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Insertion Of Title I "general Definitions" Act In The Book I 'definitions' Of The Code Of Economic Law. -German Translation

Original Language Title: Loi portant insertion du titre Ier « Définitions générales » dans le Livre Ier « Définitions » du Code de droit économique. - Traduction allemande

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7 NOVEMBER 2013. - Act to insert title Ier "General Definitions" in Book Ier "Definitions" of the Economic Law Code. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 7 November 2013 incorporating title Ier "General Definitions" in Book Ier "Definitions" of the Code of Economic Law (Moniteur belge, November 29, 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
7. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Titel I "Allgemeine Begriffsbestimmungen" in Buch I "Begriffsbestimmungen" des Wirtschaftsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch I "Begriffsbestimmungen" of the Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Titel I mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"TITEL 1 - Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel I. 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in Titel 2 gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches folgende Begriffsbestimmungen:
1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen,
2. Verbraucher: natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,
3. Minister: für Wirtschaft zuständiger Minister,
4. Produkte: Waren und Dienstleistungen, Immobilien, Rechte und Verpflichtungen,
5. Dienstleistungen: Leistungen, die von einem Unternehmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit oder in Ausführung seines satzungsmäßigen Zwecks verrichtet werden,
6. Waren: bewegliche Sachgüter,
7. Verhaltenskodex: Vereinbarung oder Vorschriftenkatalog, die beziehungsweise der nicht durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen vorgeschrieben ist und das Verhalten der Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehre
8. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder, insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es vorsieht, ein Unterzeichnerstaat des Abkommens,
9. Werktage: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert,
10. Address: eine geographische Anschrift und gegebenenfalls eine elektronische Address,
11. elektronische Address: eine Gesamtheit von elektronischen Daten, mit denen eine Person kontaktiert werden kann,
12. geographische Anschrift: eine Gesamtheit von Geodaten, die gegebenenfalls Hausnummer, Straße, Postleitzahl und Gemeinde umfassen, wo eine Person eine Einrichtung hat oder kontaktiert werden kann,
13. FÖD Wirtschaft: Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie."
Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 und 8 findet keine Anwendung auf Buch XI.
KAPITEL 3 - Befugniszuweisung
Art. 3 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches, so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt, mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminology zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 4 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz,
Frau A. TURTELBOOM