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Law Approving Convention No. 150 Concerning Labour Administration: Role, Functions And Organisation, Adopted At Geneva On 26 June 1978 By The International Labour Conference At Its Sixty-Fourth Session. -Translation All

Original Language Title: Loi portant approbation de la Convention n° 150 concernant l'administration du travail : rôle, fonctions et organisation, adoptée à Genève le 26 juin 1978 par la Conférence internationale du Travail lors de sa soixante-quatrième session. - Traduction all

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23 MAI 1989. - Act to approve Convention No. 150 concerning the administration of work: role, functions and organization, adopted at Geneva on 26 June 1978 by the International Labour Conference at its sixty-fourth session. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 23 May 1989 approving Convention No. 150 concerning the administration of work: role, functions and organization, adopted at Geneva on 26 June 1978 by the International Labour Conference at its sixty-fourth session (Belgian Monitor of 11 October 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

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23. MAI 1989 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierunddsechzigsten Tagung
BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. May 1989
BALDUIN
Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. TINDEMANS
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit
L. VAN DEN BRANDE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
Mr. WATHELET

Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierunddsechzigsten Tagung
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1978 zu ihrer vierundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht, 1947, des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, und des Übereinkommens über
hält es für wünschenswert, dass Urkunden angenommen werden, die Richtlinien für das Gesamtsystem der Arbeitsverwaltung festlegen;
verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Beschäftigungspolitik, 1964, und des Übereinkommens über die Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975; verweist ferner auf das Ziel der Schaffung einer vollen und angemessen entlohnten Beschäftigung und bekräftigt die Notwendigkeit von Programmen der Arbeitsverwaltung, die es ermöglichen, auf dieses Ziel hinzuarbeitenlegn die in den genannten Über
Übernüll
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsverwaltung: Aufgaben, Befugnisse, Aufbau, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen; die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1978, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsverwaltung, 1978, bezeichnet wird.
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitsverwaltung" die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik;
b) umfasst der Ausdruck "System der Arbeitsverwaltung" alle Organ der öffentlichen Verwaltung, die für die Arbeitsverwaltung verantwortlich oder damit befasst sind - gleich ob es sich um ministerielle Dienststellen oder öffentliche Institutionenin
Artikel 2
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Verbänden der Arbeitge
Artikel 3
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik als Angelegenheiten betrachten, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Praxis
Artikel 4
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechenden Weise dafür zu sorgen, dass in seinem Gebiet ein System der Arbeitsverwaltung eingerichtet wird und wirksam funktioniert und dass dielich
Artikel 5
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung Beratungen, Zusammenarbeit und Verhandlungen zwischen den öffe
2. Diese Vorkehrungen sind, soweit dies mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie für die verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu treffen.
Artikel 6
1. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sind je nach Sachlage für die Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen Arbeitspolitik verantwortlich oder wirken dabei mit und sind
2. Diese Stellen haben unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Arbeitsnormen insbesondere
(a) an der Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen Beschäftigungspolitik gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis mitzuwirken;
(b) die Lage der Beschäftigten, Arbeitslosen und Unterbeschäftigten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis auf dem Gebiet der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und des Arbeitslebens
(c) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden, soweit es mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, um eine win
(d) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden auf Wunsch eine fachliche Beratung zukommen zu lassen.
Artikel 7
Falls die innerstaatlichen Verhältnisse es zur Befriedigung der Bedürfnisse der größtmöglichen Zahl von Arbeitnehmern erfordern und sowerit solche Tätigkeiten noch nicht erfasst sind, hat jedes Mitglied, das dies Übereinkommen
(a) Pächter, die keine außenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte;
(b) selbständig erwerbstätige Personen, die keine außenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen und die im informaln Sektor tätig sind, wie er in der innerstaatlichen Praxis verstanden wird;
(c) Mitglieder von Genossenschaften und in Betrieben mit Arbeiterselbstverwaltung tätige Personen;
(d) Personen, die im Rahmen von Systemen tätig sind, die auf gemeinschaftlichen Gepflogenheiten oder Traditionen beruhen.
Artikel 8
Soweit dies mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, haben die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung an der Ausarbeitung der staatlichen Politik auf dem Geuwbiet der internationalen Arbeits
Artikel 9
Im Hinblick auf eine angemessene Koordinierung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Systems der Arbeitsverwaltung in der durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die innerstaatliche Praxis bestimmten Weise muss das Arbeitsministerium odere
Artikel 10
1. Das Personal des Systems der Arbeitsverwaltung muss sich aus Personen zusammensetzen, die für die ihnen übertragenen Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sind, Zugang zu der dafür erforderlichen Ausbildung haben und von unzuläussenigen Ein
2. Dieses Personal hat über den Status, die materiellen Mittel und die Finanzmittel zu verfügen, die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Artikel 11
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 12
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 13
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen; die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung trittt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrahn in der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 14
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft trit.
Artikel 15
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel einge
Artikel 16
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Ab
Artikel 17
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
(a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorausgesetzt, dass das neu gefasste Übereinkt
(b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indiassen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 18
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978