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An Act To Amend The Code Of Corporations, Safeguards Of Creditors In Case Of Reorganization Of Capital. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant le Code des sociétés, concernant les garanties des créanciers en cas de réorganisation du capital. - Traduction allemande

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22 NOVEMBER 2013. - An Act to amend the Corporate Code, concerning the guarantees of creditors in the event of reorganization of capital. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 22 November 2013 amending the Code of Companies, concerning the guarantees of creditors in the event of reorganization of capital (Belgian Monitor of 16 December 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches hinsichtlich
der Guaranteen für Gläubiger im Falle einer Reorganisation des Kapitals
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 613 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird der erste Satz wie folgt ergänzt:
", und für Schuldforderungen, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung, die über die Kapitalherabsetzung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist."
Art. 3 - In Artikel 684 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "noch nicht fällig ist," und den Wörtern "ungeachtewert jeglicher gegenteiligen Klausel eine Sicherheit fordern" die Wörter "oder hinsichtlich deren Schforderung vorr
Art. 4 - Artikel 686 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Texts]
2. Der erste Satz wird wie folgt ergänzt:
", und für Schulden, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung, die über die Aufspaltung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen die aufzuspaltende Gesellschaft gerichtet ist."
Art. 5 - In Artikel 766 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "vor dieser Bekanntmachung entstanden ist und noch nicht fwerllig ist," und den Wörtern "ungeachtet jeglicher gegenteiligen Klausel eine Sicherheit fordern"
Art. 6 - Artikel 767 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wie folgt ergänzt:
", und für Schulden, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung, die über die Einbringung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen die einbringende Gesellschaft gerichtet ist."
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM