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Law On Social, Budgetary And Diverse Provisions. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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12 AOUT 2000. - Law on social, budgetary and other provisions. - German translation of amendments



The texts contained in annexes 1re to 3 are the German translation:
- section 53 of the Act of 24 October 2011 providing for the permanent funding of pensions of staff appointed definitively from provincial and local administrations and local police areas and amending the Act of 6 May 2002 establishing the Integrated Police Pension Fund and providing special provisions for social security and containing various amendments (Belgian Monitor of 3 November 2011);
- Article 2 of the Programme Law (I) of 29 March 2012 (Belgian Monitor of 6 April 2012);
- articles 18 and 19 of the programme law of 27 December 2012 (Belgian Monitor of 31 December 2012).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
24. OKTOBER 2011 - Gesetz zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. May 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 4 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen
(...)
Art. 53 - Artikel 2 Nr. 2 of the Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 6. May 2002, wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"f) der solidarische Pensionsfonds des LASSPLV."
TITEL 5 - Schlussbestimmungen
(...)
KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 56 - Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen und der Großstädte
Mr. DAERDEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 2 - Volksgesundheit
KAPITEL 1 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
Art. 2 - Artikel 225 of the Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Um die Aufträge der Verwaltung zu finanzieren, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der in seiner Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, werden folgende Abgaben geschuldet:
1. zu Lasten der Person, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt ist, und zu Lasten der Person, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die für Tiere verantwortlichen Personen ermächtigt ist: eine Abgabe von
2. zu Lasten der Person, die ermächtigt ist, ein Arzneimittel in den Verkehr zu bringen: eine Abgabe von 0.01118 EUR für jede Verpackung dieses Arzneimittels, die sie auf den Markt bringt, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Diese Abgabe wird jedoch nicht geschuldet von Personen, die über eine in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Uberwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur erwähnte Inverkehrbringungsgenehmigung verfügen,
3. zu Lasten des Arzneimittelgroßhändlers und des Großhandelsverteilers von Arzneimitteln: eine Abgabe von 0.00014 EUR für jede Verpackung eines Arzneimittels, die er vertreibt, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Personen, die die in Nr. 2 erwähnten Abgaben entrichten müssen, sind von dieser Abgabe befreit,
4. zu Lasten des Ermächtigungsinhabers: eine Pauschalabgabe von 58,00 EUR pro Humanarzneimittel, dessen Inverkehrbringung der für die Volksgesundheit zuständige Minister genehmigt hat,
5. zu Lasten des Ermächtigungsinhabers: eine Pauschalabgabe von 58,00 EUR pro Humanarzneimittel, dessen Inverkehrbringung die Europäische Kommission genehmigt hat und für das der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister einen Preis festgelegt hat,
6. zu Lasten des Ermächtigungsinhabers: eine Pauschalabgabe von 58,00 EUR pro Humanarzneimittel, das für den Parallelimport zugelassen ist."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Abgaben" durch die Wörter "Die in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 erwähnten Abgaben" ersetzt.
3. [Abänderung des niederländischen Texts]
4. [Abänderung des niederländischen Texts]
5. [Abänderung des niederländischen Texts].
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE
Der Minister der Pensionen
VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Der Minister des Haushalts
O. CHASTEL
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2012 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 2 - Volksgesundheit
(...)
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen
Abschnitt 1 - Abgabe zur Finanzierung der Kontrolle medizinischer Geräte
Art. 18 - § 1 - In Artikel 224 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar 2001 und 22. Dezember 2008, wird das Wort "0.05 %" durch die Wörter "0,18417 Prozent - mit einem Mindestbetrag von 500 EUR -" ersetzt.
§ 2 - Artikel 224 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 500 EUR wird jährlich auf der Grundlage des Indexes des Monats September an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Anfangsindex ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 im Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung fällig.
Abschnitt 2 - Sonderabgabe
Art. 19 - In Artikel 224 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Für das Jahr 2013 wird eine Ausgleichsabgabe zu Lasten der in § 1 erwähnten Vertreiber eingeführt.
Diese Abgabe beläuft sich auf 0,13 Prozent des Umsatzes, der, wie für die Anwendung von § 1 berücksichtigt, im Jahr 2013 erzielt worden ist, und wird per Vorschuss, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2012 erzielten Umschtegel Letzterer entspricht der Differenz zwischen der Abgabe selbst und dem gezahlten Vorschuss.
Die in Absatz 1 erwähnte Abgabe wird von der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte für Rechnung des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung eingenommen.
Die Regeln mit Bezug auf die Erklärung des Umsatzes und die Einforderung bleiben dieselben wie diejenigen, die in § 1 vorgesehen sind."
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Pensionen
A. DE CROO
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Für den Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung, abwesend:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO