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Act Amending The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, The Establishment And The Expulsion Of Foreigners, The Law Of 12 January 2007 On The Reception Of Applicants For Asylum And Certain Other Categories Of Aliens And The Law O...

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers, la loi du 12 janvier 2007 sur l'accueil des demandeurs d'asile et de certaines autres catégories d'étrangers et la loi du 8 juil

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8 MAI 2013. - An Act to amend the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens, the Act of 12 January 2007 on the reception of asylum seekers and certain other categories of foreign nationals and the Act of 8 July 1976 organic of public social action centres. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 8 May 2013 amending the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners, the Act of 12 January 2007 on the reception of asylum seekers and certain other categories of foreigners and the Act of 8 July 1976 organic of public social action centres (Belgian Monitor of 22 August 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung:
- der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft,
- der Richtlinie 2011/95/EU of the Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewähr
- der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 3 - Artikel 48/3 of the Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen."
2. Paragraph 4 Buchstabe d) wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"- sich die Gruppe je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland auf das gemeinsame Merkmal der sexualn Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem belgischen Recht als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücks
Art. 4 - Artikel 48/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der Schutz im Sinne der Artikel 48/3 und 48/4 kann nur geboten werden:
a) vom Staat oder
(b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten."
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Generell ist Schutz im Sinne der Artikel 48/3 und 48/4 gewährleistet, wenn" durch die Wörter "Der Schutz im Sinne der Artikel 48/3 und 48/4 muss wirksam und darf nicht nurn vorübergehender
3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "in europäischen Vorschriften" durch die Wörter "in Rechtsakten der Europäischen Union" ersetzt.
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
§ 3 - Der Asylsuchende benötigt keinen internationalen Schutz, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes:
a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, läuft oder
(b) Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß § 2 hat,
und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dorm aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dorm niederlässt.
Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, läuft oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden
5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 4 - Es wird kein internationaler Schutz benötigt, wenn der Asylsuchende bereits in einem ersten Asylstaat tatsächlichen Schutz genießt, es sei dennn, er führt Sachverhalte an, aus denen hervorgeht, dass er den tatsächlichen Schutz
Unter der Bedingung, dass ihm die Einreise ins Staatsgebiet dieses Landes wieder erlaubt ist, kann ein Land als erster Asylstaat betrachtet werden, wenn der Asylsuchende in dem Land als Flüchtling anerkannt ist und den Schutz
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 48/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 48/6 - Der Asylsuchende muss so schnell wie möglich alle zur Begründung seines Antrags erforderlichen Sachverhalte darlegen.
Wenn für Aussagen des Asylsuchenden Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn:
a) der Asylsuchende sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen,
b) alle dem Asylsuchenden verfügbaren Sachverhalte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen ander relevanter Sachverhalte gegeben wurde,
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Asylsuchenden kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,
d) der Asylsuchende internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden festgestellt worden ist."
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 48/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Arts 48/7 - Die Tatsache, dass ein Asylsuchender in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden aftercht
Art. 7 - In Artikel 49/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "und erneuert werden" durch die Wörter "werden und ist bei Verlängerung zwei Jahre gültig" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 51/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Notifizierung per Fax" und den Wörtern "ebenfalls rechtsgültig" die Wörter "oder durch jedes andere durch Königlichen Erlass zugelassene Mittel der Notifizierung" eingefügt.
2. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "ebenfalls per Fax" und den Wörter "rechtsgültig übermittelt" die Wörter "oder durch jedes andere durch Königlichen Erlass zugelassene Mittel der Notifizierung" eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 51/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. May 1993, umnummeriert durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. September 2006 und 22. Dezember 2008, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"Wenn der Ausländer einen Folgeasylantrag bei einer der vom König in Ausführung von Artikel 50 Absatz 1 bestimmten Behörden einreicht, hält der Minister oder sein Beauftragter die Erklärung des Asylsuchenden in Bezug auf die neuen Sachverhal
Diese Erklärung wird vom Asylsuchenden unterzeichnet. Wenn er sich weigert zu unterzeichnen, wird dies auf der Erklärung angeben und werden gegebenenfalls ebenfalls die Gründe für die Verweigerung der Unterschrift angeben. Diese Erklärung wird dem Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose unverzüglich übermittelt."
Art. 10 - Artikel 51/10 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "fest und übergibt dem Ausländer einen Fragebogen, in dem der Ausländer die Gründe, die ihn bewogen haben einen Asylantrag einzureichen, und die Möglichkeiten zur Rückkehr
2. In Absatz 2 erster Satz wird das Wort "muss" durch die Wörter "und der Fragebogen müssen" ersetzt.
3. In Absatz 2 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern "auf der Erklärung" und dem Wort "angegeben" die Wörter "oder auf dem Fragebogen" eingefügt.
4. In Absatz 2 dritter Satz werden die Wörter "Diese Erklärung wird" durch die Wörter "Diese Erklärung und dieser Fragebogen werden" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 52/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
§ 1 - Wenn der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose den Asylantrag nicht berücksichtigt oder es ablehnt, dem Ausländer die Rechtsstellung als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen 1 bis 12 vorgesehenen Gründe versehen wird. Dieser Beschluss wird dem Betreffenden gemäß Artikel 51/2 notifiziert.
Wenn der Rat für Ausländerstreitsachen die Beschwerde des Ausländers gegen einen vom Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose gefassten Beschluss in Anwendung von Artikel 39/2 § 1 Nr. 1 abweist und der Ausländer sich unrechtmäßig im Königreich aufhält, beschließt der Minister oder sein Beauftragter unverzüglich, die in Absatz 1 vorgesehene Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen zu verlängern. Dieser Beschluss wird dem Betreffenden unverzüglich gemäß Artikel 51/2 notifiziert.
Die Frist dieser Verlängerung beträgt zehn Tage und kann zweimal orlängert werden, sofern der Ausländer im Rahmen des in Artikel 6/1 § 3 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern erwähnten Rückkehrplans ausreichend kooperiert. Die Bestimmungen in diesem Absatz beeinträchtigen nicht die anderen Möglichkeiten, die Anweisung zu verlängern, wie sie im Gesetz vorgesehen sind."
2. In § 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"In den in Artikel 74/6 § 1bis erwähnten Fällen muss der Minister oder sein Beauftragter unverzüglich bei der Einreichung des Asylantrags eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen ausstellen, die mit einem der in Grikel 7 Absatz 1 bisen
Art. 12 - Artikel 55/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie behnitzt, oderm
Art. 13 - Artikel 55/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person mit subsidiärem Schutzstatus, die sich auf zwingende, auf früherem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kannb die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie be
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 57/6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 57/6/2 - Nach Empfang des vom Minister oder von seinem Beauftragten auf der Grundlage von Artikel 51/8 übermittelten Asylantrags prüft der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose vorrangig, ob neue Sachverhalte zutage tret oder vom Asylsuchenden Liegen keine solchen Sachverhalte vor, berücksichtigt der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose den Asylantrag nicht. Andernfalls oder wenn gegen den Ausländer vorher ein Verweigerungsbeschluss in Anwendung von Artikel 52 § 2 Nr. 3, 4 und 5, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 oder Artikel 57/10 gefasst wurde, fasst der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose einen Beschluss zur Berücksichtigung des Asylantrags.
Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss muss binnen einer Frist von acht Werktagen, das heißt alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, nachdem der Minister oder sein Beauftragter den Asylantrag übermittelt hat, gefas wer
Wen sich der Ausländer an einem wie in den Artikeln 74/8 § 1 und 74/9 §§ 2 und 3 erwähnten bestimmten Ort befindet oder von einer wie in Artikel 68 erwähnten Sicherheitsmaßnahme betroffen ist, muss der in Absatz
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 57/6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Arts 57/6 - Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose berücksichtigt einen Antrag auf Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne von Artikel 48/3 oder des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Artikel 48/4 nicht
Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss muss binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen, das heißt alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, gefasst werden."
Art. 16 - Artikel 57/7bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 57/7ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 57/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. May 1993, 15. Juli 1996 und 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Notifizierung per Fax" und den Wörtern "ebenfalls rechtsgültig" die Wörter "oder durch jedes andere durch Königlichen Erlass zugelassene Mittel der Notifizierung" eingefügt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung oder per Fax" durch die Wörter ", durch Boten gegen Empfangsbestätigung, per Fax oder durch jedes andere durch Königlichen Erlass zugelassene Mittel der Notifizierung" erset
Art. 19 - In Artikel 57/9 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 2009 und 19. Januar 2012, werden die Wörter "in den Artikeln 57/6 Nr. 1 bis 7 und 57/6/1" durch die Wörter "in den Artikeln 57/6 Nr. 1 bis 7, 57/6/1, 57/6/2 und 57/6/3" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 74/5 § 3 Absatz 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird der letzte Satz, der mit den Wörtern "Wenn dem Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose" beginnt und mit den Wörtern "einem Monat ausgesetzt" endet, wie folgt ersetzt:
"Wenn dem Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose oder der antragstellenden oder der beitretenden Partei gemäß Artikel 39/76 § 1 eine Frist für die Prüfung der von einer der Parteien angeführten neuen Sachverhalte oder für die Mitte
Art. 21 - Artikel 74/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. May 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1996, 29. April 1999 und 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1bis Nr. 15 wird wie folgt ersetzt:
"15. er sich weigert, die in Artikel 51/10 Absatz 1 erwähnte Erklärung abzugeben oder den dorm erwähnten Fragebogen zu beantworten".
2. In § 2 Absatz 5 wird der letzte Satz, der mit den Wörtern "Wenn dem Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose" beginnt und mit den Wörtern "einem Monat ausgesetzt" endet, wie folgt ersetzt:
"Wenn dem Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose oder der antragstellenden oder der beitretenden Partei gemäß Artikel 39/76 § 1 eine Frist für die Prüfung der von einer der Parteien angeführten neuen Sachverhalte oder für die Mitte
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern
Art. 22 - In Artikel 4 of the Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Januar 2009 und 19. Januar 2012, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die Agentur kann durch einen für den Einzelfall mit Gründen versehenen Beschluss bestimmen, dass ein Asylsuchender, der einen zweiten Asylantrag einreicht, während der Prüfung des Antrags Artikel 6 § 1 des vorliegenden Gesetzes nicht geltend machen kann Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gefasst hat. Dieser Grundsatz kann für jeden neuen Asylantrag zur Anwendung kommen."
Art. 23 - Artikel 6 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Januar 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Durch die Einreichung einer Kassationsbeschwerde beim Staatsrat entsteht kein Anspruch auf materielle Hilfe. Bei der Prüfung der Kassationsbeschwerde wird ein Anspruch auf matrielle Hilfe erst gewährt, nachdem die Kassationsbeschwerde in Anwendung von Artikel 20 § 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat für annehmbar erklärt worden ist."
Art. 24 - In Artikel 7 § 2 letzter Absatz desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2012, werden die Wörter "von Artikel 51/8" durch die Wörter "von Artikel 57/6/2" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren
Art. 25 - Artikel 57ter/1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 57ter/1 - Im Hinblick auf eine harmonische Verteilung der Aufnahmeplätze auf die Gemeinden muss das ÖSHZ in Artikel 64 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern erwähnte lokale Aufnahmeinitiativen schaffen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien für diese Verteilung unter Berücksichtigung der spezifischen Lage jeder Gemeinde fest. Dieser Verteilungsplan wird wirksam ab einem vom König durch einen Ministerrat beratenen Erlass festzulegenden Datum. Schafft das ÖSHZ keine lokalen Aufnahmeinitiativen, kann ihm eine finanzielle Sanktion auferlegt werden, deren Modalitäten und Zweckbestimmung vom König durch einen Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. May 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl, Migration, Soziale Eingliederung und Armutsbekämpfung
Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM