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An Act To Amend The Electoral Code And Act Of 17 May 2006 On The External Legal Status Of Persons Sentenced To Deprivation Of Liberty And The Rights Of The Victim In The Context Of The Implementing Rules Of The Penalty Following The Inst

Original Language Title: Loi modifiant le Code électoral et la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine, suite à l'inst

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21 JANVIER 2013. - An Act to amend the Electoral Code and the Act of 17 May 2006 relating to the external legal status of persons sentenced to deprivation of liberty and to the rights recognized to the victim in the execution of the sentence, following the establishment of a new protection status in accordance with human dignity. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 21 January 2013 amending the Electoral Code and the Act of 17 May 2006 relating to the external legal status of persons sentenced to deprivation of liberty and the rights recognized to the victim in the execution of the sentence, following the introduction of a new protection status in accordance with human dignity (Belgian Monitor of 14 June 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. JANUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. May 2006 über die external Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte infolge der Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Wahlgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 7 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches wird Nr. 1, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 1990 und 30. Juli 1991, wie folgt ersetzt:
"1. wer eine geschützte Person ist, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, seine politischen Rechte auszuüben, und wer in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1964, interniert ist.
Die Wahlunfähigkeit endet mit dem Ende der Unfähigkeit aufgrund von Artikel 492/4 des Zivilgesetzbuches oder der endgültigen Freilassung des Internierten."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 17. May 2006 über die external Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 3 - In Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b) des Gesetzes vom 17. May 2006 über die external Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstrungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden die Wörter ", orlängert minderjährig oder entmündigt waren" durch die
KAPITEL 4 - Ubergangsbestimmung
Art. 4 - Die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten Bestimmungen finden weiterhin Anwendung auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 17. März und zur Reform de Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzhn
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Januar 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM