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Law Supplementing Articles 43Bis, 382Ter And 433Novies Of The Penal Code, And Article 77Sexies Of The Law Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners, Relatively To The Special Confiscation.

Original Language Title: Loi complétant les articles 43bis, 382ter et 433novies du Code pénal, ainsi que l'article 77sexies de la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers, relativement à la confiscation spéciale.

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27 NOVEMBER 2013. - Act supplementing sections 43bis, 382ter and 433novies of the Criminal Code, as well as section 77sexies of the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens, with respect to special confiscation. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of November 27, 2013 supplementing articles 43bis, 382ter and 433novies of the Criminal Code, as well as article 77sexies of the law of December 15, 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners, with respect to special confiscation (Belgian Monitor of December 13, 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
27. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Ergänzung der Artikel 43bis, 382ter und 433novies des Strafgesetzbuches und von Artikel 77sexies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Bezug auf die Sondereinziehung
PHILIPPE, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 43bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Sondereinziehung der unbeweglichen Güter muss oder kann vom Richter gemäß der anwendbaren Rechtsgrundlage ausgesprochen werden, jedoch nur, insofern sie von der Staatsanwaltschaft schriftlich beantra wordgten ist.
Der schriftliche Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung eines unbeweglichen Gutes, das nicht gemäß den anwendbaren Formalitäten strafrecht beschlagnahmt worden ist, wird zur Vermeidung derken Unzulbertssigkeit unntgelcht Dezember 1851 erwähnt, eingetragen. Die Staatsanwaltschaft fügt der Strafakte vor Schließung der Verhandlung einen Beleg für den Randvermerk bei. Die Staatsanwaltschaft beantragt gegebenenfalls die kostenlose Streichung des Randvermerks."
Art. 3 - Artikel 382ter desselben Gesetzbuches, eingefügt als Artikel 382bis durch das Gesetz vom 13. April 1995 und umnummeriert zu Artikel 382ter durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 382ter - Die in Artikel 42 Nr. 1 erwähnte Sondereinziehung wird angewandt, selbst wenn die Sachen, die Gegenstand der Einziehung sind, nicht Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Einziehung jedoch die Rechte Dritteren Sie muss ebenfalls unter denselben Umständen auf das bewegliche Gut, auf den Teil dieses Gutes, auf das unbewegliche Gut, auf das Zimmer oder auf jegliche andere Räumlichkeit angewandt werden.
Sie kann auch auf den Gegenwert dieser beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der definitiven gerichtlichen Entscheidung veräußert wurden.
Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß den in Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Formalitäten vorgegangen."
Art. 4 - Artikel 433novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Sie muss ebenfalls unter denselben Umständen auf das bewegliche Gut, auf den Teil dieses Gutes, auf das unbewegliche Gut, auf das Zimmer oder auf jegliche andere Räumlichkeit angewandt werden. Sie kann auch auf den Gegenwert dieser beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der definitiven gerichtlichen Entscheidung veräußert wurden."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß den in Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Formalitäten vorgegangen."
Art. 5 - Artikel 77sexies of the Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt:
"In den in den Artikeln 77ter, 77quater und 77quinquies erwähnten Fällen werden den Schuldigen außerdem die in Artikel 31 des Strafgesetzbuches aufgeführten Rechte aberkannt.
Die in Artikel 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehene Sondereinziehung wird auf diejenigen, die sich der in den Artikeln 77bis bis 77quinquies erwähnten Straftaten schuldig gemacht haben, angewandt, selbst wen die Sachen Sie muss ebenfalls unter denselben Umständen auf das bewegliche Gut, auf den Teil dieses Gutes, auf das unbewegliche Gut, auf das Zimmer oder auf jegliche andere Räumlichkeit angewandt werden. Sie kann auch auf den Gegenwert dieser beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der definitiven gerichtlichen Entscheidung veräußert wurden."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß den in Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Formalitäten vorgegangen."
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 2 findet Anwendung auf alle Verfahren, die bei den Strafgerichten, die über die Einziehung entscheiden, anhängig sind und deren Verhandlung am Tag des Inkrafttretens von Artikel 2 noch nicht geschlossen ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM