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Law On The Protection Of Privacy From Eavesdropping, Knowledge And Recording Communications And Private Telecommunications. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative à la protection de la vie privée contre les écoutes, la prise de connaissance et l'enregistrement de communications et de télécommunications privées. - Coordination officieuse en langue allemande

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30 June 1994. - The Protection of Privacy Act against Listening, Knowledge and Registration of Private Communications and Telecommunications. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 30 June 1994 on the protection of privacy against listening, the taking of knowledge and the registration of private communications and telecommunications (Belgian Monitor of 24 January 1995), as amended by the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian moniteur of 29 June 2000).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ
30. JUNI 1994 - Gesetz über den Schutz des Privatlebens vor Abhören,
Kenntnisnahme und Aufzeichnung von Privatgesprächen und privaten Fernmeldeverbindungen
Artikel 1 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 2 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 3 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 4 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausschlieslich zur Verhütung der in den Artikeln 259bis und 314bis des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehen die Werbung, den Verkauf, das Anbieten zum Kauf
Art. 6 - Verstösse gegen die Bestimmungen der aufgrund von Artikel 5 ergangenen Königlichen Erlasse werden mit einer Geldbusse von 200 bis zu 20.000 [EUR] geahndet.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen werden verdoppelt, wenn ein in diesem Absatz erwähnter Verstoss begangen wird binnen fünf Jahren nach Verkündung eines wegen eines dieser Verstösse auf Verurteilung lautenden Urteils oder die Entscheids
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 7 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die Bediensteten, die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, vom Minister des Verkehrswesens oder von dem für das Post-, Telegrafen- und Telefonwesen zuständigen Minister zu diesem Zweck
Die aufgrund von Absatz 1 bestellten Bediensteten üben die in den Artikeln 7 und 8 bestimmten Befugnisse unter der Aufsicht des Generalprokurators aus.
Art. 8 - Die in Artikel 7 erwähnten Bediensteten können bei der Erfüllung ihres Auftrags:
1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Werkstätten, Betriebsgebäude, angrenzende Höfe und dazugehörige eingefriedete Grundstücke, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen
2. bei dieser Gelegenheit alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege, Bücher und Gegenstände vorlegen lassen und diese beschlagnahmen.
Werden die in Artikel 7 erwähnten Bediensteten bei der Ausführung ihres Auftrags behindert, können sie die Unterstützung der Staatsgewalt anfordern.
Art. 9 - Jegliche Behinderung der Ausführung des Auftrags der in Artikel 7 erwähnten Bediensteten wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 200 bis zu 20.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet
[Art. 9 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes finden alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, Anwendung auf die in den Artikeln 6 und 9 des vorliegenden Geähntzes
Art. 11 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 13 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen]
Art. 14 - Die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse werden vorher dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, der durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzt worden ist, zur Stellungnahme vorgelegt.