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An Act To Amend The Royal Decree Of 1 December 1975 On General Regulations The Police Road Traffic And The Use Of Public Roads, For The Bicycle Street In The Highway Code. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique, en vue d'inscrire la rue cyclable dans le code de la route. - Traduction allemande

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10 JANVIER 2012. - An Act to amend the Royal Decree of 1er December 1975, bringing general regulations on the road traffic police and the use of the public road, with a view to registering the bicycle street in the road code. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 10 January 2012 amending the Royal Decree of 1er December 1975, bringing general regulation on the road traffic police and the use of the public road, with a view to registering the bicycle street in the road code (Belgian Monitor of 3 February 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße im Hinblick darauf, die Fahrradstraße in die Straßenverkehrsordnung aufzunehmen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 2 of the Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird ein Punkt 2.61 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"2.61 "Fahrradstraße" eine Straße, die als Straße für den Radverkehr eingerichtet ist, auf der spezifische Verhaltensregeln gegenüber Radfahrern gelten, aber auf der auch Motorfahrzeuge fahren dürfen. Eine Fahrradstraße wird durch ein Verkehrsschild angezeigt, das ihren Beginn angibt und durch ein Verkehrsschild, das ihr Ende angibt."
Art. 3 - In Titel II desselben Erlasses wird ein Artikel 22novies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 22novies - Verkehr in Fahrradstraßen
In Fahrradstraßen darf der Radfahrer die gesamte Breite der Fahrbahn nutzen, wenn nur für seine Fahrtrichtung offensteht, und er darf die Hälfte der Fahrbahnbreite an der rechten Seite nutzen, wenn die Fahrbahn für beide Fahrt
Jede Fahrradstraße ist für Motorfahrzeuge zugänglich. Diese dürfen jedoch keine Radfahrer überholen. Die Geschwindigkeit in einer Fahrradstraße darf nie mehr als 30 km/h betragen."
Art. 4 - Der König wird damit beauftragt, im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zwei Verkehrsschilder vorzusehen, die den Beginn
Er kann die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten Bestimmungen abändern, aufheben oder ersetzen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz,
Frau A. TURTELBOOM