Advanced Search

An Act To Amend Sections 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 And 1231-33/5 Of The Judicial Code To Simplify The Procedure To Extend The Time Of Fitness To Adopt. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant les articles 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 et 1231-33/5 du Code judiciaire en vue de simplifier la procédure en prolongation du délai d'aptitude à adopter. - Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

14 AVRIL 2013. - An Act to amend sections 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 and 1231-33/5 of the Judicial Code with a view to simplifying the procedure for the extension of the discretion period to be adopted. - German translation



The following text constitutes the translation into the German language of the law of 14 April 2013 amending articles 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 and 1231-33/5 of the Judicial Code with a view to simplifying the procedure for the extension of the time limit for adoption (Belgian Monitor of 27 May 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. APRIL 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 und 1231-33/5 des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 1231-33/1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), werden nach den Wörtern "eine Abschrift des Antrags" die Wörter "und eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung" eingefügt.
Art. 3 - Artikel 1231-33/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1231-33/3 - § 1 - Nach Empfang der Antragschrift wendet sich die Kanzlei unverzlei unverzüglich an die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde, die alle sachdienlichen Angaben prüft.
§ 2 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden keine Änderung erfahren hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen Eignungsurteil festgestellte Eignung haben kann, übermittelt die zust
§ 3 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden Änderungen erfahren hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen Eignungsurteil festgestellte Eignung haben können, setzt die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei binnen einem Monat davon in Kenntnis und nimmt unverzüglich eine Sozialuntersuchung vor.
Die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde übermittelt der Kanzlei binnen einer Frist von drei Monaten ab Empfang des in § 1 erwähnten Schreibens der Kanzlei einen aktualisierten word Bericht über die Sozialuntersuchung, der im Rah
Die Aktualisierung des Berichts über die Sozialuntersuchung wird von den Diensten vorgenommen, die für die Erstellung des Erstberichts über die Sozialuntersuchung zuständig gewesen sind.
Die Aktualisierung umfasst eine Evaluation der aktuellen Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und beschreibt die eventuellen Umstände, die Auswirkungen auf die Eignung zur Adoption haben können.
§ 4 - Wenn die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei nicht binnen der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Frist von einem Monat über die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden in Kenntnis setzt, wird für den bezieh
Art. 4 - In Artikel 1231-33/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), werden die Wörter "Binnen drei Tagen nach Hinterlegung der Aktualisierung des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei wird der Adoptierende beziehungsweier
Art. 5 - Artikel 1231-33/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der Satz "Binnen fünfzehn Tagen nach der Sitzung befindet das Gericht über die Verlängerung der Frist für die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine internationale Adoption vorzunehmen." durch folgenden Satz ersetzt:
"Das Gericht befindet über die Verlängerung der Frist für die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine internationale Adoption vorzunehmen: binnen fünfzehn Tagen nach Empfang der mit Gründen versehenen Bescheinigung der zuständigen gemeinscha
2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "der Sitzung" durch die Wörter "der Einreichung des Antrags" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM