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Law On The Rules Of Discipline Of The Armed Forces. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi portant le règlement de discipline des Forces armées. - Coordination officieuse en langue allemande

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14 JANVIER 1975. - An Act to regulate the discipline of the Armed Forces. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 14 January 1975 concerning the regulation of discipline of the Armed Forces (Belgian Monitor of 1er February 1975, err. of 7 February 1975), as amended successively by:
- the Act of 8 June 1978 amending the Act of 27 December 1973 relating to the status of personnel of the active police force and certain other legislative provisions (Belgian Monitor of 23 June 1978);
- the Act of 22 December 1989 relating to the status of militias (Moniteur belge of 19 January 1990);
- Act of 28 December 1990 amending certain provisions relating to the statutes of the personnel of the Armed Forces and the Medical Service (Belgian Monitor of 22 January 1991);
- the Act of 24 July 1992 amending certain provisions relating to the statutes of personnel of the active police force (Moniteur belge of 31 July 1992);
- the Act of 21 April 1994 amending the Act of 14 January 1975 concerning the regulation of discipline of the armed forces and the Act of 11 July 1978 organizing relations between the public authorities and the trade unions of the military personnel of the land, air and naval forces and the medical service (Belgian Monitor of 20 May 1994);
- the Act of 20 May 1994 concerning the status of the short-term military (Moniteur belge of 21 June 1994, erroneous of 1er October 1994);
- the Act of 6 February 2003 on voluntary resignation accompanied by a personalized programme of professional conversion for the benefit of certain soldiers and bearing social provisions (Belgian Monitor of 27 February 2003);
- the Act of 27 March 2003 concerning the recruitment of military personnel and the status of military musicians and amending various laws applicable to defence personnel (Moniteur belge of 30 April 2003, err. of 4 July 2003);
- Act of 16 July 2005 amending various statutes relating to the status of military personnel (Belgian Monitor of 10 August 2005);
- the Act of 14 June 2006 amending the Act of 14 January 1975 on the Disciplinary Regulations of the Armed Forces to allow access to certain political mandates and to make various provisions (Belgian Monitor of 12 July 2006);
- the Act of 28 February 2007 establishing the status of military personnel of the armed forces ' active framework (Belgian Monitor of 10 April 2007, stray of 12 September 2007);
- Act of 30 December 2008 amending various statutes relating to the status of military personnel of the Armed Forces Reserve Framework (Belgian Monitor of 11 February 2009);
- Act of 26 April 2009 amending various laws relating to the status of military personnel (Belgian Monitor of 25 May 2009);
- Act of 23 April 2010 amending various laws applicable to military personnel (Belgian Monitor of 7 May 2010).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
14. JANUAR 1975 - Gesetz zur Festlegung der Disziplinarordnung der Streitkräfte
TITEL I - Regeln im Bereich der militärischen Berufspflichten
KAPITEL I - Personen, die vorliegendem Gesetz unterliegen
Artikel 1 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ist vorliegendes Gesetz anwendbar auf:
1. (a) [...]
(b) Militärpersonen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Dienst leisten müssen ab dem für die Einberufung oder Wiedereinberufung festgelegwerten Tag bis zum Tag vor demjenigen, an dem sie auf unbestimmte Zeit beurlaubt, zur Disposition gestellt oder
(c) [Dienst tuende Militärpersonen des Reservekaders und Militärpersonen des Reservekaders, die auf unbestimmte Zeit beurlaubt sind, wenn ein Zusammenhang mit der Eigenschaft als Militärperson des Reservekaders hergestellt werden kann,]
2. andere Militärpersonen, ungeachtet ihres statutarischen Standes.
§ 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden die in § 1 Nr. 2 erwähnten Militärpersonen "Militärpersonen der aktiven Kader" genannt.
[Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) aufgehoben durch Art. 41 Nr. 1 of the G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 30. Dezember 2008 (B.S. vom 11. Februar 2009)]
Art. 2 - [...]
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 41 Nr. 2 of the G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005)]
Art. 3 - In Kriegszeiten kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf Personen, die in einen militärischen Dienstgrad oder Rang eingesetzt oder einem milit
Art. 4 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf Militärpersonen, die nicht zu den aktiven Kadern gehören und nicht im Militärdienst diehen, sowie auf ehemalige Militärpersonen für die
KAPITEL II - Militärhierarchie
Art. 5 - [ § 1 - Die Militärhierarchie beruht auf dem Dienstgrad und dem Dienstgradalter.
Eine Militärperson ist der Vorgesetzte einer anderen Militärperson, wenn sie einen höheren Dienstgrad innehat oder mehr Dienstjahre im selben Dienstgrad vorweist als die andere Militärperson.
§ 2 - Bei gleichem Dienstgrad und bei gleichem Dienstalter in diesem Dienstgrad üben Militärpersonen des Berufskaders die Gewalt über Militärpersonen des Ergänzungskaders aus; diese wiederum üben die Gewalt über Militärpersonen des Hilfskaders [...] aus [Militärpersonen des Hilfskaders üben die Gewalt über Kurzzeitmilitärpersonen aus,] die ihrerseits die Gewalt über Militärpersonen des Reservekaders ausüben.
In Friedenszeiten üben Offiziere oder Unteroffiziere der aktiven Kader jedoch die Gewalt aus über Reserveoffiziere beziehungsweise Reserveunteroffiziere mit demselben Dienstgrad, ungeachtet ihres Dienstalters in diesem Dienstgrad.
§ 3 - Für die Anwendung von § 2 gelten Militärpersonen des Reservekaders, die im Rahmen einer freiwilligen Dienstleistung wegen Kadererfordernissen weiterhin aktiven Dienst leisten, als Militärpersonen, die der Kategorie angehören, aus der sie stammen.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 40 of the G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 of the G. vom 20. May 1994 (B.S. vom 21. Juni 1994) und Art. 97 of G. vom 27. März 2003 (B.S. vom 30. April 2003)]
Art. 6 - Im Rahmen der allgemeinen Disziplin wird die Gewalt normalerweise vom Vorgesetzten ausgeübt.
Militärpersonen, die ermächtigt sind, die Gewalt über andere Militärpersonen entweder aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder aufgrund permanenter oder zeitweiliger Befehle, denen sie alle unterliegen, auszuhn
Art. 7 - Das Kommando wird durch Befehle erteilt. Diese sind die Willensäußerung des Vorgesetzten, dem zu gehorchen ist.
Art. 8 - Die Befehle müssen den Dienst betreffen, das heißt die Ausführung der Aufträge, die den Militärpersonen, denen die Befehle erteilt werden, aufgrund ihres Standes oder Amtes obliegen.
KAPITEL III - Pflichten und Rechte der Militärpersonen
Art. 9 - Militärpersonen müssen unter allen Umständen:
1. dem Land gewissenhaft und mutig dienen, wenn nötig unter Einsatz ihres Lebens,
2. allen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommen, die ihnen durch die Verfassung, durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen sowie durch Regelungen, Anweisungen und Befehle, die für die Streitkräfte gelten, auferlegt werden,
3. dem Staatsoberhaupt, der verfassungsmäßigen Gewalt und den Einrichtungen des Staates Achtung entgegenbringen,
4. alles vermeiden, was die Ehre oder Würde ihres Standes und Amtes antasten kann,
5. es unterlassen, Tätigkeiten auszuüben, die im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen des belgischen Volkes stehen.
Ab einem gemäß Art. 272 of the G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 9 wie folgt:
"Art. 9 - [...]
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 1 of the G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]"
Art. 10 - Militärpersonen dürfen dem Dienst nicht ohne Erlaubnis oder Rechtfertigung fernbleiben.
[Art. 10bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte kann der König unter den von Ihm bestimmten außergewöhnlichen Umständen anordnen, dass jegliche Abwesenheit aus Gesundheitsgründen durch ein Bescharluss
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 41 of the G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)
[Art. 10ter - Die aus Gesundheitsgründen abwesenden Militärpersonen dürfen sich der medizinischen Kontrolle nicht entziehen, die gemäß den vom König festgelegten Modalitäten von der [Militärbehörde] angeordnet und organisiert wird.
Sie dürfen unter anderem weder den Hausbesuch eines zu diesem Zweck bestimmten Arztes zwischen 5 Uhr und 21 Uhr verweigern noch sich weigern, sich von ihm untersuchen zu lassen.]
[Art. 10ter eingefügt durch Art. 42 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24. Juli 1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)
Art. 11 - § 1 - Die Vorgesetzten üben ihre Gewalt mit Entschlossenheit und Korrektheit und nach Billigkeit aus.
Sie sind für die Befehle, die sie erteilen, verantwortlich und haften für die Einheit, die ihnen anvertraut wird, sowie für die reibungslose Arbeitsweise des Dienstes. Sie sind auch für die Unregelmäßigkeiten verantwortlich, die ihre Untergeordneten durch ihre Nachlässigkeit oder ihre übertriebene Nachgiebigkeit begangen haben.
§ 2 - Militärpersonen müssen die Befehle, die ihnen ihre Vorgesetzten im Interesse des Dienstes erteilen, getreu ausführen.
Ein Befehl darf jedoch nicht ausgeführt werden, wenn diese Ausführung offensichtlich zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens führen kann.
Art. 12 - § 1 - Der Vorgesetzte musss seinen Untergeordneten mit gutem Beispiel vorangehen, ihnen gegenüber loyal sein und ihre Würde achten.
§ 2 - Der Untergeordnete handelt seinen Vorgesetzten gegenüber immer loyal, verhält sich ihnen gegenüber respektvoll und ergreift bei der Ausübung seines Amtes Eigeninitiative, wenn die Umstände es erfordern.
Art. 13 - § 1 - Selbst nach Ausscheiden aus dem Amt ist es Militärpersonen untersagt, Informationen, von denen sie Kenntnis haben und die wegen ihrer Art oder aufgrund der Vorschriften der Militärbehörden geheim oder vertraulich sind, Personen die preiszuge
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 dürfen in keiner Weise die Verteidigung go individualn Rechte beeinträchtigen.
§ 3 - Militärpersonen müssen dem Minister der Landesverteidigung oder der Gerichtsbehörde direkt die Machenschaften preisgeben, die darauf abzielen, die durch die Verfassung oder das Gesetz eingesetzten Gewalten und Einrichtungen gewaltsam zu stürzen.
Art. 14 - Militärpersonen besitzen dieselben Rechte wie belgische Bürger. Die Art und Weise, wie einige dieser Rechte ausgeübt werden, wird im vorliegenden Gesetz bestimmt.
[Art. 14bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte und im Interesse des Dienstes kann der König oder, unter den von Ihm bestimmten außergewöhnlichen Umständen, die von Ihm bestimmte [Militärbehörde] die von Ihm bestim
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 43 of the G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24. Juli 1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)
Art. 15 - [ § 1 - Militärpersonen ist es untersagt, innerhalb der Streitkräfte politisch aktiv zu werden.
Militärpersonen dürfen sich der politischen Partei ihrer Wahl anschließen und dort die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte ausüben.
Sie dürfen dorm das Amt eines Sachverständigen, eines Beraters oder eines Mitglieds eines Studienzentrums wahrnehmen.
Jede andere aktive oder öffentliche Teilhabe am politischen Leben in einer anderen Eigenschaft, selbst außerhalb der Zeiträume, in denen Dienstleistungen innerhalb der Streitkräfte erbracht werden, ist ihnen untersagt.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen vorgesehenen Unvereinbarkeiten können Militärpersonen des aktiven Kaders, diewer in Artikel 15bis Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, sich jedoch um folgende belgische Provin
1. Präsident of Provinzialrates,
2. Mitglied des Ständigen Ausschusses,
3. Bürgermeister,
4. Schöffe,
5. Präsident eines Sozialhilferates,
6. Präsident eines intrakommunalen territorialen Organs,
7. jede andere ausführende Funktion in einem an die Provinz oder die Gemeinde gebundenen Organ,
8. Mitglied eines Provinzialrates,
9. Mitglied eines Gemeinderates,
10. Mitglied eines Sozialhilferates,
11. Mitglied eines intrakommunalen territorialen Organs.
§ 3 - Unbeschadet der Anwendung ander Gesetze, die die Ausübung politischer Aktivitäten und Mandate regeln, dürfen Militärpersonen des Reservekaders jedoch politische Aktivitäten und Mandate ausüben, sofern der Dienst zulässt und sofern diese Ak
§ 4 - Militärpersonen müssen jegliche politische Aktivität während der Dienstzeiten unterlassen. Im Rahmen ihrer politischen Aktivität müssen sie es immer unterlassen, die Militärkleidung zu tragen und ihre Eigenschaft als Militärperson zu erwähnen. Sie dürfen jedoch ihren Beruf, wie er im Nationalregister der natürlichen Personen steht, erwähnen.]
[Art. 15 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)]
Ab einem gemäß Art. 272 of the G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15 wie folgt:
"Art. 15 - [...]
[Art. 15 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 2 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]"
[Art. 15bis - Die in Artikel 15 § 2 erwähnten Bedingungen sind folgende:
1. Die Betreffenden müssen den Minister der Landesverteidigung frühestens zwölf Monate vor den Wahlen und spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge von der Absicht, sich zu bewerben, in Kenntnis setzen.
2. Sie dürfen keine angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders sein.
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erklärung über die Absicht, sich zu bewerben, muss dem Minister der Landesverteidigung per Einschreiben zugeschickt werden.
Die politische Verpflichtung der Militärpersonen darf nicht zur Folge haben, dass die Betreffenden den in Artikel 9 erwähnten Militärpflichten nicht mehr nachkommen oder einen Standpunkt einnehmen, der im Widerspruch zu den Rechten und Frei November 1950, gebilligt durch das Gesetz vom 13. May 1955, und durch die in Belgien geltenden Zusatzprotokolle zu dieser Konvention gewährleistet werden.
Die Tatsache, dass eine Militärperson im Rahmen ihrer politischen Verpflichtung den in Artikel 9 erwähnten Militärpflichten nicht nachkommt oder einen Standpunkt einnimmt, der im Widerspruch zu den Rechten und Freiheiten steht, die durch Konr November 1950, gebilligt durch das Gesetz vom 13. May 1955, und durch die in Belgien geltenden Zusatzprotokolle zu dieser Konvention gewährleistet werden, wird als ein schwerwiegender Sachverhalt angesehen, der mit ihrem Stand als Militärperson unvereinbar ist, und kann demnach Anlass dazu geben
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)]
Ab einem gemäß Art. 272 of the G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15bis wie folgt:
"Art. 15bis - [...]
[Art. 15bis aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]"
[Art. 15ter - § 1 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 1 bis 7 erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen ungeachtet der von ihnen ausgeübten Funktion politischen Urlaub.
§ 2 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11 erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen auch politischen Urlaub, wenn sie eine der folgenden Funktionen ausüben:
1. eine Kommandofunktion,
2. eine Funktion als Korpsadjutant,
3. eine Funktion als Dienstleiter innerhalb eines Stabs von Bataillonsebene an aufwärts für Offiziere der Stabsabteilung Einsätze und Training,
4. eine Funktion mit einer Frist für operative Einsätze von höchstens dreißig Tagen,
5. eine Funktion als exklusive Wache,
6. eine Funktion an Bord einer belgischen oder ausländischen Flotte,
7. eine Funktion in einer internationalen oder interalliierten Einrichtung,
8. eine Funktion als Ausbilder.
Der Korpschef der betreffenden Militärpersonen ist die Behörde, die dafür zuständig ist, festzustellen, dass diese Militärpersonen eine der in Absatz 1 erwähnten Funktionen ausüben.
Gegen den Beschluss der zuständigen Behörde kann beim Minister der Landesverteidigung Widerspruch eingelegt werden.
§ 3 - Militärpersonen, die politischen Urlaub erhalten haben, haben vollzeitig politischen Urlaub und befinden sich während dieses Zeitraums im Stand der Inaktivität.
Für die durch politischen Urlaub gedeckten Zeiträume wird keine Entlohnung gezahlt.
Der politische Urlaub endet spätestens am letzten Tag des Monats nach demjenigen, in dem das Mandat abläuft. Sobald der politische Urlaub geendet hat, werden die Militärpersonen mit dem Dienstgrad und dem Dienstalter im Dienstgrad, den sie zu Beginn des politischen Urlaubs hatten, wieder in den aktiven Dienst aufgenommen.
Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des politischen Urlaubs fest.
§ 4 - Übt eine Militärperson, die keinen politischen Urlaub hat, eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11 erwähnten Mandate aus, so darf dies nie zur Folge haben, dass die betreffende Militärperson nicht an Aktivitäten im Rahmen der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes der Streitkräfte teilnehmen kann.]
[Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)]
Ab einem gemäß Art. 272 of the G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15ter wie folgt:
"Art. 15ter - [...]
[Art. 15ter aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]"
Art. 16 - [Militärpersonen ist jegliche Form of the Streikens untersagt.]
[Art. 16 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 21. April 1994 (B.S. vom 20. May 1994)
Ab einem gemäß Art. 272 of the G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 16 wie folgt:
"Art. 16 - [...]
[Art. 16 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 4 of the G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]"
Art. 17 - Militärpersonen müssen die moralischen und materiellen Interessen des Staates wahren. Sie sorgen dafür, dass das Personal seinen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommt; sie haften für die zweckmäßige Verwendung und die Aufbewahrung der materiellen und finanziellen Mittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden oder für die sie verantwortlich sind.
KAPITEL IV - Häufung von Ämtern und Stellen
Art. 18 - [ § 1] - Unbeschadet der in den besonderen Gesetzen vorgesehenen Unvereinbarkeiten dürfen Militärpersonen der aktiven Kader weder selbst noch durch Zwischenpersonies sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektorn andere Stellen
Darüber hinaus dürfen sie in Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht, selbst unentgeltlich, weder Mandate annehmen noch Dienstleistungen erbringen.
[§ 2 - [...]]
[Art. 18 § 1 nummeriert durch Art. 47 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 19. Januar 1990; § 2 eingefügt durch Art. 47 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 19. Januar 1990) und aufgehoben durch Art. 41 Nr. 4 of the G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005)]
Ab einem gemäß Art. 272 of the G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 18 wie folgt:
"Art. 18 - [...]
[Art. 18 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 5 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]"
Art. 19 - Sonderabweichungen dürfen vom Minister der Landesverteidigung gewährt werden:
1. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten öffentlichen Interesses, die mit dem Unterrichtswesen in Zusammenhang stehen oder für die besondere Fertigkeiten oder Kenntnisse erforderlich sind,
2. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten, die dem allgemeinen Interesse des Dienstes nicht schaden.
Die Erlaubnis muss vorher erteilt werden. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
Ab einem gemäß Art. 272 of the G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 19 wie folgt:
"Art. 19 - [...]
[Art. 19 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 6 of the G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]"
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf Militärpersonen [des aktiven Kaders], die sich je nach Kategorie, der sie angehören, im Stand der Inaktivität aus persönlichen Gründen[, im außerordentub oder im Wiederbeschäftig]
[Vorliegendes Kapitel ist auch nicht anwendbar auf Militärpersonen des aktiven Kaders bei der Ausübung ihres in Artikel 15 § 2 erwähnten Rechts. ]
[Art. 20 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 19 of the G. vom 6. Februar 2003 (B.S. vom 27. Februar 2003) und Art. 5 Nr. 1 of G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 of the G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)]
Ab einem gemäß Art. 272 of the G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 20 wie folgt:
"Art. 20 - [...]
[Art. 20 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 7 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]"
TITEL II - Disziplinarrechtliche Ahndung
KAPITEL I - Disziplinarrechtliche Verstöße
Art. 21 - § 1 - Jeglicher Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel I [oder gegen die in den Artikeln 171 bis 176 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte erwähnten Bestimmungen] ist ein disziplinarrechtlicher Verstoß, der je nach den Aspekten des Einzelfalls zur Anwendung einer der in Kapitel II erwähn
§ 2 - Ein disziplinarrechtlicher Verstoß liegt ebenfalls vor, wenn Militärpersonen:
1. kleine Ausrüstungsgegenstände verkaufen, weggeben, tauschen, verpfänden, beschädigen, vernichten oder auf irgendeine Weise verschwinden lassen,
2. sich mit anderen Militärpersonen streiten oder sich anderen Militärpersonen gegenüber frech oder respektlos verhalten, sofern diese Handlungen auf das stürmische Temperament des Betreffenden zurückzuführen sind,
3. zum Nachteil anderer Militärpersonen oder des Staates unbedeutende Gegenstände entfremden.
[Art. 21 § 1 abgeändert durch Art. 16 of the G. vom 26. April 2009 (B.S. vom 25. May 2009)]
KAPITEL II - Disziplinarstrafen
Art. 22 - § 1 - Disziplinarstrafen sind:
1. für Milizpflichtige [und für Freiwillige, die ihrer ersten Verpflichtung oder Neuverpflichtung nachkommen, und für Militärpersonen, die an einer Ausbildung zum Offiziersanwärter oder Unteroffiziersanwärter oder an einer darauf vorbereitenden Auhbildung
(a) die Zurechtweisung,
(b) die Ermahnung,
(c) das Ausgehverbot von ein- bis viermal vier Stunden,
(d) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen,
(e) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen,
2. für andere Militärpersonen:
(a) die Zurechtweisung,
(b) die Ermahnung,
(c) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen,
(d) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden die Disziplinarstrafen in schwere und leichte Strafen unterteilt.
Schwere Strafen sind:
- für Offiziere: der verschärfte Arrest und der einfache Arrest,
- für andere Militärpersonen: der verschärfte Arrest.
Die anderen Strafen sind leichte Strafen.
[Art. 22 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 9 des G. vom 8. Juni 1978 (B.S. vom 23. Juni 1978)
Art. 23 - Die Zurechtweisung ist die Verwarnung, die der Vorgesetzte Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen haben.
Art. 24 - Die Ermahnung ist der Verweis, den der Vorgesetzte Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen haben.
Art. 25 - Das Ausgehverbot beinhaltet, dass während der gesamten Strafdauer:
1. die Anwesenheit bei der Einheit außerhalb der Dienstzeiten Pflicht ist,
2. die Teilnahme an Diensten allgemeinen Interesses Pflicht ist,
3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen Freizeitraums verboten ist.
Art. 26 - Der einfache Arrest beinhaltet, dass während der gesamten Strafdauer:
1. die Anwesenheit der Milizpflichtigen bei der Einheit Pflicht ist,
2. die Teilnahme am normalen Dienst und an Diensten allgemeinen Interesses Pflicht ist,
3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen Freizeitraums verboten ist.
Art. 27 - Der verschärfte Arrest beinhaltet während der gesamten Strafdauer die Isolationshaft in einem geschlossenen Raum. Die mit verschärftem Arrest bestraften Militärpersonen nehmen jedoch am normalen Dienst und an den Diensten allgemeinen Interesses teil, außer in Ausnahmefällen, über die der Korpschef zu befinden hat.
Art. 28 - Der verschärfte Arrest kann auf höchstens acht Tage angehoben werden:
1. wenn der disziplinarrechtliche Verstoß während eines bewaffneten Einsatzes oder eines damit gleichgesetzten Einsatzes begangen wurde,
2. bei Rückfall.
Militärpersonen befinden sich im Zustand des Rückfalls, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen disziplinarrechtlichen Verstoß derselben Art wie den, für den sie verurteilt oder bestraft worden sind, begehen.
Diese Frist läuft ab dem Tag der endgültigen Notifizierung der ersten Strafe.
Art. 29 - § 1 - Die Zurechtweisung wird nur dann auf dem Strafblatt eingetragen, wenn die betreffende Militärperson vor ihrer Versetzung erneut von dem Offizier bestraft wird, der ihr diese Strafe auferlegt hat.
§ 2 - Die anderen Disziplinarstrafen werden auf dem Strafblatt eingetragen, wenn sie endgültig ausgesprochen worden sind.
KAPITEL III - Disziplinarverfahren
Abschnitt 1 - Zuständigkeit
Art. 30 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist unter dem Vorgesetzten die Militärperson zu verstehen, die der in Artikel 6 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmung entspricht.
Muss dieser Vorgesetzte jedoch eine Militärperson mit höherem Dienstalter oder höherem Dienstgrad bestrafen, muss er die Sache an denjenigen seiner Vorgesetzten verweisen, der einen höheren Dienstgrad innehat als der Urheber des disziplinarrechtlichen Dieser Vorgesetzte befindet in der Sache.
Art. 31 - § 1 - Das Recht zu strafen steht dem Vorgesetzten zu, der der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des Korpschefs ausübt.
Ein Korpschef darf dem kommandierenden Offizier einer Abteilung oder eines gesonderten Postens die Befugnis zu strafen ganz oder teilweise übertragen.
§ 2 - Leichte Strafen dürfen jedoch vom Vorgesetzten auferlegt werden, der der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des Einheitskommandanten ausübt.
Art. 32 - Jeder Vorgesetzte einer Behörde, die eine Strafe auferlegt hat, darf bei fehlender Berufung eine Strafe ändern oder für nichtig erklären oder deren Vollstreckung aussetzen. Er darf diese Entscheidung jedoch erst treffen, nachdem er die Stellungnahme der Behörde, die die Strafe auferlegt hat, eingeholt hat.
Verschärfen darf er die Strafe nur nach Anhörung der bestraften Militärperson, die in diesem Fall Berufung einlegen darf.
Art. 33 - Die territorialen Kommandanten üben das Recht zu strafen gegenüber Militärpersonen aus, die gegen die Disziplin verstoßen, wenn sie nach Hause geschickt worden sind, bevor sie auf unbestimmte Zeit beurlaubt werden.
Art. 34 - Ist ein Generaloffizier betroffen, wird das Recht zu strafen von einem Disziplinarausschuss ausgeübt, der sich aus drei Generalleutnants zusammensetzt, die durch Auslosung bestimmt werden. [...]
[Art. 34 abgeändert durch Art. 42 of the G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005)]
Art. 35 - Wenn ein Offizier keinem Vorgesetzten untersteht, wird das Recht zu strafen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34, vom dienstältesten Generaloffizier ausgeübt, der demselben Teil der Streitkräfte angehört wie der
Art. 36 - Das Recht, Berufsfehler und damit zusammenhängende Disziplinarfehler, die von Offizieren-Ärzten, -Apothekern, -Zahnärzten oder -Tierärzten begangen wurden, zu ahnden, wird von der unmittelbar vorgesetzten Fachbehört
Abschnitt 2 - Disziplinarverfahren
Art. 37 - Gegen die Auferlegung jeglicher Disziplinarstrafe kann Berufung eingelegt werden.
Art. 38 - Der König regelt das Disziplinarverfahren in erster Instanz sowie das Berufungsverfahren.
Das Verteidigungsrecht wird gemäß den vom König festgelegten Regeln ausgeübt.
Art. 39 - Die Behörde, die berechtigt ist zu strafen, ist befugt, für die Strafen, die sie auferlegt, einen Aufschub zu gewähren.
Der König bestimmt die Gewährungsmodalitäten und die Auswirkungen des Aufschubs.
Abschnitt 3 - Straftilgung
Art. 40 - Haben Militärpersonen während eines Zeitraums, dessen Dauer vom König festgelegt wird, keine Strafe für einen disziplinarrechtlichen Verstoß oder für eine militärische Straftat verwirkt, wird die Eintragung der Militärstrafen, die ihnen auferlegt w
Der König legt die Modalitäten für diese Tilgung fest.
KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen
Art. 41 - § 1 - Wenn Militärpersonen sich eines oder mehrer schwerer disziplinarrechtlicher Verstöße schuldig gemacht haben, können sie in ihrer Einheit unter Aufsicht gestellt werden, wenn diese Maßnahme für die Untersuchung oder die Aufrechterhalt
Diese Maßnahme wird vom Korpschef oder von seinem Beauftragten, der das Kommando führt, getroffen.
§ 2 - Militärpersonen, die beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, können im Hinblick auf ihre Überantwortung an die Gerichtsbehörden unter denselben Bedingungen ebenfalls unter Aufsicht gestellt werden.
§ 3 - Sie dürfen höchstens vierundzwanzig Stunden lang unter Aufsicht gestellt bleiben.
Art. 42 - Das Recht, eine Disziplinarstrafe aufzuerlegen, verjährt ein Jahr nach dem Verstoß.
Die Verjährung wird durch jegliche Disziplinarverfahrens- oder Gerichtsverfahrenshandlung unterbrochen, die innerhalb der im vorhergehenden Absatz festgelegten Frist vorgenommen wird.
Die Verjährung wird gehemmt, wenn die betreffende Militärperson von der Armee getrennt worden ist.
Art. 43 - Militärpersonen dürfen keine Disziplinarstrafen auferlegt werden:
1. für dieselben Taten wie diejenigen, wegen deren sie von den Strafgerichten verurteilt worden sind, selbst wenn die begangene Straftat auch ein disziplinarrechtlicher Verstoß ist,
2. wenn sie von den Strafgerichten der ihnen zur Last gelegten Taten für nicht schuldig erklärt worden sind.
Art. 44 - [Scheinen die Taten von geringer Schwere zu sein, kann die Staatsanwaltschaft, die Anklagekammer, die Ratskammer oder jegliches andere Strafgericht, das mit der Verfolgung eines Verstoßes gegen das Militärstrafgesetzbuch befasst wird, der zu
Durch die Entscheidung, den Betreffenden an die Disziplin des Korps zu verweisen, wird der militärische Vorgesetzte, der für das Disziplinarverfahren zuständig ist, mit der Sache befasst und erlischt die Strafverfolgung.
Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar, wenn die Taten im Ausland begangen worden sind und nach belgischem Recht irgendwelche Übertretungen oder Vergehen darstellen, die von geringer Schwere zu sein scheinen.]
[Art. 44 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 23. April 2010 (B.S. vom 7. May 2010)]
TITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 45 - [...]
[Art. 45 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 24. Juli 1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)
Art. 46 - 48 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 49 - [Aufhebungsbestimmungen]