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Act Relating To The Control Of The Institutions For Occupational Retirement Provision. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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27 OCTOBER 2006. - Law on the Control of Professional Retirement Institutions. - German translation of amendments



The texts contained in annexes 1re and 2 constitute the translation into the German language:
- articles 1er 12 of the Royal Decree of 29 April 2013 amending the Act of 27 October 2006 on the Control of Professional Retirement Institutions for the Transposition of Directive 2010/78/EU (Belgian Monitor of 20 June 2013);
- Article 63 of the Act of 30 July 2013 to strengthen the protection of users of financial products and services as well as the competences of the Autorité des services et marchés financiers (I) (Moniteur belge du 30 août 2013).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
29. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU
(...)
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU of Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde
Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 3 - In Artikel 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "der betrieblichen Altersversorgung um" wie folgt ersetzt:
"der betrieblichen Altersversorgung, abgeändert durch die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde
Art. 4 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch eine Nr. 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"19. EIOPA: die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority), so wie sie durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtet worden ist."
Art. 5 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. May 2009 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch die Wörter "und der EIOPA mitgeteilt" ergänzt.
Art. 6 - Artikel 132 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Die FSMA setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt
Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 8 - Artikel 158 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. May 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch die Wörter "und der EIOPA mitgeteilt" ergänzt.
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 232/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 232/1 - Die FSMA teilt der EIOPA regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre alle Vorschriften in Bezug aufsichtsrechtliche Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, wie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes undhr
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 232/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 232/2 - Die FSMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammen im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.
Gemäß Artikel 35 besagter Verordnung übermittelt die FSMA der EIOPA schnellstmöglich alle Informationen, die sie zur Erfüllung des ihr durch vorerwähnte Richtlinie und vorerwähnte Verordnung übertragenen Auftrags benötigt."
Art. 11 - In Artikel 233 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern "die Europäische Kommission" und den Wörtern "von den wesentlichen Schwierigkeiten" die Wörter "und die EIOPA" eingefügt.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 31. Dezember 2011.
(...)

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. JULI 2013 - Gesetz zur Verstärkung des Schutzes der Nutzer von Finanzprodukten und -dienstleistungen und zur Stärkung der Befugnisse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Art. 63 - Artikel 150 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "sie mit einer Geldbuße von höchstens 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise höchstens 2.500 EUR pro Verzugstag belegen" durch die Wörter "unter der Bedingung, dass die Einrichtung ihre Verteidigungsmittel hat
2. In Absatz 2 werden die Wörter "die für denselben Verstoß mindestens 2.500 EUR betragen muss und höchstens 1.875.000 EUR betragen darf" durch die Wörter "die für ein und dieselbe Tat oder ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen dartf
3. Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort "Geldbußen" durch die Wörter "Zwangsgelder und Geldbußen" ersetzt.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM