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An Act To Amend The Civil Code, The Act Of 31 December 1851 On The Consulates And Consular Jurisdiction, The Penal Code, The Judicial Code And The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners, E

Original Language Title: Loi modifiant le Code civil, la loi du 31 décembre 1851 sur les consulats et la juridiction consulaire, le Code pénal, le Code judiciaire et la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers, e

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2 JUIN 2013. - An Act to amend the Civil Code, the Act of 31 December 1851 on consulates and consular jurisdiction, the Criminal Code, the Judicial Code and the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners, with a view to combating marriages of convenience and legal cohabitation of convenience. - German translation of extracts



The following text is the German translation of chapters 1er and 6 of the Act of 2 June 2013 amending the Civil Code, the Act of 31 December 1851 on consulates and consular jurisdiction, the Criminal Code, the Judicial Code and the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens, with a view to combating marriages of convenience and legal cohabitation of convenience (Belgian Monitor of 23 September 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
2. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des Gesetzes vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die konsularische Gerichtsbarkeit, des Strafgesetzbuches, des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, im Hinblick auf die Bekämpfung von Scheinehen und von vorgetäuschtem gesetzlichen Zusammenwohnen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...)
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 19 - In Artikel 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn eine Bescheinigung über das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen ausgestellt worden ist, wird bei der Prüfung eines Antrags auf Familienzusammenführung, dem eine infolge der Ausstellung dieser Bescheinigung geschlossene Ehe zugrunde liegt, keine neue Ermittlung durchgeführt, es sei dennn, neue Sachverhalte liegen vor."
Art. 20 - In Artikel 74/11 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Januar 2012, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Die in Absatz 2 vorgesehene Frist von maximum drei Jahren wird maximum fünf Jahre angehoben, wenn:
1. der betreffende Drittstaatsangehörige einen Betrug begangen oder andere illegale Mittel in Anspruch genommen hat, damit ihm der Aufenthalt gestattet wird oder er sein Aufenthaltsrecht behält,
2. der betreffende Drittstaatsangehörige eine Ehe oder Partnerschaft eingegangen ist beziehungsweise eine Adoption vorgenommen hat, die dem alleinigen Zweck dienten, dass ihm der Aufenthalt gestattet wird oder er sein Recht auf Aufenthalt im Königreich beh
Art. 21 - Artikel 79bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "von acht Tagen bis zu drei Monaten oder mit einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 100 EUR" durch die Wörter "von einem Monat bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 500 EUR" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr oder mit einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 250 EUR" durch die Wörter "von zwei Monaten bis zu vier Jahren und mit einer Geldbuße von 100 EUR bis zu 2.500 EUR" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "von einem Monat bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldbuße von 100 EUR bis zu 500 EUR" durch die Wörter "von drei Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 250 EUR bis zu 5.000 EUR" ersetzt.
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 50 EUR" durch die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 250 EUR" ersetzt.
5. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "von acht Tagen bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 125 EUR" durch die Wörter "von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 1.250 EUR" ersetzt.
6. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr oder mit einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 250 EUR" durch die Wörter "von zwei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 125 EUR bis zu 2.500 EUR" ersetzt.
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 79ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 79ter - § 1 - Wer einen Vertrag über das gesetzliche Zusammenwohnen unter den in Artikel 1476bis des Zivilgesetzbuches erwähnten Umständen abschließt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat Gel bis zu drei Jahren und
Wer eine Geldsumme erhält, durch die er für den Abschluss eines solchen Vertrags über das gesetzliche Zusammenwohnen entlohnt werden soll, wird mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu vier Jahren und mit einer Geldbuzuße von 100
Wer einer Person gegenüber von Gewalttätigkeiten oder Drohungen Gebrauch macht, um diese Person zum Abschluss eines solchen Vertrags über das gesetzliche Zusammenwohnen zu zwingen, wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf J
§ 2 - Der Versuch des in § 1 Absatz 1 erwähnten Vergehens wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 250 EUR bestraft.
Der Versuch des in § 1 Absatz 2 erwähnten Vergehens wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 1.250 EUR bestraft.
Der Versuch des in § 1 Absatz 3 erwähnten Vergehens wird mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 125 EUR bis zu 2.500 EUR bestraft."
Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 79quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 79quater - § 1 - Der Richter, der eine Verurteilung auf der Grundlage der Artikel 79bis oder 79ter ausspricht oder der die Schuld für einen Verstoß gegen diese Bestimmungen feststellt, kann auf Antrag des Prokurators des Königs oder jeder anderen
§ 2 - Ein Urteil kann Ehepartnern oder gesetzlich zusammenwohnenden Partnern gegenüber nur wirksam werden, wenn sie Partei des Verfahrens gewesen sind oder in das Verfahren herangezogen worden sind.
Die Staatsanwaltschaft kann den Ehepartner oder den gesetzlich zusammenwohnenden Partner, der nicht Partei des Verfahrens ist, durch einen erzwungenen Beitritt in das Verfahren heranziehen.
Durch den Beitritt erwerben diese Personen die Eigenschaft einer Partei im Verfahren. Diese Parteien können Rechtsmittel einlegen.
Der Beitritt erfolgt zu Beginn des Verfahrens, damit diese Parteien ihre Rechte in Bezug auf die Erklärung der Nichtigkeit der Ehe oder des gesetzlichen Zusammenwohnens geltend machen können.
§ 3 - Von jeder Gerichtsvollzieherurkunde über die Zustellung eines Urteils oder Entscheids in Bezug auf die Erklärung der Nichtigkeit der Ehe oder des gesetzlichen Zusammenwohnens übermittelt der tätig gewordene Gerchtsvollzieher
§ 4 - Wenn die Nichtigkeit der Ehe durch ein formll rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formll rechtskräftig gewordenen Entscheid ausgesprochen worden ist, lässt der Greffier dem Standesbeamten des Ortes, an dem die Ehe geschlossen worden ist, und dem Ausländeramt oder, wenn die Ehe nicht in Belgien geschlossen worden ist, dem Standesbeamten von Brüssel und dem Ausländeramt unverzüglich einen Auszug zukommen, der den Tenor des Urteils odert
Der Greffier setzt die Parteien davon in Kenntnis.
Der Standesbeamte überträgt den Tenor unverzüglich in seine Register; dies wird am Rand der Eheschließungsurkunde und der Personenstandsurkunden mit Bezug auf die Kinder vermerkt, wenn diese Urkunden in Belgien ausgefertigt oder übertragen worden sind.
§ 5 - Wenn die Nichtigkeit des gesetzlichen Zusammenwohnens durch ein formll rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formll rechtskräftig gewordenenen Entscheid ausgesprochen worden ist, lässt der Greffier dem Standesbeamten des Ortes, an dem die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben worden ist, und dem Ausländeramt unverzüglich einen
Der Greffier setzt die Parteien davon in Kenntnis.
Der Standesbeamte trägt die Erklärung der Nichtigkeit des gesetzlichen Zusammenwohnens unverzüglich in das Bevölkerungsregister ein."
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM