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Act On The Establishment Of A Centre For Information And Advice On Harmful Sectarian Organisations And An Administrative Coordination Cell In The Fight Against Harmful Sectarian Organizations. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi portant création d'un Centre d'information et d'avis sur les organisations sectaires nuisibles et d'une Cellule administrative de coordination de la lutte contre les organisations sectaires nuisibles. - Coordination officieuse en langue allemande

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2 JUIN 1998. - An Act to establish a Centre for Information and Opinion on Harmful sectarian organizations and an Administrative Unit to Coordination the Fight against Harmful sectarian organizations. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 2 June 1998 establishing an Information and Opinion Centre on Harmful sectarian organizations and an Administrative Unit for the Coordination of the Fight against Harmful sectarian Organizations (Belgian Monitor of 25 November 1998), as amended successively by:
- the Act of 12 April 2004 amending the Act of 2 June 1998 establishing an Information and Opinion Centre on Harmful sectarian organizations and an Administrative Unit for the Coordination of the Fight against Harmful sectarian organizations (Belgian Monitor of 30 April 2004);
- the Act of 27 March 2006 adapting various laws regulating a matter referred to in Article 78 of the Constitution to the new name of the legislative assemblies of the Communities and Regions (Belgian Monitor of 11 April 2006).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ
2. JUNI 1998 - Gesetz zur Einrichtung eines Informations- und Beratungszentrums über die schädlichen sektiererischen Organisationen und eines Administrativen Koordinationsbüros in Sachen Bekämpfung der schädlichen sektiererischen Organisationen
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter schädlicher sektiererischer Organisation jegliche Gruppierung mit weltanschaulicher oder religiöser Ausrichtung oder sich als solche ausgebende Gruppierung, die in ihrer Organisation oder Praxis schädlichen geset
Der schädliche Charakter einer sektiererischen [Organisation] wird auf der Grundlage der Prinzipien untersucht, die in der Verfassung, den Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen und in den internationalen Übereinkommen zertum Schutz derank Menschenrechte, die von Belgien rizi
[Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. April 2004)]
KAPITEL II - Information- und Beratungszentrum über die schädlichen sektiererischen Organisation
Art. 3 - Beim Ministerium der Justiz wird unter dem Namen "Information- und Beratungszentrum über die schädlichen sektiererischen Organisation" ein unabhängiges Zentrum, nachstehend "das Zentrum" genannt, eingerichtet.
Der Sitz des Zentrums liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
Art. 4 - § 1 - Das Zentrum umfasst [acht] ordentliche Mitglieder und [acht] stellvertretende Mitglieder, die mit einer Zweidrittelmehrheit von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. [Vier] ordentliche Mitglieder und [vier] stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag des Ministerrats bestimmt, wobei für jedes zu vergebende Mandat zwei Kandidaten vorgeschlagen werden.
Sowohl was die direkt von der Kammer bestimmten Mitglieder als auch was die auf Vorschlag des Ministerrats bestimmten Mitglieder betrifft, wird die sprachliche Parität zwischen den niederländischsprachigen und den französischleprachiew
Mindestens ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied verfügen über die Kenntnis der deutschen Sprache.
Die Abgeordnetenkammer bestimmt unter den ordentlichen Mitgliedern den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 2 - [Die Mitglieder werden für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren aufgrund ihrer Erfahrung oder ihrer Kenntnis der Problematik in Sachen schädliche sektiererische Organisationen bestimmt. Sie müssen alle garantn bieten, um ihr Mandat vollkommen unabhängig und im Geiste der Objektivität und Unparteilichkeit ausüben zu können. ]
Die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können ihres Mandates von der Abgeordnetenkammer entbunden werden, wenn sie ihre Pflichten verletzen oder der Würde ihrer Funktion schaden.
§ 3 - Um zum ordentlichen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied bestimmt zu werden und diese Eigenschaft zu behalten, müssen die Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen:
1. die zivilen und politischen Rechte besitzen,
2. weder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Gesetzgebenden Kammern, noch Mitglied eines [Gemeinschafts- oder Regionalparlaments], noch Mitglied der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung sein.
§ 4 - Es ist den Mitgliedern des Zentrums untersagt, bei Beratungen über Angelegenheiten teilzunehmen, an denen sie selbst oder ihre Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches oder direktes Interesse haben.
§ 5 - Bei Verhinderung oder Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds wird dieses durch sein stellvertretendes Mitglied ersetzt.
[Ein ordentliches Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren zu Ende geht, wird für den restlichen Zeitraum durch sein stellvertretendes Mitglied ersetzt. Ein stellvertretendes Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren zu Ende geht, wird gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren durch ein für den restlichen Zeitraum bestimmtes stellvertretendes Mitglied ersetzt.]
Der König legt die Modalitäten für die Entschädigung der Mitglieder des Zentrums fest.
[ § 6 - Die Mitglieder, die Inhaber des Mandates sind, üben dieses bis zur Einsetzung der neuen Mitglieder weiter aus.]
[Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 of the G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 of the G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 5 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 of the G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 of the G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. April 2004)]
Art. 5 - Das Zentrum legt binnen zwei Monaten nach seiner Einsetzung seine Geschäftsordnung fest. Sie wird der Abgeordnetenkammer zur Billigung vorgelegt.
Art. 6 - § 1 - Das Zentrum ist mit folgenden Aufträgen betraut:
1. das Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen in Belgien sowie ihre internationalen Beziehungen zu untersuchen,
2. ein der Öffentlichkeit zugängliches Dokumentationszentrum zu organisieren,
3. für den Empfang und die Information der Öffentlichkeit zu sorgen und jede Person, die es darum bittet, über ihre Rechte und Pflichten und über die Weise, ihre Rechte geltend zu machen, zu informieren,
4. entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag jeglicher öffentlichen Behörde Stellungnahmen und Empfehlungen mit Bezug auf das Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen abzugeben, insbesondere über die Politik in Sachen Bekämpfung dieser Organisationen
§ 2 - Für die Erfüllung seiner Aufträge ist das Zentrum ermächtigt:
1. alle verfügbaren Informationen zu sammeln,
2. alle Studien oder wissenschaftlichen Forschungen, die für die konkrete Ausführung seiner Aufträge notwendig sind, durchzuführen,
3. alle Archiv- oder Dokumentationsbestände, deren Thema mit einem ihrer Aufträge übereinstimmt, zu übernehmen,
4. Einrichtungen, Organisationen und Vermittler juristischen Beistands zu unterstützen und zu begleiten,
5. qualify Vereinigungen und Personen, deren Anhörung ihm zweckdienlich erscheint, zu Rate zu ziehen oder zu seinen Versammlungen einzuladen.
Zur Erfüllung seiner Aufträge arbeitet das Zentrum mit dem Administrativen Koordinationsbüro zusammen.
§ 3 - Für die Erfüllung seiner in § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Aufträge ist das Zentrum ermächtigt, personenbezogene Daten mit Bezug auf die in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen oder Aktivitäten zu verarbeiten.
In einem im Ministerrat beratenen Erlass präzisiert der König die garantn in Bezug auf die Vertraulichkeit und Sicherheit der personenbezogenen Daten, das Status und die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten im Zentrum und die Wegenere, auf die das Zentrum
§ 4 - Die Informationen, die das Zentrum auf Anfrage der Öffentlichkeit übermittelt, stützen sich auf Auskünfte, über die das Zentrum verfügt, und dürfen nicht in Form von Listen oder systematischen Verzeertnissen der schädlichen sektiererischen Organisationen präs
Art. 7 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen des Zentrums müssen mit Gründen versehen sein.
Die Stellungnahmen sind öffentlich, ausser bei einer ordnungsgemäss mit Gründen versehenen gegenteiligen Entscheidung des Zentrums.
Art. 8 - § 1 - Das Zentrum kann nur dann gültig beraten, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, die seines Stellvertreters ausschlaggebend.
Die angenommenen Stellungnahmen spiegeln die verschiedenen geäusserten Ansichten wider.
§ 2 - Das Zentrum darf über den vollständigen stenografischen Bericht der öffentlichen Anhörungen der parlamentarischen Untersuchungskommission der Abgeordnetenkammer verfügen im Hinblick auf die Festlegtiung einer Politik zur Bekämpfung der illegal
Art. 9 - Das Zentrum kann für die Erfüllung all seiner Aufträge die Hilfe von Sachverständigen anfordern.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Entschädigung dieser Sachverständigen.
Art. 10 - Alle Personen, die vom Zentrum gesammelte vertrauliche Informationen verarbeiten, sind, wie in Artikel 458 of Strafgesetzbuches erwähnt, an das Berufsgeheimnis gebunden. Diese Verpflichtung gilt auch für jede Person, die nicht zum Zentrum gehört, aber als Sachverständiger, Ermittler oder Mitarbeiter auftritt.
Art. 11 - Das Zentrum legt alle zwei Jahre einen Bericht über seine Aktivitäten vor. Dieser Bericht wird an den Ministerrat, die Gesetzgebenden Kammern und die [Gemeinschafts- und Regionalparlamente und -regierungen] gesandt.
[Art. 11 abgeändert durch Art. 45 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 12 - Das Zentrum verfügt über ein Sekretariat.
Das Personal wird vom Minister der Justiz zur Verfügung gestellt, nachdem er die Stellungnahme des Zentrums eingeholt hat.
Das Personal untersteht unmittelbar der Amtsgewalt des Vorsitzenden des Zentrums.
Die Betriebskosten des Zentrums gehen zu Lasten des Haushalts des Ministeriums der Justiz.
KAPITEL III - Administratives Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung der schädlichen sektiererischen Organisationen
Art. 13 - Beim Ministerium der Justiz wird ein Administratives Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung der schädlichen sektiererischen Organisationen eingerichtet.
Art. 14 - Der Vorsitz des Administrativen Koordinationsbüros wird vom Minister der Justiz oder von seinem Vertreter wahrgenommen.
Der König bestimmt die Zusammensetzung des Administrativen Koordinationsbüros durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.
Art. 15 - Das Administrative Koordinationsbüro ist mit folgenden Aufträgen betraut:
1. die von den zuständigen öffentlichen Diensten und Verwaltungen geführten Aktionen zu koordinieren,
2. die Entwicklung der illegalen Praktiken der schädlichen sektiererischen Organisationen zu untersuchen,
3. Massnahmen zur Verbesserung der Koordination und Effizienz dieser Aktionen vorzuschlagen,
4. in Absprache mit den zuständigen Verwaltungen und Diensten eine Politik zur Prävention der Tätigkeiten der schädlichen sektiererischen Organisationen für die Bürger zu fördern,
5. eine enge Zusammenarbeit mit dem Zentrum aufzubauen und die notwendigen Massnahmen zur Ausführung der Vorschläge und Empfehlungen des Zentrums zu treffen.
Art. 16 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise und die Organisation des Administrativen Koordinationsbüros durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.