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Law On The Return Of Cultural Objects Unlawfully Removed From The Territory Of Foreign States. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative à la restitution de biens culturels ayant quitté illicitement le territoire de certains Etats étrangers. - Coordination officieuse en langue allemande

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28 OCTOBER 1996. - Law on restitution of cultural property illegally leaving the territory of certain foreign States. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 28 October 1996 on the restitution of cultural property that has illegally left the territory of certain foreign States (Belgian Monitor of 21 December 1996), as amended by:
- the Act of 15 December 1997 amending the Act of 28 October 1996 on the restitution of cultural property that has illegally left the territory of certain foreign States (Belgian Monitor of 3 February 1998);
- the Act of 26 November 2002 amending the Act of 28 October 1996 on the restitution of cultural property having illegally left the territory of certain foreign States (Belgian Monitor of 24 December 2002).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ
28. OKTOBER 1996 - Gesetz über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Staatsgebiet bestimmter fremder Staaten verbrachten Kulturgütern
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. "Staat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Staat der Europäischen Freihandelsassoziation, auf den die Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern anwendbar ist,
2. "Kulturgut": einen Gegenstand, der vor oder nach der Verbringung aus dem Staatsgebiet des ersuchenden Staats als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne von Artikel 36 des Vertrags zur Gründung der Europä Die Einstufung muss nach den Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren des ersuchenden Staats erfolgt sein.
Der Gegenstand musss unter eine der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erwähnten Kategorien fallen oder, wenn dies nicht der Fall ist, integraler Bestandteil sein von:
(a) öffentlichen Sammlungen, die im Bestandsverzeichnis von Museen, von Archiven oder von erhaltenswürdigen Beständen von Bibliotheken aufgeführt sind,
(b) Bestandsverzeichnissen von religiösen Einrichtungen oder von Organisationen, die moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bieten,
3. "öffentliche Sammlungen": Sammlungen, die nach der Rechtsordnung eines Staats als öffentlich gelten und diesem Staat, einer seiner lokalen oder regionalen Behörden oder einer im Staatsgebiet dieses Staats gelegenen Einrichtung gehören. Diese Einrichtung muss Eigentum des Staats oder einer lokalen oder regionalen Behörde sein oder zu einem beträchtlichen Teil von diesem Staat oder der lokalen oder regionalen Behörde finanziert werden,
4. "Rückgabe": die materielle Rückkehr des Kulturguts in das Staatsgebiet des ersuchenden Staats,
5. "Eigentümer": die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt oder in deren Namen ein anderer die Sachherrschaft über das Gut ausübt,
6. "Besitzer": die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt,
7. "ersuchender Staat": den Staat, aus dessen Staatsgebiet das Kulturgut unrechtmässig verbracht wurde.
Art. 3 - Ein Kulturgut wurde unrechtmässig aus dem Staatsgebiet eines Staats verbracht:
1. wenn es aus dem Staatsgebiet dieses Staats verbracht wurde entgegen dessen Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter oder entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern,
2. wenn es nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmässige Verbringung in ein anderes Land nicht zurückgegeben wird oder wen eine der Bedingungen für diese Verbringung nicht eingehalten wird.
Art. 4 - Der Minister der Justiz ist die zuständige zentrale Stelle, um mit den zentralen Stellen der anderen Staaten zusammenzuarbeiten und eine Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden dieser Staaten zu fördern.
Diese Behörden haben insbesondere als Aufgabe:
1. auf Antrag des ersuchenden Staats Nachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das unrechtmässig aus seinem Staatsgebiet verbracht wurde, und nach der Identität des Eigentümers oder Besitzers dieses Guts anzustellen. Diesem Antrag sind alle erforderlichen Angaben, insbesondere über den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturguts, zur Erleichterung der Nachforschungen beizufügen;
2. die zentrale Stelle der betroffen Staaten über das Auffinden von Kulturgütern in ihrem Staatsgebiet zu unterrichten, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dass diese Güter unrechtmäbrassig aus dem Staatsgebiet eines anderen Staats ver
3. den zuständigen Behörden des ersuchenden Staats die Überprüfung zu ermöglichen, ob der betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung gemäs Nummer 2 gt Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchgeführt, sind die Nummern 4 und 5 nicht anwendbar;
4. in Zusammenarbeit mit dem ersuchenden Staat alle notwendigen Massnahmen für die physische Erhaltung des Guts zu ergreifen;
5. die geeigneten vorläufigen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass das Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird;
6. die Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigentümer oder dem Besitzer und dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Rückgabe der Kulturgüter wahrzunehmen. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden, unbeschadet der in Anwendung von Artikel 7 eingereichten Klage auf Rückgabe, gemäss dem Gesetz die Einleitung eines Schiedsverfahrens erleichtern, sofern der ersuchende Staat und
Art. 5 - Die Polizeidienste im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt stellen Nachforschungen an nach Kulturgütern, die unrechtmässig aus dem Staatsgebiet eines Staats verbracht worden sind, und nach der Identität ihres Eigentümers oder Besitzers, wen die Güter sich auf belge
Um die in Artikel 4 Absatz 2 Nr. 3 vorgesehene Überprüfung zu ermöglichen, sind sie dazu berechtigt, sich in der gesetzlichen Form Zugang zu den Orten gewähren zu lassen, wo die gesuchten Güter sich befinden könnten.
Art. 6 - Der Pfändungsrichter des Orts, an dem sich ein von einem Staat zurückgefordertes Kulturgut befindet, kann alle notwendigen Massnahmen anordnen, um die physische Erhaltung dieses Guts zu gewährleisten und zu verhindern Zu diesem Zweck kann er dem Eigentümer oder Besitzer dieses Guts verbieten, es an einen anderen Ort zu bringen oder darüber zu verfügen, und für die Dauer dieses Verfahrens einen Hüter bestimmen.
Art. 7 - § 1 - Wenn ein Kulturgut, das unrechtmässig aus dem Staatsgebiet eines Staats verbracht wurde, sich in Belgien befindet, kann der betreffende Staat gegen denjenigen, in dessen Händen das Gut sich befindet, eine Klage auf Rückgabeer
Die Klage ist nicht zulässig, wen es zum Zeitpunkt, wo sie erhoben wird, nicht weiterhin unrechtmässig ist, das Gut aus dem Staatsgebiet des ersuchenden Staats zu verbringen.
§ 2 - Die Klage wird durch einen kontradiktorischen Antrag beim Gericht Erster Instanz von Brüssel eingereicht.
Der Antragschrift musss Folgendes beigefügt werden:
1. ein Dokument mit der Beschreibung des Guts, auf das sich die Klage bezieht, und der Erklärung, dass es sich aufgrund der Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats um ein Kulturgut handelt;
2. eine Erklärung der zuständigen Behörden des ersuchenden Staats, wonach das Kulturgut unrechtmässig aus dem Staatsgebiet dieses Staats verbracht wurde, und zwar entgegen dessen Rechtsvorschriften in diesem Bereich oder entgegen der Verordn Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern.
Wenn diese Dokumente bei der Einleitung der Klage nicht beigefügt worden sind und wennn diese Schriftstücke binnen der vom Gericht festgelegten Frist nicht übermittelt werden, erklärt das Gericht die Klage von Amts wegen für nicht anneh
Über die in Artikel 1034ter Nrn. 1, 4, 5 und 6 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Angaben hinaus muss die Antragschrift zur Vermeidung der Nichtigkeit Folgendes enthalten:
1. die Angabe des ersuchenden Staats und des Namens, des Vornamens und der Eigenschaft der Person, die ihn vertritt,
2. den Namen, Vornamen, Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, den Wohnort und gegebenenfalls die Eigenschaft der vozuladen Person.
Art. 8 - Unter Vorbehalt der Verjährung ordnet das Gericht die Rückgabe des geforderten Kulturguts an, wenn erwiesen ist, dass die Klage sich auf ein Kulturgut bezieht, das frühestens am 1. Januar 1993 unrechtmässig aus dem Staatsgebiet des ersuchenden Staats verbracht wurde.
Das Eigentum am Kulturgut wird nach der Rückgabe durch das Recht des ersuchenden Staats geregelt.
Art. 9 - Die Klage auf Rückgabe von Kulturgütern, die unrechtmässig aus dem Staatsgebiet eines Staats verbracht wurden, verjährt in einem Jahr ab dem Datum, an dem der ersuchende Staat vom Ort der Belegenheit des Kulturguts und
In jedem Fall verjährt die Klage in dreissig Jahren ab dem Datum, an dem das Kulturgut unrechtmässig aus dem Staatsgebiet des ersuchenden Staats verbracht wurde. Für Güter, die zu öffentlichen Sammlungen gehören, und die in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Güter, die im ersuchenden Staat besonderen Schutzregelungen unterliegen, verjährt die Klage jedoch in fünfundsiebzig Jahren o
In einem bilateralen Abkommen mit dem ersuchenden Staat kann eine Verjährungsfrist von über fünfundsiebzig Jahren festgelegt werden.
Art. 10 - Wenn das Gericht die Rückgabe des Kulturguts an den ersuchenden Staat anordnet, gewährt es dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung, sofern der Eigentümer beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.
Es wird stets Gutgläubigkeit vermutet; wer sich auf Bösgläubigkeit beruft, muss diese beweisen.
Es genügt, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs Gutgläubigkeit vorlag.
Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft darf die Rechtsstellung des Eigentümers nicht günstiger sein als die desjenigen, von dem er das Gut bekommen hat.
Die Entschädigung wird vom ersuchenden Staat bei der Rückgabe gezahlt.
Art. 11 - Die Ausgaben, die sich aus dem Vollzug der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kulturguts angeordnet wird, ergeben, sowie die Kosten in Zusammenhang mit den Massnahmen, die aufgrund der Artikel 4, 5 und 6 zur
Der ersuchende Staat kann von den Personen, die für die unrechtmässige Verbringung des Kulturguts aus seinem Staatsgebiet verantwortlich sind, die Erstattung der Entschädigung und der ihm angelasteten Ausgaben fordern.
Art. 12 - Wenn der Minister der Justiz von der zentralen Stelle des ersuchenden Staats über die Einleitung der Rückgabeklage in Kenntnis gesetzt wird, informiert er unverzüglich die zentrale Stelle der anderen Staaten.
Art. 13 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 kann der König die Behörden bestimmen, die dafür zuständig sind, die in Artikel 4 beschriebenen Aufgaben auszuführen.
Art. 14 - [Abänderungsbestimmungen]

Anlage
Kategorien nach Artikel 2 Nr. 2, denen als "Kulturgut" im Sinne von Artikel 36 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingestufte Gegenstände für eine Rückgabe gemäss dem vorliegenden Gesetz angehören müssen
A.1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus:
- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
- archäologischen Stätten,
- archäologischen Sammlungen.
2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre.
3. [Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 3bis und 4 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt.]
[3bis. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt.]
4. [Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt.]
5. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien und -Litographyn und ihre entsprechenden Matrizen sowie Original-Plakate.
6. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind.
7. Photographer, Filme und die dazugehörigen Negative.
8. Wiegendrucke und Handschriften, einschliesslich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung.
9. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung.
10. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre.
11. Archive go Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern.
12. (a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,
(b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert.
13. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre.
14. Sonstige, nicht unter den Kategorien A1 bis A13 genannte Antiquitäten die älter sind als 50 Jahre.
Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A1 bis A14 fallen, werden von vorliegendem Gesetz nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht.
B. [Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in Euro)
Wert: wertunabhängig]
- 1 (Archäologische Gegenstände)
- 2 (Aufteilung von Denkmälern)
- 8 (Wiegendrucke und Handschriften)
- 11 (Archive)
15,000
- 4 (Mosaike und Zeichnungen)
- 5 (Radierungen)
- 7 (Photography)
- 10 (Gedruckte Landkarten)
[30,000
- 3 bis (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)
50,000
- 6 (Bildhauerkunst)
- 9 (Bücher)
- 12 (Sammlungen)
- 13 (Verkehrsmittel)
- 14 (Sonstige Gegenstände)
150,000
- 3 (Bilder)
Die Erfüllung der Voraussetzungen in Bezug auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Rückgabe zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Gegenstands in dem ersuchten Mitgliedstaat.
[...]
[Anlage Rubrik A abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 of the G. vom 15. Dezember 1997 (B.S. vom 3. Februar 1998); Rubrik B abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 15. Dezember 1997 (B.S. vom 3. Februar 1998) und Art. 2 Nr. 1 und 2 des G. vom 26. November 2002 (B.S. vom 24. Dezember 2002)]