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Act Establishing The Easement Clearing On The Adjacent Grounds Of The Tracks. -German Translation

Original Language Title: Loi établissant la servitude de débroussaillement sur les terrains limitrophes des voies ferrées. - Traduction allemande

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14 FIRST 1935. - An Act to establish the bondage of decaying on the land adjacent to the railways. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 14 February 1935 establishing the bondage of decaying on the border lands of the railways (Belgian Monitor of 24 February 1935).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM OF TRANSPORTWESENS
14. FEBRUAR 1935 - Gesetz zur Einführung der Freistellungsdienstbarkeit auf mit Sträuchern bewachsenem Gelände an Schienenwegen
LEOPOLD III., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Befinden sich, horizontal gemessen, weniger als 20 Meter von der äusseren Schiene eines Schienenwegs entfernt, Waldungen, Forste, bewaldete Heide, Heideland, brachliegendes oder sumpfiges Land, hat der Betreiber einer nach Titel I des Gesetzes vom 25. Juli 1891 geregelten Eisenbahn oder einer Vizinaleisenbahn, unter Vorbehalt der Anwendung der Artikel 1382, 1383 und 1384 des Zivilgesetzbuches und nachdem er den Eigentümer oder eventuell den Niessbraucher oder Nutzer mindestens zehn
Art. 2 - Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung mit dem Eigentümer, Niessbraucher oder Nutzer darf die Freistellung sich nur auf Totholz und trockene Gräser beziehen, unter Ausschluss aller Waldhölzer und aller Nutz- oder Zierhölzer.
Art. 3 - Die Sträucher werden vom Betreiber aufgehäuft und dem Eigentümer, Niessbraucher oder Nutzer überlassen. Beseitigt dieser die Sträucher nicht binnen fünfzehn Tagen, nachdem der Betreiber ihn per Einschreibebrief benachrichtigt hat, ist der Betreiber selbst mit deren Entsorgung beauftragt.
Art. 4 - Alle Beanstandungen, zu denen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Anlass gibt, werden vor den Friedensrichter des Kantons gebracht, wo das Gut gelegen ist.
Liegt dieses Gut über mehre Kantone verteilt, hat der Kläger die Möglichkeit, beim Richter eines dieser Kantone Klage zu erheben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 1935
LEOPOLD
Von Königs wegen:
Der Minister of Transportwesens
BUS DE WARNAFFE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
FR. BOVESS