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Law On Non-Profit Associations, International Non-Profit Associations And Foundations. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi sur les associations sans but lucratif, les associations internationales sans but lucratif et les fondations. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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27 JUNE 1921. - Non-profit Associations Act, non-profit international associations and foundations. - German translation of amendments



The texts in Annexes 1 and 2 respectively constitute the translation into the German language:
- articles 1er to 3 of the Royal Decree of 25 August 2012 amending articles 17, 37 and 53 of the Act of 27 June 1921 on non-profit associations, non-profit international associations and foundations (Belgian Monitor of 17 September 2012);
- articles 39 to 44 of the law of 14 January 2013 on various provisions relating to the reduction of the workload within the justice system (Belgian Monitor of 1er March 2013).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. AUGUST 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 17, 37 und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen
(...)
Artikel 1 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "3.650.000 EUR" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 37 of the Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "3.650.000 EUR" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 53 of the Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "3.650.000 EUR" ersetzt.
(...)

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von Gesellschaften,
VoGs, Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
(...)
Art. 39 - In Artikel 26octies § 3 Absatz 2 of the Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, eingefügt durch das Gesetz vom 2. May 2002, werden die Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 4 und 5 und §§ 2 und 3 sind" durch die Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und §§ 2 bis 4 ist" ersetzt.
Art. 40 - Artikel 26novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. May 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 und 6. May 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "und die Vergütung, die dafür der Vereinigung angerechnet wird; diese Vergütung darf nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen" gestrichen.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "except Kosten der Betreffenden" gestrichen.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Bei der Hinterlegung der in § 1 Absatz 2 erwähnten Schriftstücke wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren Höhe vom König festgelegt wird. Diese Gebühr ist auch zu entrichten, wenn schliesslich keine Akte zusammengestellt oder kein Auszug veröffentlicht wird."
Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. May 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 4 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt:
"In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:".
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend anwendbar auf die in § 1 erwähnten Stiftungen."
Art. 42 - In Artikel 37 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. May 2002, wird das Wort "Privatstiftungen" durch das Wort "Stiftungen" ersetzt.
Art. 43 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. May 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt:
"In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:".
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend anwendbar auf die in § 1 erwähnten internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht."
Art. 44 - Artikel 53 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. May 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004 und 30. Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 25. August 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen, die gemäss § 8 ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet."
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 8 - Der Jahresabschluss der in § 3 erwähnten internationalen Vereinigungen wird binnen dreissig Tagen nach seiner Billigung durch das allgemeine Leitungsorgan von den Verwaltern bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt.
Gleichzeitig werden gemäss Absatz 1 hinterlegt:
1. eine Unterlage mit Name und Vornamen der Verwalter und gegebenenfalls der amtierenden Kommissare,
2. gegebenenfalls der Bericht der Kommissare.
Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, die Höhe der Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem Träger und gemäss Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird. Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die Kanzlei des Handelsgerichts geschickt, die die in Artikel 51 erwähnte Akte der Vereinigung führt, und zu dieser Akte gelegt.
Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Kopie der ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus, und zwar entweder all dieser Unternlich Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen Nationalbank für die Erlangung der in vorliegendem Absatz erwähnten Kopien zu zahlen sind.
Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Kopie aller in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen.
Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten Weise global und anonymous Statistiken in Bezug auf die Angaben oder einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickt weröden, zu zu zu tellen un
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM