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Law On Mandatory Health Care And Benefits, Insurance Co-Ordinated On 14 July 1994. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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14 JULY 1994. - Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on July 14, 1994. - German translation of amendments



The texts contained in annexes 1re to 4 are the German translation:
- the Royal Decree of 11 February 2013 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 25 February 2013);
- the Royal Decree of 19 February 2013 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 28 February 2013);
- the Royal Decree of 19 February 2013 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 28 March 2013);
- articles 1, 3 and 13 of the Act of 13 March 2013 on the reform of the deduction of 3.55 % for the benefit of compulsory health care insurance and the solidarity contribution made on pensions (Belgian Monitor of 21 March 2013).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
11. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...)
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Begünstigte schulden für die Leistung 588350, die in Artikel 32 § 1 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnt ist, keinen Eigenanteil. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013.
(...)

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...)
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe D) Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Leistungen" und den Wörtern "597623, 597645" die Wörter "597542, 597564" eingefügt.
2. In Buchstabe Dbis) Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "die Leistungen" und den Wörtern "590870, 590892" das Wort "590450" eingefügt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2013 in Kraft.
(...)

Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...)
Artikel 1 - Artikel 37bis of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Artikel 2 Buchstabe A)" werden jeweils durch die Wörter "Artikel 2" ersetzt.
2. Paragraph 1, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2011, wird wie folgt abgeändert:
A) Unter Buchstabe A):
1) werden die Wörter "des Allgemeinmediziners" durch die Wörter "des Hausarztes" ersetzt.
2) wird die Bestimmung unter Nr. 2 aufgehoben.
B) Buchstabe B) wird wie folgt ersetzt:
"B" 1. Für Besuche und zusätzliche Honorare für dringende Konsultationen, die in Artikel 2 der vorerwähnten Anlage erwähnt sind, wird der Eigenanteil der Begünstigten für die nachstehend erwähnten Kodenummern wie folgt festgelegt:
(a) Besuche des Hausarztes:
1) 35 Prozent der Honorare für die Leistungen 103110, 103132, 103213, 103235, 103412, 103434,
2) 33,16 Prozent der Honorare für die Leistung 104532,
3) 33,58 Prozent der Honorare für die Leistung 104230,
4) 32,66 Prozent der Honorare für die Leistung 104311,
5) 32,60 Prozent der Honorare für die Leistung 104252,
6) 32,44 Prozent der Honorare für die Leistung 104215,
7) 32,26 Prozent der Honorare für die Leistung 104554,
8) 32 Prozent der Honorare für die Leistung 104510,
9) 30,67 Prozent der Honorare für die Leistung 104613,
10) 27,97 Prozent der Honorare für die Leistung 104296,
11) 26,87 Prozent der Honorare für die Leistung 104591,
12) 26,28 Prozent der Honorare für die Leistung 104333,
13) 25,63 Prozent der Honorare für die Leistung 104635,
(b) Besuche des Facharztes für Pädiatrie:
35 Prozent der Honorare für die Leistungen 103751, 103773, 103795, 103810, 103832, 103854, 103876, 103891, 104812, 104834, 104856 und 104871.
2. Der Eigenanteil der Begünstigten wird für Besuche des Hausarztes, die unter den Nummern 103110, 103132, 103213, 103235, 103412, 1034, 104215, 104230, 104252, 104510, 104532, 104554 erwähnt sind, um einen Euro erhöt.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Erhöhung um einen Euro wird jedoch nicht von Begünstigten geschuldet, die sich in einer der folgenden Situationen befinden:
(a) Begünstigte, für die eine global medizinische Akte eröffnet worden ist,
(b) Begünstigte, für die der Versicherungsträger im Besitz des Nachweises ist, dass sie während des laufenden oder vorhergehenden Kalenderjahres die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 2 Ziffer 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1998 zur Ausführung von Artikel 37 § 16bis des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes festgelegt worden sind, und dies seit dem Tag, an dem der vorerwähnte Versicherungsträger im Besitz dieses Nachweises ist,
(c) Begünstigte, die älter als 75 Jahre sind,
(d) Begünstigte, die jünger als 10 Jahre sind.
3. Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für die unter den Kodenummern 103110, 103213 und 103235 erwähnten Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigulf
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für den unter der Kodenummer 104510 erwähnten Besuch des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenum
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für den unter der Kodenummer 104532 erwähnten Besuch des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenum
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für die unter der Kodenummer 104554 erwähnten Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenum
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für die unter den Kodenummern 103132, 103412 und 103434 erwähnten Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begnmerf
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für die unter der Kodenummer 104215 erwähnten Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenum
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für die unter der Kodenummer 104230 erwähnten Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenum
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für die unter der Kodenummer 104252 erwähnten Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenum »
C) Unter Buchstabe Bbis):
(1) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Kodenummern "103913" und "140112" aufgehoben.
(2) Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:
« Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Senkung des Eigenanteils ist jedoch nicht anwendbar auf die unter den Kodenummern 103110, 103213 und 103235 erwähnten Besuche, die bei Begünstigten in einem Altenheim oder einem Alten- und Pflege »
(3) In Absatz 8 wird das Wort "2012" durch das Wort "2013" ersetzt.
3. Paragraph 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Oktober 2009, wird aufgehoben.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom 19. Februar 2013 zur Abänderung von Artikel 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c) Ziffer 3, der mit 1. Januar 2013 wirksam wird.
(...)

Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten
der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die auf die Pensionen einbehalten werden
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...)
KAPITEL 3 - Abzug von 3,55 Prozent
Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 3 - Artikel 191 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
" . . . . Dieser Abzug wird ebenfalls einbehalten auf den Vorteil, der eine Pension ersetzt oder ergänzt und der einem Selbständigen aufgrund eines kollektiven Artwimmens oder einer individualn Pensionszutil, die vom Unternehmen abgeschlossen Dezember 2002 bestimmte ergänzende Pension. »
2. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Absätze 2 bis 9 aufgehoben.
3. Absatz 1 Nr. 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Das Landespensionsamt nimmt den in Absatz 1 erwähnten Abzug ein und entrichtet monatlich den Ertrag an das Institut, nach Abzug der diesbezüglich vom Landespensionsamt in Rechnung gestellten Verwaltungskosten mit Ausnahme der Personalmittelk Das Institut entrichtet jährlich einen Teil der Einnahmen an das Amt für überseeische soziale Sicherheit und die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute, und zwar im Verhältnis zur Anzahl der Berechtigten, die als Pensionierte oder Begünstigte
4. Absatz 5 wird aufgehoben.
5. Absatz 6 wird aufgehoben.
6. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt:
"Von Auszahlungseinrichtungen gegen das Institut angestrengte Klagen auf Rückforderung unrechtmässiger Zusatzbeiträge und Einnahmen, die in Absatz 1 Nr. 8 und 13 erwähnt sind, verjähren in fünf Jahath »
7. In Absatz 9 werden die Wörter "in den Absätzen 6, 7 und 8" durch die Wörter "in den Absätzen 5 und 6" ersetzt.
(...)
KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 7, die mit 1. Januar 2013 wirksam werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Pensionen
A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM