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The Development Cooperation Act. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à la Coopération au Développement. - Traduction allemande

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19 MARCH 2013. - Development Cooperation Act. - German translation



The following text is the translation into the German language of the 19 March 2013 Law on Cooperation in Development (Belgian Monitor of 12 April 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
19. MÄRZ 2013 - Gesetz über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
1. "Belgische Entwicklungszusammenarbeit" föderale Politik und Aktionen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit über staatliche, multilaterale und nichtstaatliche Kanäle und durch andere Instrumente, die vom Ausschuvels für Entwicklungsh
2. "Minister" das für die Belgische Entwicklungszusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied,
3. "Partnerland" ein Land, das vom DAC der OECD als Entwicklungsland angesehen und als Partner der staatlichen Zusammenarbeit anerkannt wird,
4. "Nichtregierungsorganisationen" Organisationen, die die Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben, vom Minister zugelassen werden können und für ihre Tätigkeiten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der Belgischen diese Organisationen bestimmen autonom ihren Gesellschaftszweck, ihre Tätigkeiten und ihre Organisationsform,
5. "staatliche Zusammenarbeit" Einsätze im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit in einem Partnerland, die im Rahmen eines Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern zu Lasten des Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbe
6. "nichtstaatliche Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit, die von der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert oder kofinanziert wird, wobei ein Dritter, der weder ein ausländischer Staat noch eine multilaterale Organisation ist, für Durchführung
7. "multilaterale Zusammenarbeit" die Beteiligung zu Lasten des Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit in multilateralen Organisationen für ihre Einsätze im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit,
8. "Programm" einen zusammenhängenden Komplex von Einsätzen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, die gegebenenfalls über Bereiche, Themen und/oder Regionen hinausgehen,
9. "Projekt" einen Einsatz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, oft im Rahmen eines umfangreicheren Programms, damit innerhalb einer bestimmten Frist durch ein logisches, planmäßiges und ergebnisorientiertes Konzept ein spezifisches Ziel
10. "Haushaltszuschuss" eine Form der finanziellen Unterstützung zugunsten des Haushalts eines Partnerlandes, durch die der Staatskasse des Partnerlandes Gelder zugeführt werden im Zuge eines nationalen oder bereichsspezifischen Zusamnmenarbeitsprogramms zwis
11. "delegierte Zusammenarbeit" eine Modalität, bei der die Belgische Entwicklungszusammenarbeit ein Abkommen mit einem anderen multilateralen oder bilateralen öffentlichen Geber schließt. Die delegierte Zusammenarbeit ist "passiv", wenn sie dem anderen Geber die Mittel und die Ausführung des Einsatzes anvertraut, und sie ist "aktiv", wen Belgien den Einsatz mit Geldern ander Geber ausführt,
12. "nachhaltige Entwicklung" die Entwicklung, die den Bedürfnissen der jetzigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Ihre Durchführung erfordert einen Änderungsprozes, der sich an der Erschöpfbarkeit und der Notwendigkeit der Erhaltung von Ressourcen orientiert und durch den der Verwendungszweck der Investitionen, die Ausrichtung der technol Eine Entwicklung ist nachhaltig, wenn sie drei wesentliche Merkmale vereint: soziale Gerechtigkeit, Erhaltung der Umwelt und wirtschaftliche Effizienz.
Durch nachhaltige Entwicklung wird auch ein gerechter Übergang zu nachhaltigen Produktions- und Konsummustern gesichert, die Gleichstellung von Männern und Frauen gefördert und gewährleistet, dass die Bevölkerung Zugang zu grundlegenden
13. "Partnerschaft" eine aktive und partizipative Art der Zusammenarbeit zwischen Partnern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit gegenseitiger Rechenschaftspflicht und mit besonderem Augenmerk für eine stärkere institutionelle Einbetor
14. "verantwortungsvolle Staatsführung" die Führung, die Optimierung der Verwaltung der institutionellen Kapazitäten, des Ablaufs der Beschlussfassung bei den öffentlichen Behörden und der Verwaltung der öffentlichen Mittel bezweckt
15. "humanitäre Hilfe" die Hilfe, die die Rettung von Menschenleben, die Linderung menschlichen Leidens und die Wahrung der Menschenwürde bei und nach Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Krisen und die Vermeidung solcher Situationen zum Ziel hat,
16. "Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung" einen Prozess, der gewährleisten soll, dass die Ziele und Ergebnisse der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einer Regierung ngra von anderen politischen Maßnahmen
17. "Zusammenarbeitsprogramm" (ZP) ein Mehrjahresprogramm für die Entwicklungszusammenarbeit, zu dem sich der Belgische Staat gegenüber einem Partnerland der staatlichen Zusammenarbeit verpflichtet,
18. "Menschenrechte" universal und unveräußerliche Rechte, die insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN-Generalversammlung) vom 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte der UN-Generalversammlung vom 16. Dezember 1966, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der UN-Generalversammlung vom 19. Dezember 1966, der Erklärung über das Recht auf Entwicklung der UN-Generalversammlung vom 4. Dezember 1986 und der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien der Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte vom 25. Juni 1993 festgelegt sind,
19. "gesellschaftlicher Aufbau" die Förderung der Heranbildung und/oder Stärkung der Zivilgesellschaft und Stärkung der öffentlichen Einrichtungen der Partnerländer hinsichtlich der Bereiche und Themen, die in dem in Nr. 17 erwähnen Zum
20. "Fragilität" die Lage eines Staates, in dem die Regierung und die öffentlichen Einrichtungen nicht über die Mittel und/oder die politische Bereitschaft verfügen, die Sicherheit und den Schutz der Bürger zu gewährleisten
21. "menschenwürdige Beschäftigung" die Chance für alle Frauen und Männer, Zugang zu einer produktiven Arbeit unter Bedingungen zu erhalten, die den Anforderungen Freiheit, Gerechtigkeit, Sicherheit und Menschenwürde genügen. Sie erstreckt sich über verschiedene Inhalte: Möglichkeit, einer produktiven und angemessen entlohnten Arbeit nachzugehen; Sicherheit am Arbeitsplatz und Sozialschutz für Arbeitnehmer und ihre Familie; Verbesserung der Perspektiven für die persönliche Entwicklung und die Sozialeingliederung; Freiheit für die Menschen, ihre Sorgen zu äußern, sich zu organisieren und an Entscheidungen mitzuwirken, die ihr Leben beeinflussen; Chancengleichheit und Gleichbehandlung für alle Männer und Frauen. Die Agenda für menschenwürdige Arbeit, so wie von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festgelegt, verfolgt vier strategische Ziele, wobei die Gleichstellung von Männern und Frauen ein übergreifendes Ziel ist: Schaffung von Arbeitsplätzen
22. "national Ausführung" Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Bereich der staatlichen Zusammenarbeit, die dem Partnerland oder Organen, die im Auftrag oder im Namen des Partnerlandes handeln, ganz oder teilweise übertragen werden können.
KAPITEL 2 - Ziele
Art. 3 - Allgemeines Ziel der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit ist die nachhaltige menschliche Entwicklung; zur Verwirklichung dieses Ziels führt sie Aktionen durch, die zu nachhaltigem und integrativem Wirtschaftswachstum und zur sozioökonomischen und soziokulturellen Entwicklung der Bevölkerung in Entwicklungsländern beitragen, damit
Dabei zielt die Belgische Entwicklungszusammenarbeit auch darauf ab, die Kapazitäten der Partner im Bereich der Entwicklung auf allen Ebenen zu verstärken. Sie richtet sich nach den Entwicklungszielen der Vereinten Nationen.
Art. 4 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit trägt in diesem Rahmen bei zum allgemeinen Ziel der Entwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaates, einschließlich der verantwortungsvollen Stavorn
Art. 5 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert zur Verwirklichung ihrer allgemeinen Ziele ebenfalls nachhaltiges, gerechtes und integratives Wirtschaftswachstum, wobei dem lokalen Unternehmertum, derang Sozialwirtschaft und der
Art. 6 - In Entwicklungsländern zielt die Belgische Entwicklungszusammenarbeit darauf ab:
1. sozioökonomische Programme zu finanzieren, durch die das Investitionsklima im Hinblick auf die Stärkung lokaler Produktionskapazitäten in Entwicklungsländern verbessert werden soll,
2. die Entwicklung des lokalen Privatsektors zu unterstützen, insbesondere durch Kreditgewährung, Stärkung der Kapazitäten von Kleinen und Mittleren Betrieben und Kleinstunternehmern und Erwerb von Beteiligungen an lokalen Unternehmen,
3. den fairen und nachhaltigen Handel zu unterstützen,
4. die Teilhabe dieser Länder am Welthandel unter günstigen Bedingungen für ihre Entwicklung zu fördern.
Art. 7 - Ferner achtet die Belgische Entwicklungszusammenarbeit darauf, die belgischen Bürger durch Informations- und Bildungsarbeit über Herausforderungen und Probleme hinsichtlich der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit und derwien Beziehungen und
Art. 8 - Damit die Effizienz der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit gewährleistet ist und ihre allgemeinen Ziele verwirklicht werden, wird zwischen den verschieden Bereichen der belgischen Politik eine größtmögliche Kohärent
Innerhalb der verschiedenen Dienste der öffentlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen werden sich wechselseitig verstärkende politische Handlungen gefördert mit dem Ziel, Synergien im Hinblick auf die Erreichung der von Belgien verabschied
KAPITEL 3 - Grundprinzipien
Art. 9 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit richtet sich nach den Grundsätzen, Erklärungen und Übereinkommen der Vereinten Nationen in Bezug auf Entwicklung und Umwelt und Menschenrechte in all ihren Dimensionen.
Sie trägt zur Einhaltung und Umsetzung internationaler Verpflichtungen Belgiens bei, einschließlich des quantitativen Ziels, 0,7 Prozent des Bruttonationaleinkommens (BNE) für öffentliche Entwicklungshilfe zu leisten.
Art. 10 - Für eine wirksame Entwicklungshilfe strebt die Belgische Entwicklungszusammenarbeit Stärkung der demokratischen Eigenverantwortung der Partnerländer, Abstimmung auf ihre Politik, ihre Verfahren und ihre Managementsysteme, Harmonisier
Art. 11 - § 1 - Gemäß den Artikeln 4 und 5 integriert die Belgische Entwicklungszusammenarbeit folgende vorrangige Themen:
1. Menschenrechte, einschließlich der Rechte des Kindes,
2. menschenwürdige und langfristige Beschäftigung,
3. gesellschaftlicher Aufbau.
§ 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit integriert in ihre Einsätze folgende transversale Themen:
1. Gender-Mainstreaming, das das Empowerment von Frauen und die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft zum Ziel hat,
2. Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen, einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels, der Trockenheit und der weltweiten Entwaldung.
Zuständige unabhängige Beratungsorgane und betreffende Interessengruppen können dem Minister Stellungnahmen dazu abgeben.
Art. 12 - Die Verwirklichung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und die Anwendung der in Kapitel 3 erwähnten Grundprinzipien geschieht in transparenter Weise und in Absprache mit den betreffenden in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren.
Art. 13 - § 1 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit strebt Synergien und Komplementaritäten und die Koordination zwischen den verschieden in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren an, um eine größtmögliche Wirksamkeit dering e
§ 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die Harmonisierung mit der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union und der multilateralen Organisationen.
§ 3 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die Koordination mit den Regionen und Gemeinschaften des Belgischen Staates im Rahmen deren Zuständigkeiten von Aktionen und Programmen der Zusammenarbeit, um weitere Synergien und Komplementaritöten und eine gr
Art. 14 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit wendet entsprechend den DAC-Empfehlungen die Prinzipien für die Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe an.
Art. 15 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele und der in Kapitel 3 definierten Prinzipien verfolgt die Belgische Entwicklungszusammenarbeit ein langfristiges Commitment und strebt sie hinsichtlich ihrer Partnerschaften und der Bereiche und Themen, in denen sie tätig ist, Kontinuität an.
KAPITEL 4 - Staatliche Zusammenarbeit
Art. 16 - § 1 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine List mit höchstens achtzehn Partnerländern, zu denen eine langfristige Beziehung aufgebaut werden soll, aufgrund folgender Kriterien:
1. Grad der Armut und Ungleichheit im Partnerland, der auf der Grundlage des Standes der sozioökonomischen Entwicklung, des Ungleichheit einbeziehenden Indikators der menschlichen Entwicklung (Inequality-adjusted Human Development Index - IHDI) und des Indikators der menschlichen Armssen
2. derzeitiger komparativer Vorteil der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit und ihre mögliche Rolle im Partnerland,
3. Anstrengungen, die das Partnerland im Hinblick auf seine sozioökonomische Entwicklung unternimmt,
4. Anstrengungen des Partnerlandes hinsichtlich der verantwortungsvollen Staatsführung und der Menschenrechte einschließlich der Beseitigung der Diskriminierung und der Förderung der Chancengleichheit,
5. relative Gewichtung der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit im Partnerland in Bezug auf Umfang und Bestehen einer Arbeitsteilung zwischen den Gebern im Partnerland, insbesondere mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Belgien strebt danach, zu den wichtigsten Gebern zu gehören.
§ 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine List mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der staatlichen Zusammenarbeit aufgrund folgender Kriterien:
1. Mitgliedschaft von mindestens einem Partnerland,
2. Einsatz in Bezug auf einen vorrangigen Bereich oder ein vorrangiges Thema in mindestens einem Partnerland, das Mitglied ist,
3. oder Einsatz im Rahmen einer Ausstiegsstrategie wie in Artikel 17 bestimmt.
§ 3 - Der Minister teilt dem Föderalen Parlament die Liste der Partnerländer und der regionalen Partnerorganisationen mit.
Art. 17 - In Partnerländern, für die ein Ende der Zusammenarbeit beschlossen wird, wird in Absprache mit dem betreffenden Land und den anderen Gebern vor Ort eine Ausstiegsstrategie ausgearbeitet mit dem Ziel, diesen Ausstieg innerhalb eines Zeit
Art. 18 - Die staatliche Zusammenarbeit konzentriert sich auf höchstens drei Bereiche pro Partnerland. Die Bereiche werden ausgewählt in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Abstimmung und der Harmonisierung, auf der Grundlage der politischen Prioritäten des Partnerlandes und in Absprache mit dem Partnerland und den anderen Gebern.
Art. 19 - Bei der Auswahl dieser Bereiche konzentriert sich die staatliche Zusammenarbeit in Partnerländern hauptsächlich auf folgende vier Bereiche oder ihr Äquivalent:
1. Gesundheitspflege einschließlich des allgemeinen Zugangs zu Gesundheit, der reproduktiven Gesundheit und der Bekämpfung von großen Endemien, ein ganzheitliches Konzept für HIV/AIDS einbegriffen,
2. Unterricht und Ausbildung,
3. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit,
4. grundlegende Infrastruktur.
In Artikel 11 § 1 erwähnte Themen können Gegenstand spezifischer Initiativen sein. In Artikel 11 § 2 erwähnte Themen werden übergreifend in alle Bereiche integriert.
Art. 20 - In jedem Partnerland strebt die staatliche Zusammenarbeit vorzugsweise auf Ebene der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Ausrichtung und der demokratischen Eigenverantwortung des Partnerlandes eine gemeinsame Länderstrategie der Geber an.
Diese gemeinsame Strategie bildet den Rahmen für das Zusammenarbeitsprogramm mit dem Partnerland. In diesem Programm werden insbesondere die Auswahl der Bereiche und die zu berücksichtigenden Ausführungsmodalitäten bestimmt. Die Strategie und das Programm werden dem belgischen Föderalen Parlament und dem Parlament des Partnerlandes mitgeteilt.
Art. 21 - Zur Gewährleistung einer möglichst umfassenden Verantwortung des Partnerlandes bevorzugt die staatliche Zusammenarbeit die nationale Ausführung ihrer Einsätze durch Verfahren, Instrumente und Managementsysteme des Partnerlandes und baut sie diese wenn nötig aus. Eine andere Ausführungsmodalität kann gewählt werden, wenn die nationale Ausführung aufgrund einer Risikoanalyse nicht in Betracht kommen kann.
Art. 22 - Auf Ersuchen des Partnerlandes kann das Zusammenarbeitsprogramm einen begrenzten Prozentsatz passiver delegierter Zusammenarbeit umfassen, den die Gemischte Kommission festlegt.
KAPITEL 5 - Multilaterale Zusammenarbeit
Art. 23 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine List mit höchstens zwanzig internationalen Partnerorganisationen der multilateralen Zusammenarbeit, denen freiwillige Beteiligungen gewährt werden, aufgrund folgender Kriterien:
1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit kohärent.
2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus Entwicklungsprogrammen ergibt, die gemäß den vom König festgelegten Modalitäten eine Evaluation der Anwendung der Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbe
3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent mit der Hilfe, die der internationalen Organisation von anderen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit entgegengebracht wird, damit die Gesamtheit der Finanzierungen der Entwicklungszusammenarbeit
Art. 24 - Freiwillige Beteiligungen im Rahmen der multilateralen Zusammenarbeit sind hauptsächlich für allgemeine und nicht zweckgebundene Mittel der betreffenden Partnerorganisationen bestimmt.
Freiwillige Beteiligungen werden in einer mehrjährigen Vereinbarung mit den Partnerorganisationen festgehalten.
Art. 25 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit gewährt ebenfalls Pflichtbeteiligungen an multilaterale Organisationen, bei denen der Belgische Staat Mitglied ist und deren allgemeine Ziele mit den in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen Pflichtbeteiligungen beruhen auf einem Verteilerschlüssel, der von den zuständigen Organen dieser internationalen Organisationen gebilligt wurde.
KAPITEL 6 - Nichtstaatliche Zusammenarbeit
Art. 26 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Zulassung von Nichtregierungsorganisationen und die Regeln für die Subventionierung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung ihrer Autonomie und ihres Initiativrechts.
Art. 27 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Auswahl der Gesellschaften, Zusammenschlüsse, Vereinigungen und Einrichtungen, ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich
Art. 28 - Organisationen der lokalen Zivilgesellschaft, die über ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigen Ziele alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländern der staatlichen Zusammenarbeit Der König bestimmt die Kriterien, das Verfahren und die Modalitäten, die auf Programme für die direkte Subventionierung dieser Organisationen Anwendung finden.
KAPITEL 7 - Humanitäre Hilfe
Art. 29 - § 1 - Humanitäre Hilfe umfasst:
1. zeitweilige Hilfeleistungen der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Krisen zugunsten von Ländern, die vom DAC der OECD als Entwicklungsland angesehen werden, mit besonderem Augenmerk für die
2. Beteiligungen in internationalen humanitären Organisationen.
§ 2 - Humanitäre Hilfe richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Menschlichkeit: Hauptziele sind die Rettung von Menschenleben und die Linderung menschlichen Leidens.
2. Unparteilichkeit: Hilfe wird ohne Diskriminierung und ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet.
3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass in bewaffneten Konflikten oder anderen Konflikten einer der Seiten der Vorzug gegeben wird.
4. Unabhängigkeit: Humanitäre Ziele sind autonom gegenüber politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Zielen, die in der betreffenden Region verfolgt werden.
§ 3 - Humanitäre Hilfe wird gemäß den vom König bestimmten Modalitäten geleistet.
Art. 30 - § 1 - Teil der humanitären Hilfe sind die Soforthilfe und die kurzfristige Rehabilitationshilfe einschließlich der Nahrungsmittelhilfe und der Katastrophenvorsorge. Diese Formen der Hilfe kann der Minister gemäß den vom König festgelegten Bedingungen im Rahmen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan eingetragenen Mittel bewilligen.
§ 2 - In Ländern, die vom DAC der OECD als Entwicklungsland angesehen werden, beteiligt sich die Belgische Entwicklungszusammenarbeit in der Konfliktfolgezeit in Absprache mit der internationalen Gemeinschaft im Rahmen von Mehr-Geber-Programmeh Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend den budgetären Möglichkeiten und gemäß den in Artikel 29 § 2 festgelegten Grundsätzen die Beteiligungen an der Finanzierung von Einsätzen in Ländern in der Konfliktfolgeze Er bestimmt ebenfalls die Dauer der Beteiligung.
KAPITEL 8 - Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung
Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden Vorentwürfe von Gesetzen, Entwürfe von Königlichen Erlassen und Vorschläge von Beschlüssen
KAPITEL 9 - Evaluation
Art. 32 - Zur Erreichung der in Kapitel 2 definierten Ziele der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit werden Ergebnisse unter Berücksichtigung der in Kapitel 3 bestimmten Prinzipien und aufgrund der vom DAC der OECD festgelegten Kriterien der
Zu diesem Zweck wird ein kohärentes Konzept ausgearbeitet, das eine Berichterstattung über Ergebnisse und ein ergebnisorientiertes Management ermöglicht. Ein einheitliches Berichterstattungssystem muss zudem ein systematisches Verfolgen der erzielten und nicht erzielten Ergebnisse erlauben.
Diese Ergebnisse werden ferner bei der Entscheidung über den weiteren Verlauf der durchgeführten Aktionen berücksichtigt.
Art. 33 - In Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnte Akteure der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit sind verantwortlich für die interne Evaluation und das Verfolgen ihrer Einsätze. Der König bestimmt Modalitäten zur Harmonisierung und Zertifizierung dieser Evaluationssysteme.
Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für eine external Evaluation der in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteure der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und derrite in Artikel
KAPITEL 10 - Berichterstattung an das Föderale Parlament
Art. 35 - Der Minister übermittelt dem Föderalen Parlament spätestens am 15. Mai jeden Jahres den Bericht der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit des vorhergehenden Jahres. In diesem Bericht wird Folgendes vermerkt:
1. die Ergebnisse der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele und der in Kapitel 3 definierten Prinzipien,
2. Empfehlungen hinsichtlich der in den Artikeln 2 Nr. 16, 8 und 31 erwähnten Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung.
KAPITEL 11 - Schutz gegen Pfändung und Abtretung
Art. 36 - Beträge und Güter, die für die Belgische Entwicklungszusammenarbeit bestimmt sind, sind weder pfändbar noch abtretbar.
KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen
Art. 37 - Das Gesetz vom 25. May 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit wird aufgehoben.
Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 25. May 1999 bleiben bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch den König wirksam.
Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
J.-P. LABILLE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM