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An Act Improving The Approach Of Sexual Abuse And The Facts Of Pedophilia In A Relationship Of Authority. -German Translation

Original Language Title: Loi améliorant l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande

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14 DECEMBER 2012. - An Act to improve the approach of sexual abuse and pedophilia in a relationship of authority. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 14 December 2012 improving the approach of sexual abuse and paedophilia in a relationship of authority (Belgian Monitor of 22 April 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von sexualm Missbrauch und pädophilen Handlungen in einer Autoritätsbeziehung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Rückgabe der Aktenstücke nach ihrer Beschlagnahme
Art. 2 - Artikel 131 § 2 of the Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2001 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 86/2002 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch folgende Sätze ergänzt:
Die Ratskammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden dürfen. Die Ratskammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten Aktenstücken geschieht. »
Art. 3 - Artikel 235bis § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2001 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 86/2002 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Die Anklagekammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden dürfen. Die Anklagekammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten Aktenstücken geschieht. »
KAPITEL 3 - Übermittlung der gerichtlichen Entscheidung an Dritte
Art. 4 - In Buch II Titel VII Kapitel VI of Strafgesetzbuches wird ein Artikel 382quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Artikeln 372 bis 377, 379 bis 380ter und 381 erwähnter Taten verurteilt ist, aufgrund seines Standes oder Berufes mit Minderjährigen in Kontakt ist und ein Arbeitgeber Diese Maßnahme wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Zivilpartei oder der Staatsanwaltschaft in einer gerichtlichen Entscheidung getroffen, die aufgrund der Schwere der Taten, der Wiedereingliederungsmöglichkeiten oder des Rück »
KAPITEL 4 - Wohnverbot
Art. 5 - Artikel 382bis Absatz 1 of Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 4. des Rechts, in der vom zuständigen Richter bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dorm aufzuhalten. Die Auferlegung dieser Maßnahme muss mit besonderen Gründen versehen werden und der Schwere der Taten und den Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Verurteilten Rechnung tragen. »
KAPITEL 5 - Gleichheit der Parteien im Strafverfahren
Art. 6 - Artikel 63 of Strafprozessgesetzbuches wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Jedes Opfer, das als Zivilpartei auftritt, kann auf einfaches Ersuchen mindestens einmal von dem mit der Sache befassten Untersuchungsrichter angehört werden. »
Art. 7 - Artikel 235bis § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, wird durch folgende Wörter ergänzt: « und zwar ungeachtet dessen, ob die Regelung des Verfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag einer der Parteien überprüft wird. »
KAPITEL 6 - Erklärung des Opfers
Art. 8 - 10 - [Abänderungsbestimmungen]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM