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Law Approving The Convention No. 155 On The Safety And Health Of Workers, Adopted At Geneva On 22 June 1981 By The General Conference Of The International Labour Organization. -German Translation

Original Language Title: Loi portant assentiment à la Convention n° 155 sur la sécurité et la santé des travailleurs, adoptée à Genève le 22 juin 1981 par la Conférence générale de l'Organisation internationale du Travail. - Traduction allemande

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3 JUIN 2007. - An Act to enact Convention No. 155 on the Safety and Health of Workers, adopted at Geneva on 22 June 1981 by the General Conference of the International Labour Organization. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 3 June 2007 enacting the Convention on the Safety and Health of Workers, adopted at Geneva on 22 June 1981 by the General Conference of the International Labour Organization (Belgian Monitor of 17 February 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
3. JUNI 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT
Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX

Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer siebenundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1981, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, bezeichnet wird.
TEIL I - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige.
2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmte Wirtschaftszweige, wie die Seeschifffahrt oder die Fi
3. Ides Mitglied, dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeits über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige anzugeben
Artikel 2
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Arbeitnehmer in den erfassten Wirtschaftszweigen.
2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer begrenzte Gruppen von Arbeitnehmer ganzn oder teilweise von
3. Jedes Mitglied, dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeits über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die begrenzten Gruppen von Arbeitneh
Artikel 3
Im Sinne dieses Übereinkommens
(a) umfasst der Ausdruck "Wirtschaftszweige" alle Bereiche, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschlieslich des öffentlichen Dienstes;
b) umfasst der Ausdruck "Arbeitnehmer" alle Beschäftigten, einschliesslich der öffentlich Bediensteten;
(c) umfasst der Ausdruck "Arbeitsplatz" alle Orte, wo Arbeitnehmer sich auf Grund ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben müssen und die dem unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsrecht des Arbeitgebers unterliegen;
d) umfasst der Ausdruck "Vorschriften" alle Bestimmungen, denen die zuständige(n) Stelle(n) Gesetzeskraft verliehen hat (haben);
e) bedeutet der Ausdruck "Gesundheit" im Zusammenhang mit der Arbeit nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfasst auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken
TEIL II - Grundsätze einer innerstaatlichen Politik
Artikel 4
1. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbe
2. Ziel dieser Politik muss es sein, Unfälle und Gesundheitsschäden, die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu verhüten, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführ
Artikel 5
Die in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnte Politik hat den folgenden Hauptaktionsbereichen Rechnung zu tragen, soweit sie sich auf den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt auswirken:
(a) Gestaltung, Erprobung, Auswahl, Ersetzung, Einrichtung, Anordnung, Verwendung und Instandhaltung der materiellen Komponenten der Arbeit (Arbeitsplätze, Arbeitsumwelt, Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstungen, chemische
(b) Zusammenhänge zwischen den materiellen Komponenten der Arbeit und den Personen, die Arbeit ausführen oder überwachen, und Anpassung der Maschinen, der Ausrüstungen, der Arbeitszeit, der Arbeitsorganisation und der Arbeitsverfahrlichen an die
(c) Ausbildung, einschliesslich der erforderlichen Weiterbildung, Qualifikationen und Motivierung der Personen, die in irgendeiner Eigenschaft daran mitwirken, einen angemessenen Stand des Arbeitsschutzes zu erreichen;
(d) Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Ebene der Arbeitseinheit und des Betriebs sowie auf allen anderen geeigneten Ebenen bis zur nationalen Ebene;
e) Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter vor Disziplinarmassnahmen auf Grund von Handlungen, die sie gemäss der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik berechtigterweise unternommen haben.
Artikel 6
Bei der Festlegung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik sind die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Behörden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und ander Beteilichuer auf dem Gebiet des Arbeits
Artikel 7
Die Lage auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt ist in geeigneten Zeitabständen entweder insgesamt oder in Bezug aufwer bestimmte Bereiche mit dem Ziel zu überprüfen, die Hauptprobleme zut
TEIL III - Massnahmen auf nationaler Ebene
Artikel 8
Jedes Mitglied hat durch die Gesetzgebung oder eine andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Methode und in Beratung mit den beteiligten repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zurch
Artikel 9
1. Die Durchführung der Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt ist durch ein angemessenes und geeignetes Aufsichtssystem sicherzustellen.
2. Zur Durchführung sind angemessene Zwangsmassnahmen bei Verstössen gegen die Rechtsvorschriften vorzusehen.
Artikel 10
Es sind Massnahmen zur Anleitung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu treffen, um ihnen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu helfen.
Artikel 11
Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik hat die zuständige Stelle beziehungsweise haben die zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden Aufgaben zu sorgen:
(a) Die Festlegung, soweit die Art und der Grad der Gefahren dies erfordern, der Bedingungen für die Gestaltung, den Bau und die Ausstattung der Betriebe, ihre Inbetriebnahme, grössere Veränderungen in den Betrieben und Änder
b) die Bestimmung der Arbeitsverfahren sowie der Stoffe und Einwirkungen, gegenüber denen eine Exhibition zu verbieten, zu begrenzen oder der Genehmigung oder Überwachung durch die zuständige(n) Stelle(n) zu unterwerfen ist; Gesundheitsgefahren, die durch die gleichzeitige Exhibition gegenüber mehreren Stoffen oder Einwirkungen verursacht werden, sind zu berücksichtigen;
c) die Aufstellung und Anwendung von Verfahren zur Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und gegebenskenfalls die Versicherungsträger und andere unmittelbar Beteiligte sowie die Erstellunghe jährlicher Statistiken über
d) die Durchführung von Untersuchungen, wenn Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben, auf eine ernste Lage schliessen lassen;
e) die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die in Verfolgung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik getroffen Massnahmen und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und andere Gesundheitsschähr
(f) die Einführung oder Weiterentwicklung, unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Möglichkeiten, von Systemen zur Untersuchung chemischer, physikalischer und biologischer Einwirkungen auf ihre Gefahren für die Gesundheith
Artikel 12
Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sind Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Personen, die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe zum gewerblichen Gebrauch entwerfen, herstellen, einführen, in Verkehren
(a) sich vergewissern, soweit dies praktisch durchführbar ist, dass die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die sie ordnungsgemäss verwenden, darstellen;
(b) Informationen über die ordnungsgemässe Aufstellung und Verwendung der Maschinen und Ausrüstungen undn ordnungsgemässen Gebrauch der Stoffe sowie über die mit den Maschinen und Ausrüstungen verbundenen Gefahren und die gefährlichen
(c) Untersuchungen und Forschungen durchführen oder sich auf andere Weise über die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse auf dem Laufenden halten, um ihre Pflichten gemäss den Buchstaben a) und b) diesrfes Artikels zu.
Artikel 13
Ein Arbeitnehmer, der sich von einer Arbeitssituation entfernt hat, von der er mit hinreichendem Grund annahm, dass sie eine unmittelbare und ernste Gefahr für seine Leben oder seine Gesundheit darstellte, ist gemäniepssen
Artikel 14
Es sind Massnahmen zu treffen, um in einer den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Weise die Aufnahme von Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt auf allen Bildungs- und Ausbildungstufen einschlieslich
Artikel 15
1. Zur Gewährleistung der Geschlossenheit der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik und der Massnahmen zu ihrer Anwendung hat jedes Mitglied nach ehestmöglicher Anhörung der massgebenden Verbände der Arbeitgeber
2. Wann immer die Umstände es erfordern und die innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten es gestatten, haben diese Vorkehrungen die Errichtung einer zentralen Stelle einzuschliessen.
TEIL IV - Massnahmen auf betrieblicher Ebene
Artikel 16
1. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Arbeitsplätze, Maschinen, Ausrüstungen und Verfahren keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen
2. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die ihrem Verfügungsrecht unterliegenden chemischen, physikalischen und biologischen Stoffe und Einwirkungen, wenn ordnungsgemässe Schutzmassnahmen getroffen werden, ke
3. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, erforderlichenfalls ausreichende Schutzkleidung und Schutzausrüstung bereitzustellen, um Unfallgefahren und nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit zu verhüten, soweit dfies praktisch durch
Artikel 17
Wenn mehrere Betriebe gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte Arbeiten ausführen, haben sie bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten.
Artikel 18
Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, soweit erforderlich, Massnahmen für Notfälle und Unfälle vorzusehen, einschliesslich angemessener Erste-Hilfe-Vorkehrungen.
Artikel 19
Es sind Vorkehrungen auf der Ebene des Betriebs zu treffen, wonach
(a) die Arbeitnehmer bei der Verrichtung ihrer Arbeit an der Erfüllung der ihrem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen mitwirken;
(b) die Vertreter der Arbeitnehmer im Betrieb mit dem Arbeitgeber auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes zusammenarbeiten;
c) die Vertreter der Arbeitnehmer in einem Betrieb ausreichend über die Massnahmen unterrichtet werden, die der Arbeitgeber zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes getroffen hat, und sie ihre repräsentativen Verbände bezüglich dieser
d) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb eine angemessene Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes erhalten;
e) die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter und gegebenenfalls ihre repräsentativen Verbände in einem Betrieb gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis in die Lage versetzt werden, alle mit ihrits Arbeit zusammenhängenden zu diesem Zweck können im gegenseitigen Einvernehmen betriebsfremde Fachberater hinzugezogen werden;
(f) ein Arbeitnehmer seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich jeden Sachverhalt meldet, von dem er mit hinreichendem Grund annimmt, dass er eine unmittelbare und ernste Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellt; solange der Arbeitgeber keine Abhilfemassnahmen getroffen hat, falls solche erforderlich sind, darf er von den Arbeitnehmern nicht die Rückkehr zu einer Arbeitssituation verlangen, bei der eine unmittelbare und het Gefahr für Leben oder
Artikel 20
Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern im Betrieb hat ein wesentlicher Bestandteil der gemäss den Artikeln 16 bis 19 dieses Übereinkommens getroffen organisatorischen und sesstigzuen Massnah
Artikel 21
Die Arbeitsschutzmassnahmen dürfen für die Arbeitnehmer mit keinerlei Ausgaben verbunden sein.
TEIL V - Schlussbestimmungen
Artikel 22
Dieses Übereinkommen gilt nicht als Neufassung irgendeines bestehenden internationalen Arbeits-Übereinkommens oder einer bestehenden Empfehlung.
Artikel 23
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 24
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 25
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung trittt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrahniter echt, umbleibt für In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 26
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft trit.
Artikel 27
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden
Artikel 28
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Ab
Artikel 29
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
(a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 25, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft
(b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indiassen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 30
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
Der vorangehende Text ist der authentische Text des Übereinkommens, das ordnungsgemäss angenommen worden ist von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer siebenundsechzigsten Sitzung, die in Genf abgehalten und Juni 1981 für geschlossen erklärt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die Nachstehenden am fünfundzwanzigsten Juni 1981 ihre Unterschriften gesetzt.

Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation