Advanced Search

Recovery Act To The Pension Of The Social Sector. -Informal Coordination In German Of Extracts

Original Language Title: Loi de redressement relative aux pensions du secteur social. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

10 FEVRIER 1981. - Social Sector Pension Recovery Act. - Informal coordination in the German language of extracts



The following text constitutes the informal coordination in the German language of articles 33, 34, 38 and 39 of the Law of Recovery of 10 February 1981 on pensions of the social sector (Moniteur belge of 14 February 1981), as amended successively by:
- the programme law of 27 December 2004 (Moniteur belge of 31 December 2004);
- the Act of 23 December 2005 on the pact of solidarity between generations (Belgian Monitor of 30 December 2005).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
10. FEBRUAR 1981 - Sanierungsgesetz in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 1-5 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger
Art. 6-25 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. May 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme
Art. 26-30 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 4 - Die in der Pensionsregelung für Lohnempfänger garantirten Mindestpensionen
Art. 31-32 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 33 - Für Arbeitnehmer, die eine Berufslaufbahn als Lohnempfänger nachweisen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht, darf der Betrag der Ruhestandspension, die zu Lasten der Ruhestand August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 festgelegten Basisbeträge.
[...]
Der König bestimmt:
1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen wird,
2. Modalitäten für die Berechnung des garantirten Mindestbetrags, wenn die Pension gekürzt worden ist,
[3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil festgelegt wird,
4. welche Zeiträume, während deren der Betreffende seine Berufslaufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.]
[In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.]
[Art. 33 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 12 Buchstabe a) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); neuer Absatz 2 Nr. 3 und 4 eingefügt durch Art. 12 Buchstabe b) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 12 Buchstabe c) of the G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
[Art. 33bis - Für die Arbeitnehmer, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Leistungen als Lohnempfänger und Selbständiger nachweisen, deren Laufbahn mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht, bestimmt der K
1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen wird,
2. den Betrag, auf dessen Grundlage die Rustandspension gemäß dem zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung dieses Betrags, wen die Pension gekürzt worden ist.]
[In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.]
[Art. 33bis eingefügt durch Art. 190 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 of the G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 34 - Die Hinterbliebenenpension, die zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger auf der Grundlage einer Berufslaufbahn gewährt wird, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht, darfikter sein alsin e August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 festgelegten Basisbetrags. [...]
Der König bestimmt:
1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen wird,
2. Modalitäten für die Berechnung des garantirten Mindestbetrags, wenn die Pension gekürzt worden ist,
[3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil festgelegt wird,
4. welche Zeiträume, während deren der verstorbene Ehepartner seine Laufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.]
[In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.]
[Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Buchstabe a) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 2 Nr. 3 und 4 eingefügt durch Art. 14 Buchstabe b) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Buchstabe c) of the G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
[Art. 34bis - Für die Hinterbliebenenpensionen, die aufgrund von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Leistungen als Lohnempfänger und Selbständiger gewährt worden sind, die insgesamt eine Anzahl Jahre erreichen, die mindestens zwei Drittelniner
1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen wird,
2. den Betrag, auf dessen Grundlage die Hinterbliebenenpension gemäß dem zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung dieses Betrags, wen die Pension gekürzt worden ist.]
[In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.]
[Art. 34bis eingefügt durch Art. 191 of the G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 of the G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 35 - [Übergangsbestimmung]
Art. 36 - [Abänderungsbestimmung]
Abschnitt 5 - Wohlstandszulage
Art. 37 - [Übergangsbestimmung]
Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden am 1. Januar 1981 wirksam, mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 21, 23, 24, 26, 29 und 30, die am 1. März 1981 in Kraft treten, und der Artikel 20, 27 und 28, die an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.
Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung des Sanierungsgesetzes über die Einkommensmäßigung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.