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Act Introducing The Principle "una Via" In The Context Of The Continuation Of Violations Of Tax Legislation And Increasing Tax Criminal Fines. -German Translation

Original Language Title: Loi instaurant le principe " una via " dans le cadre de la poursuite des infractions à la législation fiscale et majorant les amendes pénales fiscales. - Traduction allemande

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20 SEPTEMBER 2012. - An Act to establish the principle "una via" as part of the prosecution of offences under tax legislation and to increase tax fines. - German translation



The following is the translation into the German language of articles 1er and 3 to 21 of the Act of 20 September 2012 establishing the principle "una via " as part of the prosecution of offences under tax legislation and increasing tax fines (Belgian Monitor of 22 October 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. SEPTEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung des "Una-via"-Grundsatzes bei der Verfolgung von Verstössen gegen die steuerrechtlichen Vorschriften und zur Erhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...)
TITEL III - Finanzen
KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Abschnitt 1 - Einführung des "Una-via"-Grundsatzes
Art. 3 - Artikel 444 of the Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit des Steuerzuschlags und die Verjährung der Eintreibungsklage au Durch Befassung des Korrektionalgerichts wird der Steuerzuschlag definitiv nicht einforderbar. Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt."
Art. 4 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit der steuerrechtlichen Geldbussen und die Verjährung der Eintre Durch Befassung des Korrektionalgerichts werden die steuerrechtlichen Geldbussen definitiv nicht einforderbar. Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt."
Art. 5 - Artikel 449 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 449 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen
Art. 6 - Artikel 460 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Staatsanwaltschaft kann die nach dem Strafrecht strafbaren Handlungen, über die sie während der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen hat, verfolgen."
Art. 7 - Artikel 461 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung kann der Prokurator des Königs, wenn er aufgrund von Handlungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserla Der Prokurator des Königs fügt seinem Begutachtungsantrag die Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei. Der Regionaldirektor beantwortet diesen Antrag binnen vier Monaten ab dem Datum seines Empfangs."
Art. 8 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 462 - Im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 2 beziehungsweise 3 of Strafprozessgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung und Konzertierung teilt der zuständige Regionaldirektor oder der von ihm bestimte Beamte der Staatsanwalts
Art. 9 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte, die an der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung teilnehmen."
Abschnitt 2 - Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen
Art. 10 - Artikel 450 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 452 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "12.500 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 456 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 457 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "findet keine Anwendung auf" durch die Wörter "ist anwendbar auf" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Abschnitt 1 - Einführung des "Una-via"-Grundsatzes
Art. 14 - Artikel 72 of the Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit der steuerrechtlichen Geldbussen und die Verjährung der Eintre Durch Befassung des Korrektionalgerichts werden die steuerrechtlichen Geldbussen definitiv nicht einforderbar. Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt."
Art. 15 - In Artikel 74 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 15. März 1999, werden die Paragraphen 2 und 3 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Staatsanwaltschaft kann keine Strafverfolgung einleiten, wenn sie infolge einer Klage oder Anzeige eines Beamten, der nicht im Besitz der in Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Genehmigung ist, Ken
Die Staatsanwaltschaft kann jedoch die nach dem Strafrecht strafbaren Handlungen, über die sie während der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen hat, verfolgen.
§ 3 - Unbeschadet der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung kann der Prokurator des Königs, wenn er aufgrund von Handlungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungser Der Prokurator des Königs fügt seinem Begutachtungsantrag die Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei. Der Regionaldirektor beantwortet diesen Antrag binnen vier Monaten ab dem Datum seines Empfangs.
Der Begutachtungsantrag setzt keinesfalls die Strafverfolgung aus."
Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2002, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte, die an der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung teilnehmen."
Art. 17 - Kapitel 11 desselben Gesetzbuches wird durch einen Artikel 74ter mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Art. 74ter - Im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 2 beziehungsweise 3 of Strafprozessgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung und Konzertierung teilt der zuständige Regionaldirektor oder der von ihm bestimte Beamte der Staatsanwalts
Abschnitt 2 - Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen
Art. 18 - Artikel 73 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 73 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absichtzu schaden gegen die Bestimmungen des vorlie
Art. 19 - Artikel 73bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
1. In Absatz 2 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 73quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 73quinquies § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1981, werden die Wörter "findet keine Anwendung auf" durch die Wörter "ist anwendbar auf" ersetzt.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Trapani, den 20. September 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär
für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM