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The Four-Day Week And Act To Work Part-Time From 50 Or 55 Years In The Public Sector. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à la semaine de quatre jours et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans dans le secteur public. - Traduction allemande

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19 JULY 2012. - Law relating to the four-day week and half-time work from 50 to 55 years in the public sector. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 19 July 2012 relating to the four-day week and to work half-time from 50 to 55 years in the public sector (Belgian Monitor of 6 August 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANIZATION
19. JULI 2012 - Gesetz über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf den föderalen administrativen öffentlichen Dienst, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst definiert ist, anwendbar.
Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten anderen Verwaltungen und Dienste des Föderalstaates und öffentlichen Dienste, die der Gewalt oder der Aufsicht der Föderalwengen, anterlie
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln und Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf die Viertagewoche und auf die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren für die Personalmitglieder, die in den in Absatz 1 und 2 erwlich
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte Halbzeitbeschäftigung ab
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte Halbzeitbeschäftigung ab Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder auf die Personalmitglieder eines der beiden vorerwähnten Kader und der in Artikel 143 desselben Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnten Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei für anwendbar erklären.
Art. 3 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Modalitäten für die Anwendung der besonderen Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit auf das Personal der anderen Verwaltungsbehörden, wen diese Behörden beschlossenf die
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter "anderen Verwaltungsbehörden":
1. die gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste und die Gemeinschaftskommissionen, sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diesen öffentlichen Diensten unterstehen,
2. die Gemeinden und Provinzen, einschliesslich der Gemeinderegien, der autonomousn Gemeinderegien, der Provinzialregien und der autonomousn Provinzialregien, die öffentlichen Sozialhilfezentren und die öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-recht
Für die Anwendung von Absatz 1 sind unter "anderen Verwaltungsbehörden" nicht die Behörden zu verstehen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen.
Was die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten anderen Verwaltungsbehörden betrifft, kann nur ein Antrag auf Anwendung der in Absatz 1 erwähnten besonderen Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit von der zuständigen Behörde der betroffen
KAPITEL II - Viertagewoche
Art. 4 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder mit Vollzeitbeschäftigung und vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt sind, haben das Recht, vier Fünftel der ihnen normalerweise auferlegten zu Die Leistungen werden an vier Werktagen pro Woche erbracht.
§ 2 - Endgültig ernannte Personalmitglieder und im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, die jünger als 55 Jahre sind, können die in § 1 erwähnte Viertagewoche während eines Zeitraums von höprchstens sechzig Monath in Ans Die Höchstdauer von sechzig Monaten wird um die Zeiträume verringert, in denen die freiwillige Viertagewoche aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits in Anspruch genommen worden ist.
§ 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 50 Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - die in § 1 erwähnte Viertagew
1. ein allgemeines Dienstalter von mindestens achtundzwanzig Jahren haben,
2. vor der Viertagewocheregelung während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang oder während der vorhergehenden fünfzehn Jahre mindestens sieben Jahre lang einen schweren Beruf ausgeübt haben.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 versteht man unter "schwerem Beruf":
1. Arbeit in wechselnden Schichten, genauer gesagt Schichtarbeit in mindestens zwei Schichten
2. Arbeit in unterbrochenen Diensten, bei der das endgültig ernannte Personalmitglied permanent Tagesarbeit verrichtet, wobei Beginn- und Endzeit mindestens elf Stunden auseinander liegen mit einer Unterbrechung von mindestens drei Stunden und mit Leistungen von mindestens si Unter permanent versteht man, dass der unterbrochene Dienst die gewöhnliche Arbeitsregelung des endgültig ernannten Personalmitglieds ist und dass dieses nicht gelegentlich in einer solchen Regelung beschäftigt wird,
3. Arbeit mit Leistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Der Begriff "schwerer Beruf" kann nach Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste durch einen im Ministerrat beratenen Erlass angepasst werden.
§ 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 55 Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in
§ 5 - Personalmitglieder können unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei denn, die Behörde, der die Betroffenen unterstehen, nimmt auf ihren Ant hragin eine kür
Art. 5 - § 1 - Personalmitglieder, die von dem in Artikel 4 erwähnten Recht Gebrauch machen, erhalten achtzig Prozent des Gehalts, zuzüglich einer Prämie von 70,14 EUR pro Monat. Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Werden die achtzig Prozent des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in Absatz 1 erwähnte Prämie proportional reduziert.
§ 2 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder wird der Abwesenheitszeitraum als Urlaub betrachtet und einem Zeitraum aktiven Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes in dem auf diese Personalmitglieder anwendbaren Status, einem ähnlichen
§ 3 - Für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellten Personalmitglieder wird die Erfüllung des Arbeitsvertrags während der Abwesenheit ausgesetzt.
Art. 6 - Für Vertragspersonal, das zur Ersetzung von Personalmitgliedern angestellt wird, die den in Artikel 4 erwähnten Urlaub in Anspruch nehmen, wird eine Befreiung von den in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit und gegebenenfalls von den in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträgen und von dem in Artikel 56 Nr. 3 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnten Beitrag gewährt.
KAPITEL III - Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren
Art. 7 - § 1 - Ab 50 Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitn
1. Diese Personalmitglieder haben zu einem früheren Zeitpunkt während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang oder während der vorhergehenden fünfzehn Jahre mindestens sieben Jahre lang einen schweren Beruf ausgeübt.
2. Dieser schwere Beruf steht auf der Liste der Berufe, für die ein signifikanter Mangel an Arbeitskräften besteht, erstellt in Anwendung von Artikel 8bis § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. May 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen.
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter schwerem Beruf den schweren Beruf, so wie er in Artikel 4 § 3 Absatz 2 und 3 definiert ist.
§ 2 - Ab 55 Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben.
§ 3 - Damit das in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Recht beansprucht werden kann, muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, dem es untersteht, einen Antrag einreichen.
Die Bestimmungen in Bezug auf die Beantragung der Pension sind weiterhin anwendbar.
§ 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei denn, die Behörde, der die Betroffen unterstehen, In diesem Fall können die Betroffen keinen neuen Antrag auf die Regelung der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren einreichen.
Art. 8 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die von dem in Artikel 7 erwähnten Recht Gebrauch machen, erhalten die Hälfte des Gehalts, zuzüglich einer monatlichen Prämie in Höhe von 295,99 EUR.
Wird die Hälfte des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in Absatz 1 erwähnte Prämie proportional reduziert.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 30 § 1 of the Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird die in § 1 erwähnte Prämie bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt.
§ 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können auf die in § 1 erwähnte monatliche Prämie verzichten, falls deren Einnahme die Zahlung einer Pension ausschliesst. Zu diesem Zweck senden sie dem Dienst, dem sie unterstehen, ein Einschreiben zu.
§ 4 - Der Abwesenheitszeitraum wird als Urlaub betrachtet und einem Zeitraum aktiven Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes in dem auf die Personalmitglieder anwendbaren Status, einem ähnlichen Stand gleichgesetzt.
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor
Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 10 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 11 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 8, für die das Artatum des Inkrafttretens vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlas. Dezember 2011 wirksam wird.
§ 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König der Anwendung von Artikel 6 ein Ende setzen, insofern dieser Artikel sich auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit bezieht.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister
S. VANACKERE
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM