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Act On The Inclusion Of The Provisions Regulating Materials Referred To In Article 77 Of The Constitution, In Book Iv "protection Of Competition" And The Book V "competition And Price Developments" Of The Code Of Economic Law. -Translation, Germany

Original Language Title: Loi portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution, dans le livre IV "Protection de la concurrence" et le livre V "La concurrence et les évolutions de prix" du Code de droit économique. - Traduction allema

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3 AVRIL 2013. - An Act to insert the provisions regulating the substances referred to in Article 77 of the Constitution, in Book IV "Protection of competition" and Book V "Competition and price changes" of the Economic Law Code. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 3 April 2013 incorporating the provisions regulating the substances referred to in Article 77 of the Constitution, in Book IV "Protection of competition" and Book V "Competition and price changes" of the Code of Economic Law (Belgian Monitor of 26 April 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

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3. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und Buch V "Wettbewerb und Preisewicklungen" des Wirtschaftsgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und Preisewicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigen Begriffsbestimmuncht
"Unterabschnitt 5 - Ablehnung und Disziplin".
Art. 3 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel IV.32 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.32 - Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident oder die für eine Sache bestimmten Beisitzer, der Generalauditor und die von ihm bestimmten Auditoren können aus den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches aufgefgeführten Gründen abgelehnt werden.
Wer weiß, dass gegen ihn ein Ablehnungsgrund besteht, enthält sich.
Der Ablehnungsantrag wird durch eine mit Gründen versehene Antragschrift beim Sekretariat des Auditorats eingereicht. Sie enthält die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine der Antragschrift beigefügte Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet.
Das Sekretariat übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden der abgelehnten Person die Antragschrift hinsichtlich der Ablehnung.
Diese gibt innerhalb zweier Tage unten auf der Antragschrift eine schriftliche Erklärung ab mit ihrer Zustimmung zu der Ablehnung oder ihrer Verweigerung sich zu enthalten, wobei sie auf die Ablehnungsgründe eingeht.
Wird die Ablehnung bestritten, entscheidet der Appellationshof von Brüssel darüber in Abwesenheit der betreffenden Person. Die antragstellende Partei und die abgelehnte Person werden angehört.
In diesem Fall kann gegen die Entscheidung des Appellationshofes keine Beschwerde eingereicht werden."
Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel IV.33 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.33 - Der Appellationshof von Brüssel kann dem Präsidenten, dem Beisitzer-Vizepräsidenten, den Beisitzern, dem Generalauditor und den Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen als Disziplinarstrafe eine Zurecht Der Gerichtshof kann sie auch ihres Amtes entheben oder suspendieren."
Art. 5 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel IV.37 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.37 - § 1 - Die Ämter als Präsident, Generalauditor und Direktor der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die Funktion als Personalmitglied der Belgischen Wettbehörde sind unvereinbar mit gerichtlichen Funktionen
§ 2 - Die Ämter als Beisitzer-Vizepräsident oder Beisitzer sind unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das auf einer anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen Ebene durch Wahl vergeben wird
§ 3 - Von den Paragraphen 1 und 2 darf nur abgewichen werden:
1. wenn es sich um die Ausübung der Ämter als Professor, Lehrbeauftragter, Lektor oder Attend an Hochschuleinrichtungen handelt, insofern dieses Amt nicht an mehr als zwei halben Tagen pro Woche ausgeübt wird,
2. wenn es sich um die Ausübung der Funktion als Mitglied eines Prüfungsausschusses handelt,
3. wenn es sich um die Beteiligung an einer Kommission, an einem Rat oder an einem beratenden Ausschuss handelt, insofern die Anzahl Aufträge oder Funktionen auf zwei begrenzt ist und es sich um nicht entlohnte Aufträge oder Funktionen handelt.
Diese Abweichungen werden vom Präsidenten oder, wen er selbst betroffen ist, vom Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel gewährt."
Art. 6 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 2 - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt werden, und Amicus-Curiae-Interventionen".
Art. 7 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel IV.75 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.75 - Der Kassationshof entscheidet durch Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches."
Art. 8 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.76 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.76 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einem Rechtsstreit von der Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches abhängt, kann das Gericht, das mit der Sache befasst ist, die Entscheidung aufschieben und dem Kasfragshof eine Vorabentscheid
Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem die
Gegen den Beschluss dieses Gerichts, eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden.
§ 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die Parteien, die Belgische Wettbewerbsbehörde, den Minister und bei Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV die Europäische Kommission von der Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis.
Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, die Belgische Wettbewerbsbehörde, den Minister und die Europäische Kommission auf, ihre schriftlichen Anmerkungen innerhalb eines Monats ab Notifizierung der Vorabentscheidungsfrage zu übermitteln; Let's hold a sind sie unzulässig.
§ 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine Abschrift zugesandt wird.
Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof entscheidet vor allem anderen.
§ 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die Entscheidung in dem Rechtstreit, in dessen Rahmen die Frage gestellt wurde, an den Entscheid des Kassations
Art. 9 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.77 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.77 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, in den von dem Gericht festgelegten Fristen sch Artriftliche Stellungnahmen zur Anwendung der Artikn IV.1 und IV.2 oder der
Mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts kann sie auch mündlich Stellung nehmen.
Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen kann die Belgische Wettbewerbsbehörde das betreffende Gericht ersuchen, ihr alle zur Beurteilung der Sache notwendigen Schriftstücke zu übermitteln odert für deren
Wenn die Belgische Wettbewerbsbehörde Stellungnahmen abgibt, müssen die anderen Parteien die Möglichkeit haben, auf diese Stellungnahmen zu antworten."
Art. 10 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.78 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.78 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, die sich auf die Rechtmäßigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des vorliegenwerden Buches beziehen, werden auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen der Belgi
Außerdem informiert der Greffier unverzüglich die Belgische Wettbewerbsbehörde über Beschwerden, die gegen die in vorhergehendem Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht werden."
Art. 11 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 3 - Beschwerden."
Art. 12 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel IV.79 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.79 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums oder des Auditors wie in den Artikeln IV.47, IV.48, IV.50, IV.61 § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 und 2, IV.62 § 6, IV.63 § 3 und IV.64 erwähnt und gegen stillschweigende Entscheidungen über die Zulässigkeit von Zuswermenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln IV.61 und IV.62 festgelegten Fristen und gegenblesch
Nach Mitteilung der Beschwerdegründe erwähnt in Artikel IV.42 § 4 und Artikel IV.59 Absatz 1 kann beim Appellationshof von Brüssel auch Beschwerde gegen Entscheidungen des Auditorats über die Verwertung in einer Untersuchung von Angaben, die im Rahmeniner
Gegen andere Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums, des Auditorats oder eines Auditors kann nur die in vorliegendem Buch vorgesehene Beschwerde eingereicht werden, unbeschadet der Möglichkeit, in einem in vorliegendem Paragraphen erwähnten Berufungsver
§ 2 - Der Appellationshof von Brüssel entscheidet de jure und de facto wie im Eilverfahren über die von den Parteien vorgelegte Sache.
Außer in den in Absatz 3 erwähnten Fällen entscheidet der Gerichtshof mit voller Rechtsprechungsbefugnis; darunter fällt auch die Befugnis, die angefochtene Entscheidung durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen.
In Sachen, die sich auf die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen oder auf Bedingungen oder Auflagen, die vom Wettbewerbskollegium auferlegt wurgniden, beziehen, und in Sachen, in denen der Gerichtshof im Gegensatz zu der angefochtenent
Eine Beschwerde setzt angefochtene Entscheidungen nicht aus.
Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums bis zum Tag der Verkündung des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen.
Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wen triftige Gründe, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidwerung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführ
Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten Geldbußen an den Betreffenden anordnen.
§ 3 - Eine Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel kann von den durch die angefochtene Entscheidung betroffenen Parteien eingereicht werden. Eine Beschwerde kann auch von Personen eingereicht werden, die gemäß Artikel IV.45 § 5 oder Artikel IV.60 § 2 ein Interesse nachweisen können und beim Wettbewerbskollegium eine Anhörung beantragt haben. Eine Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass vor dem Wettbewerbskollegium vertreten war.
§ 4 - Gegen die Belgische Wettbewerbsbehörde gerichtete Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen Unzulässigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der innerhalb einer Frist von dreißig
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag:
1. Tag, Monat und Jahr,
2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister ausgeht, Bezeichnung und Address des Dienstes, der ihn vertritt,
3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird,
4. List byr Namen, Eigenschaften und Addressn der Parteien, denen die Entscheidung notifiziert wurde,
5. Darlegung der Klagegründe,
6. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel festgelegt,
7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des Antrags dem Sekretariat des Auditorats, das den Präsidenten und den Generalauditor davon in Kenntnis setzt
§ 5 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats ab Erhalt des in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird.
Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird.
Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien in dem Verfahren waren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, von Rechts wegen in das Verfahren heranziehen, wenn die Haupt- oder Anschlussbeschwertigde ihre Interessen oder Der Gerichtshof kann die Belgische Wettbewerbsbehörde ersuchen, ihm die Verfahrensakte und andere Schriftstücke, die während des Verfahrens beim Wettbewerbskollegium hinterlegt wurden, zu übermitteln.
Der zuständige Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor Ort bei der Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis.
§ 6 - Wenn eine Entscheidung zur Auferlegung von Geldbußen nicht für nichtig erklärt wird, werden ab dem Datum der angefochtenen Entscheidung Zinsen geschuldet."
Art. 13 - In Buch V desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und Preisewicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmuncht
"Art. V.5 - § 1 - Eine Beschwerde kann von den betreffenden Parteien oder den aufgrund von Artikel V.4 angehörten Organisationen und von den Interessehabenden beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden.
Diese Beschwerde wird in den in Artikel IV.79 § 4 Absatz 1 und 2 vorgeschriebenen Formen eingereicht.
Im Fall einer Beschwerde übermittelt das Wettbewerbskollegium seine Entscheidung und alle zusätzlichen Schriftstücke unverzüglich dem Appellationshof von Brüssel, der die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums bestätigt, ändert odert
Dieser Entscheid des Appellationshofes ergeht innerhalb sechs Monaten ab der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums.
§ 2 - Der Appellationshof kann auf Antrag des in § 1 erwähnten Antragstellers und durch Zwischenentscheidung die Ausführung der in Artikel V.4 § 1 erwähnten vorläufigen Maßnahmen bis zum Tag der Verkündung des Entscheids ganz oderil
Beschließt das Wettbewerbskollegium gemäß Artikel V.4 § 2, dass die vorläufigen Maßnahmen unmittelbar anwendbar sind, kann eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht werden.
Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wen triftige Gründe, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidwerung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführ
Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums erwähnt in Artikel V.4 und des Appellationshofes von Brüssel erwähnt in Artikel V.5 §§ 1 und 2 können im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde veröntlich."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM