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Law On The Modernisation Of Labour Law And Various Provisions. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à la modernisation du droit du travail et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande

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17 AOUT 2013. - Law on Modernization of Labour Law and various provisions. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 17 August 2013 on the Modernization of Labour Law and on various provisions (Belgian Monitor of 29 August 2013).
This translation was prepared by the Central German Translation Service in Malmedy.

DIENST ÖFFLEI
17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Modernisierung des Arbeitsrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen
Art. 2 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen wird ein Artikel 12ter/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 12ter/1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen eines gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit und in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen Bezugsperioden verlängern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Besch
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
Art. 3 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993, 21. Dezember 1994, 26. Juli 1996, 4. Dezember 1998 und 3. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 8 wird aufgehoben.
2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1bis - Zu keinem Zeitpunkt im Laufe der in § 1 vorgesehenen Bezugsperiode darf die Gesamtarbeitszeit die für dieselbe Bezugsperiode erlaubte durchschnittliche Arbeitszeit, multipliziert mit der Anzahl Wochen oder Teile von Wochen, die in dieser Bezug
Ist die Dauer der Bezugsperiode in Anwendung von § 1 Absatz 3 auf ein Jahr verlängert worden, wird die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Grenze von 78 Stunden auf 91 Stunden erhöht. Diese Erhöhung darf jedoch erst drei Monate nach Beginn der Bezugsperiode von einem Jahr angewandt werden.
Die Grenze von 91 Stunden kann gemäß den vom König festgelegten Verfahren zur Gewährleistung eines Abkommens oder einer Konzertierung mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern auf 130 Stunden oder auf 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser Verfahren kann der König erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen abzuweichen. Bei der Anwendung dieser Verfahren wird der Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und der Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit geschenkt."
3. Paragraph 2bis, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt:
" § 2bis - Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 91 Stunden pro Kalenderjahr, die aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 geleistet werden, bei der Berechnung des in § 1 erwähnten Durchschnitts und für die Einhaltung der in § 1bis erwähnten Grenze nicht berücksichtigt.
Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, stellen.
Die 91 Stunden können gemäß den vom König festgelegten Verfahren auf 130 Stunden oder auf 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser Verfahren kann der König erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen abzuweichen. Bei der Anwendung dieser Verfahren wird der Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und der Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit geschenkt."
4. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Ist in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Höchstzahl von mehr als fünfundsechzig Stunden festgelegt worden, kann der König die in § 1bis festgelegte Grenze erhöhen".
Art. 4 - Die vor Inkrafttreten von Artikel 3 in Ausführung von Artikel 26bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ergangenen Königlichen Erlasse bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer anwendbar.
Das Gleiche gilt für die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die nicht durch Freizeit auszugleichenden Uberstunden in Anwendung von Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, die gemäß den vom König festgelegten Verfahren festgelegt worden sind und vor Inkrafttreten von Artikel 3 Nr. 3 in Kraft waren.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
Art. 5 - In Artikel 11bis Absatz 3 of the Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1989 und 26. Juli 1996, werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung
Art. 6 - In Artikel 42 § 1 Nr. 1 of the Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, ersetzt durch das Gesetz vom 17. May 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2011, werden die Wörter "und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012" aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2013.
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung
Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
Art. 10 - Artikel 195 § 2 of the Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird aufgehoben.
KAPITEL 8 - Inkrafttreten
Art. 11 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 bis 5 fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Minister des Haushalts
O. CHASTEL
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der Entwicklungszusammenarbeit
J.-P. LABILLE
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM