29 AVRIL 2013. - Act respecting the act under private seing against the parties' lawyers. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 29 April 2013 relating to the act under private seing which the parties' lawyers have accused (Belgian Monitor of 3 June 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
29. APRIL 2013 - Gesetz über die von den Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichneten Privaturkunden
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von den Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichnete Privaturkunde hat, was die Schrift und die Unterschrift der Parteien angeht, volle Beweiskraft sowohl unter den Parteienchts auch unter ihren
Die Urkunde wird von den Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichnet, wobei jeder Partei mit unterschiedlichem Interesse ein andererer Rechtsanwalt beisteht.
Gegebenenfalls findet das Verfahren für Fälschungsklagen in Zivilsachen Anwendung auf diese Privaturkunde.
Art. 3 - Durch die Gegenzeichnung erklärt der Rechtsanwalt, dass er die Partei(en), denen er beisteht, voll und ganz über die Rechtsfolgen dieser Urkunde aufgeklärt hat.
Dies wird in der Urkunde vermerkt.
Art. 4 - Vorbehaltlich einer Bestimmung, die ausdrücklich vom vorliegenden Artikel abweicht, braucht auf der von den Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichneten Privaturkunde kein gesetzlich vorgeschriebener handschriftlicher Vermerk angebracht zu wer
Von der gegengezeneten Urkunde werden mindestens so viele Originale ausgefertigt, wie es Parteien mit unterschiedlichem Interesse und unterzeichnende Rechtsanwälte gibt, es sei denn, die von den Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichnete Urkunde ist mit einer elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 4, § 4, des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste versehen.
Auf jedem Original muss vermerkt werden, in wie vielen Exemplaren die Urkunde ausgefertigt worden ist.
Die Partei, die ihre in der Urkunde vermerkten Verbindlichkeiten erfüllt hat, kann den fehlenden Vermerk der Anzahl Originale nicht geltend machen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM