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Law On The Suppression Of The Exploitation Of Begging And Prostitution, Trafficking And The Trafficking Of Human Beings Humans Depending On The Number Of Victims. -German Translation

Original Language Title: Loi portant répression de l'exploitation de la mendicité et de la prostitution, de la traite et du trafic des êtres humains en fonction du nombre de victimes. - Traduction allemande

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24 JUNE 2013. - Law on the suppression of the exploitation of begging and prostitution, trafficking and trafficking of human beings according to the number of victims. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 24 June 2013 on the suppression of the exploitation of begging and prostitution, trafficking and trafficking of human beings according to the number of victims (Belgian Monitor of 23 July 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
24. JUNI 2013 - Gesetz zur Ahndung der Ausbeutung der Bettelei und der Prostitution, des Menschenhandels und des Menschenschmuggels im Verhältnis zur Anzahl Opfer
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 380 of Strafgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 7 - Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt. »
Art. 3 - Artikel 433ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt. »
Art. 4 - Artikel 433quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt. »
Art. 5 - Artikel 433quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt. »
Art. 6 - Artikel 433sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt. »
Art. 7 - Artikel 433septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt. »
Art. 8 - Artikel 433octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt. »
Art. 9 - Artikel 77bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt. »
Art. 10 - Artikel 77ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt. »
Art. 11 - Artikel 77quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt. »
Art. 12 - Artikel 77quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM