verkaufen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii bezeichneten Mittel betrifft.
TITEL 2 - Computerbezogene Straftaten
Artikel 7 - Computerbezogene Fälschung
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben: das zun Eine Vertragspartei kann als Voraussetzung vorsehen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit erst in Verbindung mit einer betrügerischen oder ähnlichen unredlichen Absicht eintritt.
Artikel 8 - Computerbezogener Betrug
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlung, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben: die Beschädigung des Vermögens eines and
a. Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Computerdaten;
b. Eingreifen in den Betrieb eines Computersystems
in der betrügerischen oder unredlichen Absicht, sich oder einem anderen unbefugt einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.
TITEL 3 - Inhaltsbezogene Straftaten
Artikel 9 - Straftaten mit Bezug zu Kinderpornography
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
a. das Herstellen von Kinderpornography zum Zweck ihrer Verbreitung über ein Computersystem;
b. das Anbieten oder Verfügbarmachen von Kinderpornography über ein Computersystem;
c. das Verbreiten oder Übermitteln von Kinderpornography über ein Computersystem;
d. das Beschaffen von Kinderpornography über ein Computersystem für sich selbst oder einen anderen;
e. den Besitz von Kinderpornography in einem Computersystem oder auf einem Computerdatenträger.
2. Im Sinne des Absatzes 1 umfasst der Ausdruck « Kinderpornography » pornographisches Material mit der visualn Darstellung
a. einer minderjährigen Person bei eindeutig sexualn Handlungen;
b. einer Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person bei eindeutig sexualn Handlungen;
c. real erscheinender Bilder, die eine minderjährige Person bei eindeutig sexualn Handlungen zeigen.
3. Im Sinne des Absatzes 2 umfasst der Ausdruck « minderjährige Person » alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Vertragspartei kann jedoch eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, wobei 16 Jahre nicht unterschritten werden dürfen.
4. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 2 Buchstaben b und c ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
TITEL 4 - Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
Artikel 10 - Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um Urheberrechtsverletzungen, wie sie im Recht dieser Vertragspartei aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz Juli 1971, dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem WIPO-Urheberrechtsvertragwer festgelegt sind, mit Ausnahme der nach diesen Übereinkünften verliehenen Urheberpersönlichkeitsrecht
2. Ide Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um Verletzungen verwandter Schutzrechte, wie sie im Recht dieser Vertragspartei aufgrund ihrer Verpflichtungen nach dem Internationalen Abkommen
3. Eine Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, eine strafrechte Verantwortlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 unter einer begrenzten Zahl von Umständen nicht vorzusehen, sofern andere wirksame Abhtifen zur Verfügung stehen und dieser
TITEL 5 - Weitere Formen der Verantwortlichkeit und Sanktionen
Artikel 11 - Versuch und Beihilfe oder Anstiftung
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die vorsätzliche Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer nach den Artikeln 2 bis 10 umschriebenen Straftat mit dem Vorsatz, dass eine solche Straftat
2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um den Versuch der Begehung einer nach den Artikeln 3 bis 5 sowie 7, 8 und 9 Absatz 1 Buchstaben a und c umschriebenen Straftat, wen vorsätzlich begangen, n
3. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
Artikel 12 - Verantwortlichkeit juristischer Personen
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und ander inneren Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für eine nach diesem Übereinkommen umschriebene Straftat verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren
a. einer Vertretungsmacht für die juristische Person;
b. einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;
c. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
2. Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn eatlnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs
3. Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
4. Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.
Artikel 13 - Sanktionen und Massnahmen
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten mit wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden Sanktionenziendh
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach Artikel 12 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Massnahmen, einschliesslich Gelds
Abschnitt 2 - Verfahrensrecht
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14 - Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Bestimmungen
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die Befugnisse und Verfahren zu schaffen, die in diesem Abschnitt für die Zwecke spezifischer strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfahren vorgesehen sind.
2. Sofern in Artikel 21 nichts anderes vorgesehen ist, wendet jede Vertragspartei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse und Verfahren an in Bezug auf
a. die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten;
b. andere mittels eines Computersystems begangene Straftaten;
c. die Erhebung von in elektronischer Form vorhandenem Beweismaterial für eine Straftat.
3. a. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die in Artikel 20 bezeichneten Massnahmen nur auf Straftaten oder Kategorien von Straftaten anzuwenden, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind; die Reihe dieser Straftaten oder Kategorien von Straftaten darf nicht enger gefasst sein als die Reihe der Straftaten, auf die sie die in Artikel 21 bezeichneten Massnahmen anwendet. Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu beschränken, damit die in Artikel 20 bezeichnete Massnahme im weitesten Umfang angewendet werden kann.
b. Kann eine Vertragspartei aufgrund von Beschränkungen in ihren Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens in Kraft sind, die in den Artikeln 20 und 21 bezeichneten Massnahmen nicht auf Kommunikationen anwenden, diehalb
i. für eine geschlossene Nutzergruppe betrieben wird und
ii. sich keiner öffentlichen Kommunikationsnetze bedient und nicht mit einem anderen öffentlichen oder privaten Computersystem verbunden ist,
so kann diese Vertragspartei sich das Recht vorbehalten, diese Massnahmen auf solche Kommunikationen nicht anzuwenden. Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu beschränken, damit die in den Artikeln 20 und 21 bezeichneten Massnahmen im weitesten Umfang angewendet werden können.
Artikel 15 - Bedingungen und Guaranteen
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die Schaffung, Umsetzung und Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Befugnisse und Verfahren Bedingungen und Guaranteen ihres innerstaatlichen Rechts gelten, die einen Europaen Schutz der Menschenhe
2. Diese Bedingungen und garantn umfassen, soweit dies in Anbetracht der Art der betreffenden Befugnis oder des betreffenden Verfahrens angebracht ist, unter andgnierem eine gerichtliche oder sonstige unabhängige Kontrolle, eine Begründung der Anwendung sowie
3. Soweit es mit dem öffentlichen Interesse, insbesondere mit einer geordneten Rechtspflege, vereinbar ist, berücksichtigt jede Vertragspartei die Auswirkungen der in diesem Abschnitt vorgesehenen Befugnisse und Verfahren auf die Rechte
TITEL 2 - Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
Artikel 16 - Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, damit ihre zuständigen Behörden die umgehende Sicherung bestimmter Computerdaten einschlieslich Verkehrsdaten, die mittels eines Computersystems gespeichert wurden
2. Führt eine Vertragspartei Absatz 1 so durch, dass eine Person im Wege einer Anordnung aufgefordert wird, bestimmte gespeicherte Computerdaten, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, sicherzustellen, so trifft diese Vertragspartei Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass diese Anordnung anschliessend orlängert werden kann.
3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um den Verwahrer oder eine andere Person, welche die Computerdaten zu sichern hat, zu verpflichten, die Durchführung dieser Verfahren für den nach ihrem innerstaatlichen
4. Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.
Artikel 17 - Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten
1. Jede Vertragspartei trifft in Bezug auf Verkehrsdaten, die nach Artikel 16 zu sichern sind, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um sicherzustellen,
a. dass die umgehende Sicherung von Verkehrsdaten unabhängig davon möglich ist, ob ein oder mehrere Diensteanbieter an der Übermittlung dieser Kommunikation beteiligt waren, und
b. dass Verkehrsdaten in einem solchen Umfang umgehend an die zuständige Behörde der Vertragspartei oder an eine von dieser Behörde bezeichnete Person weitergeben werden, dass die Vertragspartei die Diensteanbieter und den Weg feststellen kannmut
2. Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.
TITEL 3 - Anordnung der Herausgabe
Artikel 18 - Anordnung der Herausgabe
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen anzuordnen,
a. dass eine Person in ihrem Hoheitsgebiet bestimmte Computerdaten, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in einem Computersystem oder auf einem Computerdatenträger gespeichert sind, vorzulegen hat und
b. dass ein Diensteanbieter, der seine Dienste im Hoheitsgebiet der Vertragspartei anbietet, Bestandsdaten in Zusammenhang mit diesen Diensten, die sich in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, vorzulegen hat.
2. Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.
3. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck « Bestandsdaten » alle in Form von Computerdaten oder in ander Form enthaltenen Informationen, die bei einem Diensteanbieter über Teilnehmer seiner Dienste vorliegen, mit Ausnahme von Verkehrsdaten oder inhaltsbs
a. die Art des genutzten Kommunikationsdienstes, die dafür getroffenen technischen Massnahmen und die Dauer des Dienstes;
b. die Identität des Teilnehmers, seine Post- oder Hausanschrift, Telefon- und sonstige Zugangsnummer sowie Angaben über Rechnungsstellung und Zahlung, die auf der Grundlage des Vertrags oder der Vereinbarung in Bezug auf den Dienst zurhen
c. andere Informationen über den Ort, an dem sich die Kommunikationsanlage befindet, die auf der Grundlage des Vertrags oder der Vereinbarung in Bezug auf den Dienst vorliegen.
TITEL 4 - Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten
Artikel 19 - Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen,
a. ein Computersystem oder einen Teil davon sowie die darin gespeicherten Computerdaten und
b. einen Computerdatenträger, auf dem Computerdaten gespeichert sein können,
in ihrem Hoheitsgebiet zu durchsuchen oder in ähnlicher Weise darauf Zugriff zu nehmen.
2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um sicherzustellen, dass ihre System Behörden, wenn sie ein bestimmtes Computersystem oder einen Teil davon nach Absatz 1 Buchstabe a durchsuchen oderhnlich
3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen, Computerdaten, auf die nach Absatz 1 oder 2 Zugriff genommen wurde, zu beschlagnahmen oderise in ähnlicher Diese Massnahmen umfassen die Befugnis,
a. ein Computersystem oder einen Teil davon oder einen Computerdatenträger zu beschlagnahmen oder in ähnlicher Weise sicherzustellen;
b. eine Kopie dieser Computerdaten anzufertigen und zurückzubehalten;
c. die Unversehrtheit der einschlägigen gespeicherten Computerdaten zu erhalten;
d. diese Computerdaten in dem Computersystem, auf das Zugriff genommen wurde, unzugänglich zu machen oder sie daraus zu entfernen.
4. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen anzuordnen, dass jede Person, die Kenntnisse über die Funktionsweise des Computersystems oder über Massnahmen
5. Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.
TITEL 5 - Erhebung von Computerdaten in Echtzeit
Artikel 20 - Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen,
a. Verkehrsdaten, die mit bestimmten in ihrem Hoheitsgebiet mittels eines Computersystems übermittelten Kommunikationen in Zusammenhang stehen, durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen
b. einen Diensteanbieter im Rahmen seiner bestehenden technischen Möglichkeiten zu verpflichten,
i. solche Verkehrsdaten durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen oder
ii. bei der Erhebung oder Aufzeichnung solcher Verkehrsdaten in Echtzeit mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen.
2. Kann eine Vertragspartei die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Massnahmen aufgrund der in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung festgelegten Grundsätze nicht treffen, so kann sie stattdessen die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen
3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um einen Diensteanbieter zu verpflichten, die Tatsache, dass eine nach diesem Artikel vorgesehene Befugnis ausgeübt wird, sowie allhande Informationen darüber vertrlichau
4. Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.
Artikel 21 - Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um ihre zuständigen Behörden in Bezug auf eine Reihe schwerer Straftaten, die durch ihr innerstaatliches Recht zu bestimmen sind, zu ermächtigen,
a. inhaltsbezogene Daten bestimmter Kommunikationen in ihrem Hoheitsgebiet, die mittels eines Computersystems übermittelt wurden, durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen und
b. einen Diensteanbieter im Rahmen seiner bestehenden technischen Möglichkeiten zu verpflichten,
i. solche inhaltsbezogenen Daten durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen oder
ii. bei der Erhebung oder Aufzeichnung solcher inhaltsbezogener Daten in Echtzeit mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen.
2. Kann eine Vertragspartei die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Massnahmen aufgrund der in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung festgelegten Grundsätze nicht treffen, so kann sie stattdessen die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnah
3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um einen Diensteanbieter zu verpflichten, die Tatsache, dass eine nach diesem Artikel vorgesehene Befugnis ausgeübt wird, sowie allhande Informationen darüber vertrlichau
4. Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.
Abschnitt 3 - Gerichtsbarkeit
Artikel 22 - Gerichtsbarkeit
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie gt begangen wird:
a. in ihrem Hoheitsgebiet;
b. an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei führt;
c. an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei eingetragen ist, oder
d. von einem ihrer Staatsangehörigen, wenn die Straftat nach dem am Tatort geltenden Recht strafbar ist oder die Straftat ausserhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.
2. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die in Absatz 1 Buchstaben b bis d oder in Teilen davon enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.
3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 24 Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen der mutmassliche Straftäter sich in ihrem Hoheitsgebiet befin
4. Dieses Übereinkommen schliesst die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus.
5. Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche Straftat, die nach diesem Übereinkommen umschrieben ist, von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung
KAPITEL III - Internationale Zusammenarbeit
Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze
TITEL 1 - Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
Artikel 23 - Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklange mit diesem Kapitel im grösstmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige völkerliche Übereinkünfte über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen sowierif
TITEL 2 - Grundsätze der Auslieferung
Artikel 24 - Auslieferung
1. a. Dieser Artikel findet auf die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien wegen der nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten Anwendwerung, sofern sie nach den Rechtsvorschriften der beiden beteiligten Vertragsparteien mit einer Freiheitstrafes
b. Gilt nach einer Übereinkunft auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften oder nach einem Auslieferungsvertrag einschlieslich des Europäischen Auslieferungsübereinkwen
2. Die in Absatz 1 beschriebenen Straftaten gelten als in jeden zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
3. Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Überchtink
4. Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.
5. Die Auslieferung unterliegt den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen einschliesslich der Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.
6. Wird die Auslieferung wegen einer in Absatz 1 bezeichneten Straftat allein aufgrund der Staatsangehörigkeit der verfolgten Person oder deswegen abgelehnt, weil die ersuchte Vertragspartei der Auffassung ist, sie habe die Gerichtsbarkeit über die Straft Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und betreiben ihre Ermittlungen und ihr Verfahren in derselben Weise wie bei jeder anderen vergleichbaren Straftat nach dem Recht dieser Vertragspartei.
7. a. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift jeder Behörde mit, die
b. Der Generalsekretär des Europarats erstellt und aktualisiert ein Verzeichnis der von den Vertragsparteien so bestimmten Behörden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben stets richtig sind.
TITEL 3 - Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe
Artikel 25 - Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe
1. Die Vertragsparteien leisten einander im grösstmöglichen Umfang Rechtshilfe für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat.
2. Jede Vertragspartei trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um den in den Artikeln 27 bis 35 bezeichneten Verpflichtungen nachzukommen.
3. In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei Rechtshilfeersuchen oder damit in Zusammenhang stehende Mitteilungen durch schnelle Kommunikationsmittel einschlieslich Telefax oder elektronischer Post übersenden, soweit diese Mittel einen angemessenen Sicherhe Die ersuchte Vertragspartei nimmt das Ersuchen entgegen und beantwortet es mit einem dieser schnellen Kommunikationsmittel.
4. Soweit in den Artikeln dieses Kapitels nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, unterliegt die Rechtshilfe den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den anwendbaren Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen einschlieslich Die ersuchte Vertragspartei darf das Recht auf Verweigerung der Rechtshilfe in Bezug auf die in den Artikeln 2 bis 11 bezeichneten Straftaten nicht allein mit der Begründung ausüben, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von ihr als fiskache
5. Darf die ersuchte Vertragspartei nach diesem Kapitel die Rechtshilfe von der Bedingung abhängig machen, dass die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, so gilt, gleichviel, ob die Straftat nach ihrem Recht in dieselbe Kategorie von Straftaten
Artikel 26 - Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
1. Einesucharten
2. Vor Übermittlung dieser Informationen kann die übermittelnde Vertragspartei um vertrauliche Behandlung oder um Verwendung nur unter bestimmten Bedingungen ersuchen. Kann die andere Vertragspartei diesem Ersuchen nicht entsprechen, so teilt sie dies der übermittelnden Vertragspartei mit; diese entscheidet dann, ob die Informationen dennoch übermittelt werden sollen. Nimmt die andere Vertragspartei die Informationen unter den vorgeschriebenen Bedingungen an, so ist sie an diese Bedingungen gebunden.
TITEL 4 - Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte
Artikel 27 - Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte
1. Ist zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei ein Rechtshilfevertrag oder eine Übereinkunft, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschrifels getroffen wurde, nicht in Kraft, so finden Liegen ein solcher Vertrag, eine solche Übereinkunft oder solche Rechtsvorschriften vor, so findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn die betreffenden Vertragsparteien übereinkommen, an Stelle des Vertrags, der Übereinkunft oder der Rechtsvortz
2. a. Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrerere zentrale Behörden, welche die Aufgabe haben, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
b. Die zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.
c. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach diesem Absatz bestimmten Beh
d. Der Generalsekretär des Europarats erstellt und aktualisiert ein Verzeichnis der von den Vertragsparteien so bestimmten zentralen Behörden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben stets richtig sind.
3. Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel werden nach den von der ersuchenden Vertragspartei bezeichneten Verfahren erledigt, sofern dies mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht unvereinbar ist.
4. Zusätzlich zu den Ablehnungsgründen nach Artikel 25 Absatz 4 kann die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigern, wenn
a. das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische Straftatoder als eine mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder
b. sie der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
5. Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Massnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von ihren Behörden geführten strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.
6. Bevor die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigert oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen
7. Die ersuchte Vertragspartei teilt der ersuchenden Vertragspartei umgehend mit, wie sie ein Rechtshilfeersuchen erledigen wird. Jede Ablehnung und jeder Aufschub des Ersuchens ist zu begründen. Die ersuchte Vertragspartei teilt der ersuchenden Vertragspartei gegebenenfalls auch die Gründe mit, aus denen die Erledigung des Ersuchens unmöglich ist oder sich wahrscheinlich erheblich verzögern wird.
8. Die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei bitten, das Vorliegen eines Ersuchens nach diesem Kapitel und dessen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der erbetenen Vertraulichkeit nicht entsprechen, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei umgehend mit; diese entscheidet dann, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.
9. a. In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen und damit in Zusammenhang stehende Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei an die Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Kopie an die zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.
b. Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach diesem Absatz kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.
c. Wird ein Ersuchen nach Buchstabe a übermittelt und ist die befasste Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon
d. Ersuchen oder Mitteilungen nach diesem Absatz, die keine Zwangsmassnahmen erfordern, können unmittelbar von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt
e. Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilen, dass Ersuchen nach diesem Absatz aus Gründen derizien
Artikel 28 - Vertraulichkeit und Beschränkung der Verwendung
1. Ist zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei ein Rechtshilfevertrag oder eine Übereinkunft, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurde, nicht in Kraft, so findel Liegen ein solcher Vertrag, eine solche Übereinkunft oder solche Rechtsvorschriften vor, so findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn die betreffenden Vertragsparteien übereinkommen, an Stelle des Vertrags, der Übereinkunft oder der Rechtsvorsch
2. Die ersuchte Vertragspartei kann die Überlassung von Informationen oder Unterlagen in Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, dass sie
a. vertraulich behandelt werden, wenn das Rechtshilfeersuchen ohne diese Bedingung nicht erledigt werden könnte, oder
b. nicht für andere als die in dem Ersuchen genannten Ermittlungen oder Verfahren verwendet werden.
3. Kann die ersuchende Vertragspartei einer Bedingung nach Absatz 2 nicht entsprechen, so setzt sie die andere Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis; diese entscheidet dann, ob die Informationen dennoch zur Verfügung gestellt werden sollen. Nimmt die ersuchende Vertragspartei die Bedingung an, so ist sie daran gebunden.
4. Jede Vertragspartei, die Informationen oder Unterlagen unter einer in Absatz 2 genannten Bedingung zur Verfügung stellt, kann von der anderen Vertragspartei verlangen, dass sie in Zusammenhang mit dieser Bedingung Angaben über die Verwendung der Informationencht oder Unterlagen mader
Abschnitt 2 - Besondere Bestimmungen
TITEL 1 - Rechtshilfe bei vorläufigen Massnahmen
Artikel 29 - Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
1. Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Anordnung oder anderweitige Bewirkung der umgehenden Sicherung von Daten ersuchen, die mittels eines Computersystems gespeichert sind, das sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet die undrentwe
2. Ein Ersuchen um Sicherung nach Absatz 1 hat Folgendes genau zu bezeichnen:
a. die Behörde, die um die Sicherung ersucht;
b. die Straftat, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren ist, und eine kurze Sachverhaltsdarstellung;
c. die gespeicherten Computerdaten, die zu sichern sind, und der Zusammenhang zwischen ihnen und der Straftat;
d. alle verfügbaren Informationen zur Ermittlung des Verwahrers der gespeicherten Computerdaten oder des Standorts des Computersystems;
e. die Notwendigkeit der Sicherung und
f. die Absicht der Vertragspartei, ein Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe der gespeicherten Computerdaten zu stellen.
3. Nach Eingang des von einer anderen Vertragspartei gestellten Ersuchens trifft die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Massnahmen zur umgehenden Sicherung der bezeichneten Daten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht. Für die Zwecke der Erledigung eines Ersuchens wird die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung für die Vornahme dieser Sicherung nicht verlangt.
4. Eine Vertragspartei, welche die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe gespeicherter Daten verlangt
5. Darüber hinaus kann ein Ersuchen um Sicherung nur abgelehnt werden, wenn
a. das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische Straftatoder als eine mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder
b. die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
6. Ist durch die Sicherung nach Ansicht der ersuchten Vertragspartei die künftige Verfügbarkeit der Daten nicht gewährleistet oder die Vertraulichkeit der Ermittlungen der ersuchenden Vertragspartei gefährdet oder in ander Weise beeinträchti diese entscheidet dann, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.
7. Jede Sicherung, die in Erledigung des in Absatz 1 bezeichneten Ersuchens vorgenommen wird, erfolgt für mindestens 60 Tage, damit die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherga Nach Eingang eines solchen Ersuchens werden die Daten weiterhin gesichert, bis über das Ersuchen entschieden worden ist.
Artikel 30 - Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten
1. Stellt die ersuchte Vertragspartei bei der Erledigung eines Ersuchens nach Artikel 29 um Sicherung von Verkehrsdaten bezüglich einer bestimmten Kommunikation fest, dass ein Diensteanbieter in einem anderen Staat an der Übermittlung dieser Kommunikation bete
2. Von der Weitergabe von Verkehrsdaten nach Absatz 1 darf nur abgesehen werden, wenn
a. das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische Straftatoder als eine mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder
b. die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
TITEL 2 - Rechtshilfe in Bezug auf Ermittlungsbefugnisse
Artikel 31 - Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten
1. Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, um Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung und um Weitergabe von Daten ersuchen, die mittels eines Computersystems gespeichert sind, das sich im Hoheitsgebiet der
2. Die ersuchte Vertragspartei erledigt das Ersuchen, indem sie die in Artikel 23 bezeichneten völkerrechtlichen Übereinkünfte, sonstigen Übereinkünfte und Rechtsvorschriften anwendet und die anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitelsinh
3. Das Ersuchen ist umgehend zu erledigen, wenn
a. Gründe zu der Annahme bestehen, dass bei den einschlägigen Daten eine besondere Gefahr des Verlusts oder der Veränderung besteht oder
b. die in Absatz 2 bezeichneten Übereinkünfte und Rechtsvorschriften eine umgehende Zusammenarbeit vorsehen.
Artikel 32 - Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind
Eine Vertragspartei darf ohne die Genehmigung einer anderen Vertragspartei
a. auf öffentlich zugängliche gespeicherte Computerdaten (offene Queln) zugreifen, gleichviel, wo sich die Daten geographisch befinden, oder
b. auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befinden, mittels eines Computersystems in ihrem Hoheitsgebiet zugreifen oder diese Daten empfangen, wenn sie die rechtmässige und freiwillige Zustimmung derhtm
Artikel 33 - Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
1. Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit in Zusammenhang mit bestimmten Kommunikationen in ihrem Hoheitsgebiet, die mittels eines Computersystems übermittelt werden. Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterliegt die Rechtshilfe den nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Bedingungen und Verfahren.
2. Jede Vertragspartei leistet zumindest in Bezug auf die Straftaten Rechtshilfe, bei denen die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit in einem gleichartigen inländischen Fall möglich wäre.
Artikel 34 - Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit
Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung oder Aufzeichnung von Inhaltsdaten bestimmter Kommunikationen, die mittels eines Computersystems übermittelt werden, in Echtzeit, soweit dies nach ihren anwendbaren Verträgen undstaatlichen
TITEL 3 - 24/7-Netzwerk
Artikel 35 - 24/7-Netzwerk
1. Jede Vertragspartei bestimmt eine Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, um für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oderek Diese Unterstützung umfasst die Erleichterung oder, sofern diesnach innerstaatlichem Recht und innerstaatlicher Praxis zulässig ist, die unmittelbare Durchführung folgender Massnahmen:
a. fachliche Beratung;
b. Sicherung von Daten nach den Artikeln 29 und 30 und
c. Erheben von Beweismaterial, Erteilen von Rechtsauskünften und Ausfindigmachen verdächtiger Personen.
2. a. Die Kontaktstelle einer Vertragspartei muss über Möglichkeiten zur schnellen Kommunikation mit der Kontaktstelle einer anderen Vertragspartei verfügen.
b. Ist die von einer Vertragspartei bestimmte Kontaktstelle nicht Teil der für die internationale Rechtshilfe oder Auslieferung zuständigen Behörde oder Behörden dieser Vertragspartei, so stellt die Kontaktstelle sicher, dass sie sich mit dieser Behörde oder diesen
3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geschultes und entsprechend ausgestattetes Personal zur Verfügung steht, um die Arbeit des Netzwerks zu erleichtern.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Artikel 36 - Unterzeichnung und Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folged, an dem fünf Staaten einschlieslich mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats nach den Absätzen
4. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folzen
Artikel 37 - Beitritt zum Übereinkommen
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbe Der Beschluss wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst.
2. Für jeden Staat, der dem Übereinkommen nach Absatz 1 beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 38 - Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrerere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtetete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen trittt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär gt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtetete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 39 - Wirkungen des Übereinkommens
1. Zweck dieses Übereinkommens ist es, die zwischen den Vertragsparteien bestehenden zwei- oder mehrseitigen Verträge oder Übereinkünfte zu ergänzen einschliesslich
- I'm 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24),
- l'm 20. April 1959 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (SEV Nr. 30),
- am 17. März 1978 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SEV Nr. 99).
2. Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Übereinkunft oder einen Vertrag über Fragen geschlossen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, oder haben sie ihre Beziehungen in diesen Fragen anderweitig geregelt oder sollten sie dies in Regeln Vertragsparteien ihre Beziehungen in den in diesem Übereinkommen geregelten Fragen jedoch anders als hierin vorgesehen, so tun sie dies in einer Weise, die zu den Zielen und Grundsätzen des Übereinkommens nicht inrspruch steht.
3. Dieses Übereinkommen lässt andere Rechte, Beschränkungen, Pflichten und Verantwortlichkeiten einer Vertragspartei unberührt.
Artikel 40 - Erklärungen
Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichte schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklik
Artikel 41 - Föderalstaatsklausel
1. Ein Föderalstaat kann sich das Recht vorbehalten, Verpflichtungen nach Kapitel II soit zu übernehmen, wie sie mit den Grundprinzipien vereinbar sind, welche die Beziehungen zwischen seiner Zentralregierung und seinen föderierten Teilgebieten
2. Bringt ein Föderalstaat einen Vorbehalt nach Absatz 1 year, so darf er diesen Vorbehalt nicht anwenden, um seine Verpflichtungen nach Kapitel II auszuschliessen oder wesentlich einzuschränken. Er sieht auf jeden Fall umfassende und wirksame Strafverfolgungsmöglichkeiten in Bezug auf Massnahmen nach Kapitel II vor.
3. Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, für deren Anwendung die föderierten Teilgebiete oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, ohne nach der Verfasungsordnrifcht
Artikel 42 - Vorbehalte
Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichte schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehm Artungs- oder Beitrittsurkunde erklik Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Artikel 43 - Status und Rücknahme von Vorbehalten
1. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Artikel 42 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtetete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem in der Notifikation angebenen Zeitpunkt wirksam werden soll, und liegt dieser Zeitpunkt später als der Zeitpunkt, an dem die Notifikation beim
2. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Artikel 42 angebracht hat, nimmt diesen Vorbehalt ganz oder teilweise zurück, sobald die Umstände dies erlauben.
3. Der Generalsekretär des Europarats kann sich in regelmässigen Abständen bei den Vertragsparteien, die einen oder mehrerere Vorbehalte nach Artikel 42 angebracht haben, nach den Aussichten für eine Rücknahme dieses Vorbehalts oder dieser Vorbehalte.
Artikel 44 - Änderungen
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkomme
2. Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.
3. Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom CDPC unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, die Änderung annehmen.
4. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
5. Jede nach Absatz 3 angenommene Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.
Artikel 45 - Beilegung von Streitigkeiten
1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Laufenden gehalten.
2. Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen
Artikel 46 - Konsultationen der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien konsultieren einander bei Bedarf in regelmässigen Abständen, um Folgendes zu erleichtern:
a. die wirksame Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens einschliesslich des Erkennens dabei etwa auftretender Probleme sowie im Hinblick auf die Folgen von Erklärungen oder Vorbehalten, die nach diesem Übereinkommen abgeben oder an
b. den Informationsaustausch über wichtige rechtliche, politische und technologische Entwicklungen in Bezug auf die Computerkriminalität und die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form;
c. Überlegungen übere eine etwaige Ergänzung oder Änderung des Übereinkommens.
2. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird in regelmässigen Abständen von dem Ergebnis der in Absatz 1 bezeichneten Konsultationen unterrichtet.
3. Der CDPC fördert gegebenenfalls die in Absatz 1 bezeichneten Konsultationen und trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Vertragsparteien bei ihren Bemühungen um Ergänzung oder Änderung des Übereinkommens zu unterstützen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens führt der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien eine Überprüfung aller Bestimmungen des Übereinkommens durch undfien
4. Kosten, die bei der Durchführung des Absatzes 1 entstehen, werden von den Vertragsparteien in der von ihnen zu bestimmenden Weise getragen, soweit sie nicht vom Europarat übernommen werden.
5. Die Vertragsparteien werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Artikel vom Sekretariat des Europarats unterstützt.
Artikel 47 - Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtetete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 48 - Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie jedem Staaten, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beit
a. Unterzeichnung jede;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 36 und 37;
d. jede Erklärung nach Artikel 40 und jeden Vorbehalt nach Artikel 42;
e. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Budapest am 23. November 2001 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen erifingeladenen Staaten be

KÖNIGREICH BELGIEN
VORBEHALTE
Gemäss Artikel 22 des Übereinkommens behält die belgische Regierung sich die Möglichkeit vor, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens nur anzuwenfolden, wenn gende besondere Bedingung erfüllt: Laut Artikel 36 des Ge Juni 1937 über die Regelung der Luftfahrt werden Straftaten, die an Bord eines im Flug befindlichen belgischen Luftfahrzeugs begangen wurden, als in Belgien begangene Straftaten angesehen.
Gemäss Artikel 42 des Übereinkommens behält Belgien sich das Recht vor, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens auf einen Belgier, der sich ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs einer Straftat schuldig Belgien behält sich das Recht vor, im Falle, wo das Opfer der Straftat Ausländer ist, nur Verfolgungen einzuleiten, wenn das Opfer oder seine Familie vorab Klage eingereicht hat oder wenn ein offizieller Bericht der ausländischen Behörde des

KÖNIGREICH BELGIEN
ERKLÄRUNGEN
Gemäss Artikel 2 des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, für die in Artikel 2 vorgesehenen Handlungen, was das in Artikel 550bis § 2 des Strafgesetzbuches vorgesehene "interne Hacking" betrifft, nur dann die Strafbarkeit vorzusehen
Gemäss Artikel 7 des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, für die in Artikel 7 vorgesehenen Handlungen nur dann die Strafbarkeit vorzusehen, wenn diese in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen werden.
Gemäss Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass die Behörde, die, falls kein Vertrag besteht, für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorcht
Gemäss Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass die Behörde, die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Beh
Gemäss Artikel 35 des Übereinkommens bestimmt die belgische Regierung folgende Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht:
Federal Judicial Police
Direction for Combating Economic and Financial Crime
Federal Computer Crime Unit (FCCU)
Tel: +32-2-743-73-84 24 hours a day, 7 days a week
+32-2-743-74-74 (Secretariat) Monitored during work hours.
Fax: +32-2-733-56-16 Must phone prior to sending a fax.
E-mail: Permanence@fccu.be 24 hours a day, 7 days a week (Must phone prior to sending an e-mail).

Übereinkommen über Computerkriminalität, geschehen zu Budapest am 23. November 2001