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Law Regulating Substances Referred To In Article 77 Of The Constitution Regarding Collateral Securities. -German Translation

Original Language Title: Loi réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution en matière de sûretés réelles mobilières. - Traduction allemande

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24 JUNE 2013. - Law regulating the substances referred to in section 77 of the Constitution in respect of security rights. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 24 June 2013 regulating the substances referred to in Article 77 of the Constitution in respect of security rights (Belgian Monitor of 2 August 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
24. JUNI 2013 - Gesetz zur Regelung von Angelegenheiten, die in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind und dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern betreffen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 633 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Unter Vorbehalt von Buch III Titel XVII Artikel 46 des Zivilgesetzbuches ist der Pfändungsrichter des Wohnsitzes des Pfandschuldners zuständig für Klagen, die sich auf dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern und das Pfandregister beziehen
Wenn der Wohnsitz des Pfandschuldners sich im Ausland befindet oder unbekannt ist, ist der Pfändungsrichter des Wohnsitzes des Pfandgläubigers zuständig."
Art. 3 - Artikel 1395 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Januar 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unter Vorbehalt von Buch III Titel XVII Artikel 46 des Zivilgesetzbuches werden alle Klagen, die sich auf dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern und das Pfandregister beziehen, vor den Pfändungsrichter gebracht."
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM