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Act To Amend Article 405Quater Of The Penal Code And Article 2 Of The Law Of October 4, 1867, Extenuating Circumstances. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant l'article 405quater du Code pénal et l'article 2 de la loi du 4 octobre 1867 sur les circonstances atténuantes. - Traduction allemande

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14 JANVIER 2013. - An Act to amend section 405quater of the Criminal Code and section 2 of the Act of October 4, 1867 on mitigating circumstances. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 14 January 2013 amending Article 405quater of the Criminal Code and Article 2 of the Act of 4 October 1867 on mitigating circumstances (Belgian Monitor of 31 January 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 405quater des Strafgesetzbuches und von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 405quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 10. May 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:
Art. 405quater - Wenn einer der Beweggründe für das Verbrechen oder Vergehen Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrerliche
1. In den in Artikel 393 erwähnten Fällen ist die Strafe eine lebenslängliche Zuchthausstrafe.
2. In den Artikeln 398, 399, 405 und 405bis Nr. 1 bis 3 erwähnten Fällen wird die in diesen Artikeln angedrohte Höchstgefgnisstrafe bis auf höchstens fünf Jahre verdoppelt und wird die Höchstgeldbusses
3. In den in den Artikeln 400, Absatz 1, 402 und 405bis Nr. 4 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren.
4. In den in den Artikeln 400 Absatz 2, 401 Absatz 1, 403 und 405bis Nrn. 5 und 9 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren.
5. In den in den Artikeln 401 Absatz 2 und 405bis Nrn. 6, 7 und 10 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren.
6. In den in den Artikeln 404 und 405bis Nrn. 8 und 11 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren. »
Art. 3 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird eine Nummer 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
“5/1. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 405quater Nr. 6 of Strafgesetzbuches erwähnt ist,".
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM