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An Act Respecting The Establishment Of An Annual Fee To Some Agencies Charge. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi concernant l'instauration d'une cotisation annuelle à charge de certains organismes. - Coordination officieuse en langue allemande

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13 JULY 2005. - An Act respecting the establishment of an annual dependant contribution from certain organizations. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 13 July 2005 concerning the establishment of an annual dependant assessment of certain organizations (Moniteur belge of 29 July 2005, err. of 14 September 2005), as amended by:
- the Act of 27 December 2005 on various provisions (Moniteur belge of 30 December 2005, err. of 31 January 2006);
- the Act of 20 July 2006 on various provisions (Moniteur belge of 28 July 2006);
- the Act of 22 December 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 29 December 2008, erroneous of 10 February 2009 and 24 December 2009);
- the programme law of 23 December 2009 (Moniteur belge of 30 December 2009, err. of 25 June 2010);
- the programme law of 22 June 2012 (Moniteur belge of 28 June 2012, err. of 3 July 2012).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
13. JULI 2005 - Gesetz über die Einführung eines jährlichen Beitrags zu Lasten bestimmter Einrichtungen
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
a) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige,
(b) "Einrichtung": juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, in denen mindestens eine der unter Buchstabe c) erwähnten Personen, der ein Entgelt gewährt wird beziehungsweise für die ein Entgel ist, anwes
(c) "Person, die ein öffentliches Mandat ausübt": eine natürliche oder juristische Person, die ein Mandat in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ausübt, entweder aufgrund der Funktion, die sie in einer Staatsverwaltung beziehung
(d) "Beitragsjahr": das Kalenderjahr, in dem eine Einrichtung den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt,
e) "Entgelten": jegliche Einkünfte gleich welcher Art, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung des Mandats bezogen werden und die gemäss dem Einkommensteuergesetzbuch 1992 steuerpflichtig sind, mit Ausnahme der
KAPITEL III - Beitrag
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Buchstabe b) erwähnten Einrichtungen unterliegen vorliegendem Gesetz.
§ 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen namentlich vom König bestimmte Beratungsorgane nicht dem vorliegenden Gesetz.
§ 3 - Einrichtungen müssen sich binnen drei Monaten nach Eintreten des Umstands, der dazu führt, dass sie vorliegendem Gesetz unterliegen, beim Landesinstitut eintragen.
§ 4 - Einrichtungen, die es versäumen, sich binnen der in § 3 erwähnten Frist beim Landesinstitut einzutragen, werden vom Landesinstitut per Einschreiben in Verzug gesetzt. Wenn sie sich binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Postversands der Inverzugsetzung nicht freiwillig eintragen, werden sie von Amts wegen eingetragen.
Art. 4 - Einrichtungen müssen jährlich einen Beitrag in Höhe von [23 Prozent] of the 200 EUR übersteigenden Betrags entrichten, den sie im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr Personen, die ein öffentliches Mandat ausüben, in Form eines Entgelt
Der in Absatz 1 festgelegte Betrag von 200 EUR ist an den Verbraucherpreisindex [406,15 (Basis 1971 = 100)] gebunden.
[Im Hinblick auf die Berechnung des Beitrags für ein bestimmtes Jahr wird der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner 406,15 beträgt und dessen Zähler dem Verbraucherpreisindex des Monats November des Jahres vorcht
In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird der in Absatz 2 erwähnte Betrag nur erhöht, wenn der indexierte Betrag den geltenden Betrag um mindestens 10 EUR übersteigt. Der Betrag der Erhöhung wird auf das kleinere Vielfache von 10 EUR abgerundet.]
[Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 97 of the G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 72 Nr. 1 of the G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 5 - § 1 - Einrichtungen übermitteln vor dem 1. Juli jeden Beitragsjahres die in Ausführung von Artikel 7 Nr. 2 festgelegten Angaben.
§ 2 - Der in Artikel 4 erwähnte Beitrag wird vor dem 1. Juli jeden Beitragsjahres dem Landesinstitut zugeführt.
§ 3 - [Die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingenommenen Beträge werden nach Abzug der dem Landesinstitut entstanden Verwaltungskosten mit Bezug auf den Beitrag bis zu dem Betrag, der inrang der Tabelle der allgemeinen November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt. Die Verwaltungskosten mit Bezug auf diesen Beitrag werden jährlich vom Landesinstitut im Rahmen des Kontenabschlusses berechnet.
Der Saldo der aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingenommenen Beträge wird auf der Grundlage eines Verteilerschlüssels, der jährlich durch einen im Ministerrat Art beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, einerseits der November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt, und andererseits der LASS-Globalverwaltung, wie in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, zugewiesen.]
§ 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Beiträge sind, was die Einkommensteuern betrifft, derselben Art wie die aufgrund der sozialen Rechtsvorschriften zu entrichtenden Beiträge.
[Art. 5 § 3 ersetzt durch Art. 27 of the G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 6 - [Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird eine Erhung von einem Prozent pro Kalendermonat Zahlungsverzug angewandt.
Diese Erhöhung wird bis einschliesslich zu dem Monat angewandt, in dem entweder die Einrichtung den ausstehenden Beitrag gezahlt hat, ein Gerichtsverfahren wegen dieser Verspätung eingeleite worden ist oder das Landesinstitut der Sozialvers
[Art. 6 ersetzt durch Art. 168 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)]
Art. 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. die Eintragungsmodalitäten,
2. welche Angaben Einrichtungen dem Landesinstitut mitteilen müssen, sowie die Modalitäten dieser Übermittlung,
3. die Zahlungsmodalitäten,
4. [...],
5. die Fälle, in denen von der Anwendung der Erhöhungen abgesehen werden kann,
6. die Fälle, in denen das Landesinstitut von der Beitreibung der Beiträge und Nebenforderungen absehen kann, wenn die Beitreibung unsicher oder zu aufwändig im Verhältnis zu den ausstehenden Beträgen erscheint,
7. die Modalitäten der Kontrolle im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes.
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 4 widerrufen durch Art. 28 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 8 - Mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 1250 EUR werden Einrichtungen belegt, die gegen die Bestimmungen der Artikel 3 § 3, 4 Absatz 1 und 5 §§ 1 und 2 verstossen.
Art. 9 - § 1 - Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der Beiträge, der Erhöhungen und der Kosten, notfalls auf dem Klageweg, beauftragt.
[ § 1bis - Unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, kann das Landesinstitut als Einrichtung zur Einziehung der Beiträge die ihm geschuldeten Beträge auch per Zwangsverfahren beitreiben.
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die Verfolgung per Zwangsverfahren erfolgt, und Er bestimmt die Kosten, die mit der Verfolgung einhergehen, sowie ihre Übertragung. ]
§ 2 - Das Landesinstitut kann von eingetragenen Einrichtungen die Kosten für Erinnerungsschreiben, die diesen Einrichtungen wegen verspäteter Zahlung der Beiträgebenenfalls über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden mussten, zurück
§ 3 - Die Beitreibung des im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, für das er zu entrichten ist.
Die Verjährung wird unterbrochen:
1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen,
2. per Einschreiben oder Mahnung des Gerichtsvollziehers, womit das Landesinstitut den ausstehenden Beitrag einfordert.
§ 4 - Die Klage auf Rückforderung eines unrechtmässig gezahlten Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem der unrechtmässig gezahlte Beitrag gezahlt worden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen:
1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen,
2. per Einschreiben der betreffenden Einrichtung an das Landesinstitut, das den Beitrag eingenommen hat, in dem die Rückzahlung des unrechtmässig gezahlten Betrags gefordert wird.
[Art. 9 § 1bis eingefügt durch Art. 65 of the G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
[Art. 9bis - Die Artikel 16bis, 16ter[, 23ter und 23quater] des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen finden im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Anwendung.]
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 66 of the G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 22 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)]
Art. 10 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes müssen Einrichtungen den ordnungsgemäss ermächtigten Beamten des Landesinstituts alle erforderlichen Informationen mitteilen und ihnen ermöglichen, Bücher, Verzeichnisse, Unterlage
KAPITEL IV - Abänderungen des Königlichen
Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen
Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL V - Übergangsbestimmung
Art. 13 - [Übergangsbestimmung]
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2005.
Art. 15 - Die Königlichen Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergehen müssen, werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers gefasst.