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Act Amending Book Ii, Title Ierter Of The Penal Code. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant le livre II, titre Ierter du Code pénal. - Traduction allemande

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18 FEBRUARY 2013. - An Act to amend Book II, Title Ierter of the Criminal Code. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 18 February 2013 amending Book II, Title Ierter of the Criminal Code (Moniteur belge du 4 mars 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
18. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung von Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 137 § 2 of Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nummer 9 werden die Wörter « Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition » durch die Wörter « Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individualn Tätigkeiten mit Waffen » ersetzt.
2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 11. Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53, die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Vergehen zu begehen. »
Art. 3 - Artikel 138 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In den in Artikel 137 § 2 Nr. 11 erwähnten Fällen wird die für die vollendete Straftat vorgesehene Höchststrafe um ein Jahr herabgesetzt. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 140bis - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer Nachrichten verbreitet oder der Öffen 6 erwähnten Straftat, wenn ein solches Verhalten, ob es unmittelbar die Begehung terroristischer Straftaten befürwortet oder nicht, eine Gefahr begründet, dass eine oder mehrere dieser Straftaten begangen werden könnten. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 140ter - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer eine andere Person anwirbt zwecks Begehung einer der in Artikel 137 oder »
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" Artikel 140 wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer Anleitungen gibt oder eine Ausbildung erteilt zur Herum »
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art 140quinquies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer sich in Belgien oder im Ausland Anleitungen geben lässt oder dort 6 erwähnten Straftat, zu begehen. »
Art. 8 - Artikel 141ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
" Art. 141 - Keine Bestimmung des vorliegenden Titels kann dahin gehend ausgelegt werden, dass sie Rechte oder Grundfreiheiten wie daswerreikrecht, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschlieslich des Rechts, zur Vertei »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM