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Act Amending The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners, And Amending The Act Of 27 December 2006 Of Miscellaneous Provisions Ii. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers, et modifiant la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses II. - Traduction allemande

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8 MAI 2013. - An Act to amend the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens, and to amend the Act of 27 December 2006 on various provisions II. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 8 May 2013 amending the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners, and amending the Act of 27 December 2006 on various provisions II (Belgian Monitor of 22 August 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II)
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 2 - Artikel 39/2 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 2012, wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Absatz 2 kann die in § 2 erwähnte Nichtigkeitsklage gegen folgende Beschlüsse eingelegt werden:
1. den in Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Nichtberücksichtigungsbeschluss,
2. den in Artikel 57/6/1 Absatz 1 erwähnten Nichtberücksichtigungsbeschluss,
3. den in Artikel 57/6/2 erwähnten Nichtberücksichtigungsbeschluss,
4. den in Artikel 57/6/3 erwähnten Nichtberücksichtigungsbeschluss,
5. den Beschluss, mit dem Artikel 52 § 2 Nr. 3 bis 5, § 3 Nr. 3, § 4 Nr. 3 oder Artikel 57/10 angewandt wird."
Art. 3 - Artikel 39/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 39/3 - Jährlich wird auf Initiative des Ersten Präsidenten ein Tätigkeitsbericht, dessen Modalitäten vom König festgelegt werden können, erstellt und veröffentlicht."
Art. 4 - In Artikel 39/6 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern "zur Gewährleistung der Rechtsprechungseinheit in der Kammer" und den Wörtern "eine Sache von drei Richtern" die Wörter "oder im Hinblick auf die Rechtsentwicklung" eingefügt.
Art. 5 - Artikel 39/8 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 39/10 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"2. wenn der Kammerpräsident dies zur Gewährleistung der Rechtsprechungseinheit oder der Rechtsentwicklung für notwendig hält."
2. Nummer 3 wird aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 39/12 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "dass eine Sache zur Gewährleistung der Rechtsprechungseinheit in Generalversammlung behandelt werden muss" durch die Wörter "dass es im Hinblick auf die Rechtsprechungseinheit oder die Rechtsentwicklung notwen
Art. 8 - Artikel 39/18 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "Ein Ubersetzer wird falls erforderlich und insbesondere auf Antrag einer der Parteien in Anspruch genommen" durch die Wörter "Außer wen die in Artikel 51/4 § 3 vorgesehene Sprachenregelung Anwendung findet und die antrag
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Außer wenn die antragstellende Partei gemäß Absatz 2 die Hilfe eines Dolmetschers in Anspruch nimmt, muss sie, wenn Artikel 51/4 Anwendung findet, für ihre mündlichen Anmerkungen in der Sitzung die gemäß vorerwähnter
Art. 9 - Artikel 39/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. May 2009, wird aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 39/57 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. May 2009 und 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 74/8" durch die Wörter "in den Artikeln 74/8 und 74/9" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "per Fax" und dem Wort "erfolgt" die Wörter "oder auf jede andere durch vorliegendes Gesetz erlaubte und nicht im vorliegenden Absatz vorgesehene Notifizierungsweise" eingefü
Art. 11 - Artikel 39/57-1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn eine Partei ihren Wohnsitz bei einem Rechtsanwalt gewählt hat, dürfen diese Versendungen auch per elektronische Post an die Address erfolgen, die der Rechtsanwalt benutzt hat, um die in Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 Nr. 7 erwähnte Abschrift zu senden, es sei denn, der Rechtsanwalt hat dazu ausdrücklich eine andere elektronische Address angeben."
2. In Absatz 4 werden die Wörter "oder per Fax" durch die Wörter ", per Fax oder an die elektronische Address of Ministers oder seines Beauftragten" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 39/58 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 39/58 - Mit Ausnahme der belgischen Verwaltungsbehörden bestimmt jede Partei eines Verfahrens unbeschadet Artikel 39/69 § 1 Absatz 7 in ihrer ersten Verfahrenshandlung einen Wohnsitz in Belgien.
Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen der Kanzlei werden rechtsgültig an den gewählten Wohnsitz übermittelt.
Diese Wohnsitzwahl gilt für alle nachfolgenden Verfahrenshandlungen.
Änderungen des gewählten Wohnsitzes sind dem Chefgreffier für jede Beschwerde einzeln per Einschreiben ausdrücklich mitzuteilen, wobei die Listennummer der von der Änderung betroffen Beschwerde vollständig anzugeben ist.
Bei Tod einer Partei und vorbehaltlich der Verfahrensübernahme erfolgen vom Rat ausgehende Mitteilungen und Notifizierungen rechtsgültig am gewählten Wohnsitz des Verstorbenen zu Händen der Gemeinschaft der Rechtsnachfolger ohne Angabed
Art. 13 - In Titel Ibis Kapitel 5 Abschnitt I desselben Gesetzes wird ein Artikel 39/68-2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 39/68-2 - Wenn eine antragstellende Partei mehrere zulässige Antragschriften gegen denselben angefochtenen Beschluss eingereicht hat, werden diese Beschwerden von Amts wegen beigefügt. In diesem Fall befindet der Rat auf der Grundlage der zuletzt eingereichten Antragschrift, es sei denn, die antragstellende Partei gibt dem Rat spätestens in der Sitzung ausdrücklich die Antragschrift an, auf deren Grundlage er befinden muss. Es wird davon ausgegangen, dass die antragstellende Partei die anderen eingereichten Antragschriften zurücknimmt.
Wen es sich um eine Kollektivbeschwerde handelt, befindet der Rat auf der Grundlage der zuletzt eingereichten Antragschrift, es sei denn, alle antragstellenden Parteien geben dem Rat spätestens in der Sitzung ausdrücklich und kollekt Es wird davon ausgegangen, dass die antragstellenden Parteien die anderen eingereichten Antragschriften zurücknehmen."
Art. 14 - Artikel 39/69 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. May 2009 und 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "und, wenn gemäß Artikel 39/76 § 1 Absatz 4 neue Sachverhalte geltend gemacht werden, aus denen hervorgeht, dass - was ihn betrifft - ernsthafte Hinweise auf eine begründete Verfolgungsbef 28. Juli 1951 unterzeichneten Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder ernsthafte Hinweise auf eine tatsächliche Gefahrko, ernsthaften Schaden zu erleiden, wie in Artikel 48/4 bestimmt bestehen, Darchtlegung der
2. In § 1 Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.
3. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. Anträge, die von einer Partei, der ein Rechtsanwalt beisteht, eingereicht worden sind und von denen keine Abschrift per elektronische Post und gemäß den durch einen Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten gesendet worden ist."
4. In § 1 Absatz 4 wird zwischen den Wörtern "Absatz 3 Nr. 1, 2, 4, 5, 6" und den Wörtern "teilt der Chefgreffier" die Ziffer ", 7" eingefügt.
5. In § 1 wird ein Absatz 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Außer in dem Fall, wo als gewählter Wohnsitz ausdrücklich eine andere Address in Belgien angeben wird, wird davon ausgegangen, dass die erste Address in Belgien, die in der Antragschrift angeben ist, der gewählte Wohnsitz im Siat
6. In § 2 werden die Wörter "in Artikel 74/8" durch die Wörter "in den Artikeln 74/8 und 74/9" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 39/71 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. May 2009 und 29. Dezember 2010, werden die Wörter ", dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten" und die Wörter "und dem Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose" aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 39/72 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die beklagte Partei übermittelt dem Greffier innerhalb acht Tagen ab Notifizierung der Beschwerde die Verwaltungsakte. Spätestens der Verwaltungsakte kann sie einen Schriftsatz mit Anmerkungen beifügen, es sei denn, sie informiert die Kanzlei vor Ablauf besagter Frist von acht Tagen, dass sie diesen Schriftsatz innerhalb fünfzehn Tagen ab Notifizier
Wen der ursprüngliche Schriftsatz mit Anmerkungen per Einschreiben oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung eingereicht wird, wird zur Vermeidung der Unzuläsigkeit des Schriftsatzes mit Anmerkungen innerhalb derselben Frist evon
Art. 17 - In Artikel 39/73 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, werden die Wörter "die Verfahrensrücknahme beziehungsweise die Begründetheit der Beschwerde festgestellt" durch die Wörter "die Beschwerde angenommen beziehungsweise abgewiesen" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 39/76 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. May 2009 und 29. Dezember 2010, wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der befasste Kammerpräsident oder der bestimmte Richter für Ausländerstreitsachen prüft immer, ob er den angefochtenen Beschluss bestätigen oder ändern kann. Er kann sich dabei insbesondere auf die in Artikel 57/6/1 Absatz 1 bis 3 bestimmten Beurteilungskriterien stützen.
Bis zur Schließung der Verhandlung können die Parteien ihm anhand eines ergänzenden Schriftsatzes neue Sachverhalte mitteilen. Unbeschadet des in Artikel 39/60 erwähnten Verbots beschränkt sich der ergänzende Schriftsatz zur Vermeidung seines Ausschlusses von der Verhandlung im Ubrigen auf diese neuen Sachverhalte. Nicht im ergänzenden Schriftsatz aufgenommene neue Sachverhalte werden von Amts wegen von der Verhandlung ausgeschlossen.
Wen der befasste Kammerpräsident oder der bestimmte Richter der Meinung ist, dass die von der antragstellenden oder beitretenden Partei angeführten neuen Sachverhalte Art Wahrscheinlichkeit erhblich erhöhen, dass dercht 2 den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären muss, weil er ohne zusätzliche Maßnahmen zur Untersuchung dieser neuen Sachverhalte die Bestätigung oder Änderung
Verzichtet der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ausdrücklich auf dieses Untersuchungsrecht oder wird der in Absatz 3 erwähnte schriftliche Bericht nicht oder verspätet eingereicht, wird der angefochtene Beschluss ohne weiter
Hat der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose rechtzeitig einen schriftlichen Bericht hinterlegt, wird dieser von der Kanzlei der antragstellenden oder beitretenden Partei übermittelt. Diese reicht innerhalb acht Tagen ab Notifizierung dieses Berichts einen Replikschriftsatz ein.
Wen die antragstellende oder beitretende Partei versäumt, innerhalb der in Absatz 5 festgelegten Frist von acht Tagen einen Replikschriftsatz einzureichen, wird davon ausgegangen, dass sie mit dem Standpunkt einverchten ist
Wen der befaritz
Wen die antragstellende oder beitretende Partei versäumt, innerhalb der in Absatz 7 festgelegten Frist von acht Tagen einen Replikschriftsatz einzureichen, wird davon ausgegangen, dass sie mit dem Standpunkt einvercht
Wen der befasste Kammerpräsident oder der bestimmte Richter der Meinung ist, dass die vom Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose angeführten neuen Sachverhalte die Wahrscheinlichkeit erhöhen
Art. 19 - In Artikel 39/77 § 1 Absatz 1 und 3 und § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "in Artikel 74/8" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln 74/8 und 74/9" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 39/78 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Der Absatz wird durch folgende Wörter ergänzt: ", außer in den in Artikel 51/4 § 3 vorgesehenen Fällen".
2. Die Wörter "Nr. 4 vorgesehenen Bestimmungen, was das Vorbringen neuer Sachverhalte betrifft," werden durch die Wörter "Nr. 6 vorgesehenen Bestimmungen" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 39/81 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "und 57/6/1" durch die Wörter ", 57/6/1, 57/6/2 und 57/6/3" ersetzt.
2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn der ursprüngliche Schriftsatz mit Anmerkungen per Einschreiben oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung eingereicht wird, wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Schriftsatzes mit Anmerkungen innerhalb derselben Frist eine Ab
3. Zwischen den Absätzen 7 und 8 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn der antragstellenden Partei ein Rechtsanwalt beisteht, wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Syntheseschrifts eine Abschrift des Syntheseschriftsatzes innerhalb der in Absatz 5 vorgesehenen Frist per elektron Die Kanzlei vermerkt diese Vorschrift ausdrücklich in der in Absatz 3 vorgsehenen Notifizierung."
Art. 22 - In Artikel 39/82 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "fünf Tagen ab Notifizierung des Beschlusses, wobei diese Frist nicht weniger als drei Werktage betragen darf" durch die Wörter "drei Werktagen, das heißt alle Tage außer Samstagentagen und gesetzlichen Feier
Art. 23 - In Artikel 39/83 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 6. May 2009, werden die Wörter "fünf Tage nach Notifizierung der Maßnahme, wobei diese Frist nicht weniger als drei Werktage betragen darf" durch die Wörter "drei Werktage, das heißt alle Tage außer Samstagen, Sonn und gesetzlichen Fe
Art. 24 - In Artikel 39/85 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "einen Aussetzungsantrag eingereicht hat" durch die Wörter "einen Antrag zur Aussetzung dieser Maßnahme eingereicht hat und sofern dieser Antrag in die Liste eingetragen worden ist" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 51/8 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. May 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II)
Art. 26 - In Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) werden die Wörter "in denen der Rat für Ausländerstreitsachen aufgrund von Artikel 39/2 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erkennen kannset" durch die Wörter "die gegen die Beschlüsse geret sind, die in Anwendung der Bestimmungen von Titel II Kapitel II Ab Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gefasst worden sind, und für die der Rat für Ausländerstreitsachen aufgrund von Artikel 39/1 desselben Gesetzes zuständig
KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen
Art. 27 - Die Artikel 14 Nr. 3 und 4, 16 Nr. 2 und 21 Nr. 2 und 3 treten am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Art. 28 - Die Artikel 8, 18 und 22 finden Anwendung auf Beschwerden, für die am Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmungen der Anberaumungsbeschluss noch nicht notifiziert worden ist.
Die Artikel 16 und 21 Nr. 2 finden Anwendung auf Beschwerden, für die Kanzlei der beklagten Partei noch keine Abschrift der Beschwerde zugesandt hat.
Die Artikel 14 Nr. 6, 19, 22 und 23 finden Anwendung auf angefochtene Beschlüsse, die nach ihrem Inkrafttreten notifiziert worden sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. May 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl, Migration, Soziale Eingliederung und Armutsbekämpfung
Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM