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Law On Tax And Financial Provisions And Provisions Relating To Sustainable Development. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable. - Traduction allemande d'extraits

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17 JUIN 2013. - Act on tax and financial provisions and provisions on sustainable development. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of title 4 of the Act of 17 June 2013 on tax and financial provisions and provisions relating to sustainable development (Belgian Monitor of 28 June 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher
und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 4 - Nachhaltige Entwicklung
EINZIGES KAPITEL - Einfügung eines Kapitels V/2 in das Gesetz vom 5. May 1997
über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung
Art. 136 - In das Gesetz vom 5. May 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird ein Kapitel V/2 mit folgender Überschrift eingefügt:
« Kapitel V/2 - Zuschüsse zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung
Art. 19/4 - § 1 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Vorschlag des Ministers einer oder mehreren Organisationen, die ein Projekt zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Belgien auf die Beine stellen, einen Zusss gewähren. Dieses Projekt muss in die Zuständigkeit des Föderalstaats fallen. Der gewährte Zuschuss kann nur mit diesem Projekt verbundene Kosten für höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts decken.
Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage:
1. die nachhaltige Entwicklung in Belgien fördern,
2. die klar identifizierbar sind,
3. die klare Zielsetzungen enthalten,
4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden,
5. die zeitlich begrenzt sind.
§ 2 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Vorschlag des Ministers einen Zuschuss für die Arbeit der Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisationen gewähren, die nachhaltige Entwicklung in Belgien fördern und die auf dieser Eben Der gewährte Zuschuss kann nur mit der im Jahresprogramm vorgesehenen Arbeit verbundene Kosten für höchstens 75 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten decken.
Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Jahresprogramm wird von der Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation erstellt und vom Minister gebilligt.
Nach Veröffentlichung eines Aufrufs im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Dienstes und auf der Grundlage einer vom Minister festgelegten Rangfolge der Bewerber erkennt der König höchstens eine Dach- beziehungsweise Netzwerkäft anhr Dieser Zeitraum beträgt höchstens fünf Jahre.
Um anerkannt zu werden, muss eine sich bewerbende Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation folgende Bedingungen erfüllen:
- die Interessen ihrer Mitglieder bündeln.
- Ihre Mitglieder sind selbst Organisationen, die gesellschaftliche Interessen vertreten,
- ihre Mitglieder bei der Föderalbehörde mit einem gemeinsamen Standpunkt vertreten,
- die nachhaltige Entwicklung als Hauptziel in ihren Tätigkeiten anstreben.
§ 3 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Vorschlag des Ministres internationalen Organisationen beziehungsweise Netzwerken einen Zuschuss für Projekte zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb der Europähren Der gewährte Zuschuss kann nur mit dem Projekt verbundene Kosten für höchstens 25 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts decken.
Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage:
1. die nachhaltige Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb der Europäischen Union fördern,
2. die klar identifizierbar sind,
3. die klare Zielsetzungen enthalten,
4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden. »
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen,
für die Gebäuderegie und für Nachhaltige Entwicklung
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM