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An Act To Amend The Act Of 12 May 2004 Organizing An Appeals Procedure In The Context Of Protection Against Counterfeiting. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 12 mai 2004 organisant une procédure de recours dans le cadre de la protection contre le faux monnayage. - Traduction allemande

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18 JULY 2013. - An Act to amend the Act of 12 May 2004 to establish an appeal procedure in the context of the protection against false money. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 18 July 2013 amending the law of 12 May 2004 organising an appeal procedure in the context of protection against counterfeiting (Belgian Monitor of 3 September 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
18. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. May 2004 zur Organisierung eines Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Schutzes gegen die Falschmünzerei
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 12. May 2004 zur Organisierung eines Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Schutzes gegen die Falschmünzerei wird durch die Wörter "und des Erhalts der Qualität des Bargeldumlaufs" ergänzt.
Art. 3 - In demselben Gesetz wird Artikel 2 § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Gegen Beschlüsse, durch die der für Finanzen zuständige Minister aufgrund des Artikels 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs Geldstrafen auferlegt, kann Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden."
Art. 4 - In Artikel 605bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. May 2004, werden zwischen den Wörtern "im Rahmen des Schutzes gegen die Falschmünzerei" und den Wörtern "erwähnten Beschwerden" die Wörter "und des Erhalts der Qualität des Bargeldumlaufs" eingefügt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz,
Frau A. TURTELBOOM