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Act Amending Chapters I And Ii Of The Act Of 5 May 1997 On The Coordination Of Federal Policy Of Sustainable Development 20140115. -Act. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant les chapitres Ier et II de la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable 20140115. - Loi. - Traduction allemande

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15 JANVIER 2014. - An Act to amend chapters I and II of the Act of 5 May 1997 on the coordination of the Federal Sustainable Development Policy 20140115. - Law. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of January 15, 2014 amending chapters I and II of the Act of May 5, 1997 on the Coordination of Federal Sustainable Development Policy 20140115 - Law (Belgian Monitor of February 4, 2014).
This translation was prepared by the Central German Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung der Kapitel I und II des Gesetzes vom 5. May 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung 20140115 - Gesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 of the Gesetzes vom 5. May 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2010, wird wie folgt ergänzt:
"10. Referenzzeitraum: Zeitraum von fünf Jahren, für den Richtziele für die Ausführung der langfristigen strategischen Vision für eine nachhaltige Entwicklung festgelegt werden."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "alle fünf Jahre" gestrichen.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Der Plan umfasst unter anderem:" durch die Wörter "Der Plan wird für den Referenzzeitraum festgelegt und umfasst:" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - Jeder neue Plan wird binnen zwölf Monaten nach der Einsetzung einer Regierung im Anschluss an die vollständige Erneuerung der Abgeordnetenkammer festgelegt.
Wenn die Einsetzung einer Regierung auf die Erneuerung der Abgeordnetenkammer infolge ihrer vorzeitigen Auflösung folgt, kann der König in Abweichung vom vorhergehenden Absatz beschließen, den laufenden Plan beizubehalten.
Jeder laufende Plan bleibt bis zur Festlegung des neuen Plans gültig."
Art. 5 - Artikel 6/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6/1 - Jeder Minister und Staatssekretär der Regierung erstellt in seinem jährlichen allgemeinen Richtlinienplan ein Kapitel über die ökonomischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der verschieden geplanten Maßnahmen und die Realisierungen,
Art. 6 - Der König ist ermächtigt, den durch den Königlichen Erlass vom 28. Oktober 2004 festgelegten föderalen Plan für nachhaltige Entwicklung 2004-2008 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abzuändern, bis zur Festlegung des nächsten föderalen Plans für nachhaltige Entwicklung.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Der Staatssekretär für Nachhaltige Entwicklung
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM