27 DECEMBER 2012. - An Act to amend the Act of 17 May 2006 relating to the external legal status of persons sentenced to deprivation of liberty and the rights recognized to the victim in the execution of the sentence and the Act of 5 August 1992 on the police function. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 27 December 2012 amending the Act of 17 May 2006 on the external legal status of persons sentenced to deprivation of liberty and the rights recognized to the victim in the execution of the sentence and the Act of 5 August 1992 on the police function (Belgian Monitor of 31 January 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. May 2006 über die external Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte und des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Strafvollstreckung
Abänderung des Gesetzes vom 17. May 2006 über die external Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 2 - In Artikel 70 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. May 2006 über die external Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstrungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden die Wörter "dessen vorläuf die Festnahme anordnen" durch die Wörter
Art. 3 - In Artikel 95/20 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "findet Anwendung" durch die Wörter "und Titel IX finden Anwendung" ersetzt.
TITEL III - Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt
Art. 4 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "freigelassenen Verurteilten sowie" und den Wörtern "die gemäß dem Gesetz über die Untersuchungshaft" die Wörter "die Beschuldigten, gegen die ein Haftbefehl erlassen worden ist, der durchsha
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "freigelassenen Verurteilten sowie" und den Wörtern "den gemäß dem Gesetz über die Untersuchungshaft" die Wörter "den Beschuldigten, gegen die ein Haftbefehl erlassen worden ist, der durchsha
KAPITEL II - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegender Titel tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Minister der Pensionen
A. DE CROO