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Act Amending, With Regard To The Temporary Employment Contract, The Act Of 24 July 1987 On Temporary Work, Temporary Agency Work And The Placing Of Workers At The Disposal Of Users. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant, en ce qui concerne le contrat de travail intérimaire, la loi du 24 juillet 1987 sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs. - Traduction allemande

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26 JUIN 2013. - An Act to amend, with respect to the interim employment contract, the Act of July 24, 1987 on temporary work, interim work and the provision of workers to users. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 26 June 2013 amending, with regard to the Interim Work Contract, the Act of 24 July 1987 on temporary work, interim work and the provision of workers to users (Belgian Monitor of 16 July 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
26. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung in Bezug auf Leiharbeitsverträge
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1bis - Bei zeitweiliger Arbeit handelt es sich ebenfalls um die aufgrund eines Leiharbeitsvertrags ausgeübte Tätigkeit, mit der bezweckt wird, einem Entleiher für die Besetzung einer offenen Stelle einen Leiharbeitnehmer zu
2. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 5bis - Wird einem Entleiher für die Besetzung einer offenen Stelle ein Leiharbeitnehmer überlassen, der nach Ablauf des Uberlassungszeitraums vom Entleiher für dieselbe Stelle fest eingestellt werden soll, werden das zu befolgende
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8bis - Aufeinander folgende Tagesverträge für Leiharbeit bei einem selben Entleiher sind zulässig, sofern der Entleiher im Hinblick auf die Nutzung solcher aufeinander folgender Tagesverträge einen Bedarf an Flexibilität nachweisen kann. Die Modalitäten und Bedingungen, gemäß denen der Entleiher den Bedarf an Flexibilität nachweisen kann, werden durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes und vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektivem Arbeits
Kann der Entleiher den Bedarf an Flexibilität nicht gemäß den Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens nachweisen, ist das Leiharbeitsunternehmen verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer, der auf der Grundlage diese entspricht der Entlohnung, die hätte gezahlt werden müssen, wenn ein Leiharbeitsvertrag mit einer Dauer von zwei Wochen abgeschlossen worden wäre.
Unter aufeinander folgenden Tagesverträgen für Leiharbeit sind Leiharbeitsverträge bei einem selben Entleiher zu verstehen, die jeweils für einen Zeitraum von maximum 24 Stunden abgeschlossen werden und sofort aufeintiander folgen beziehungswetagh
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 9bis - Wird der Leiharbeitsvertrag aus dem in Artikel 1 § 1bis erwähnten Grund abgeschlossen, teilt der Entleiher dem Leiharbeitsunternehmen die Anzahl Leiharbeitnehmer mit - berechnet gemäß einem innerhalb des Nationalen Arbeitsssen Das Leiharbeitsunternehmen vermerkt diese Information im Leiharbeitsvertrag."
Art. 5 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. der Entleiher dem Leiharbeitsunternehmen fehlerhafte Angaben zu der Anzahl verschiedener Leiharbeitnehmer macht, die ihm in Anwendung von Artikel 1 § 1bis für die Besetzung einer selben offenen Stelle überlassen worden sind, wodurch die Hchistza
Art. 6 - In Kapitel II Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 20ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 20ter - Der Entleiher, der einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt, schließt mit diesem Leiharbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertragn ab. Davon kannge
Wen ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt, werden für die Anwendung der Gesetzes- und Vertragsbestimmungen, die sich auf das Dienstalter des Arbeitneh Die vorliegende Bestimmung beeinträchtigt jedoch nicht die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die Berücksichtigung der Beschäftigung als Leiharbeitnehmer für die Berechnung der Kündigungsfrist, die in anderen Gesetzen über Arbeitsverträge vorgesehen
Wen ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt und im Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer eine Probezeit vereinbart die
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2013.
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM