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An Act To Amend The Civil Code, The Act Of 31 December 1851 On The Consulates And Consular Jurisdiction, The Penal Code, The Judicial Code And The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners, E

Original Language Title: Loi modifiant le Code civil, la loi du 31 décembre 1851 sur les consulats et la juridiction consulaire, le Code pénal, le Code judiciaire et la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers, e

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2 JUIN 2013. - An Act to amend the Civil Code, the Act of 31 December 1851 on consulates and consular jurisdiction, the Criminal Code, the Judicial Code and the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners, with a view to combating marriages of convenience and legal cohabitation of convenience. - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of chapters 1, 2, 4 and 7 of the Act of 2 June 2013 amending the Civil Code, the Act of 31 December 1851 on consulates and consular jurisdiction, the Criminal Code, the Judicial Code and the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners, with a view to the fight against marriages of convenience and legal colaisance 23 September 2013.
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
2. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des Gesetzes vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die konsularische Gerichtsbarkeit, des Strafgesetzbuches, des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, im Hinblick auf die Bekämpfung von Scheinehen und von vorgetäuschtem gesetzlichen Zusammenwohnen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 63 des Zivilgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. May 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Der Standesbeamte beurkundet diese Ankündigung binnen einem Monat nach Ausstellung der in Artikel 64 § 1 Absatz 1 erwähnten Empfangsbestätigung, außer wen er Zweifel über die Gültigkeit oderw Echtheit der in Artikel In diesem Fall informiert er die zukünftigen Ehegatten darüber und befindet spätestens drei Monate nach Ausstellung der in Artikel 64 § 1 Absatz 1 erwähnten Empfangsbestätigung über die Gülttikeit oder die Echtheit der vorgelegten Wenn der Standesbeamte binnen dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, muss er die Urkunde unverzüglich ausfertigen."
2. In § 4 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "vorzulegen," und dem Wort "weigert" die Wörter "oder erkennt der Standesbeamte die Gültigkeit oder Echtheit dieser Dokumente nicht an," eingefügt.
Art. 3 - Im einleitenden Satz von Artikel 64 § 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. May 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 2004 und 3. Dezember 2005, werden zwischen dem Wort "Dokumente" und den Wörtern "vorgelegt werden" die Wörter "gegen Empfangsbestätigung, die nach Empfang aller Dokumente ausgestellt wird," eingefügt.
Art. 4 - In Artikel 146ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "der beiden Ehegatten eingegangen wird und die Einwilligung" durch die Wörter "der beiden Ehegatten eingegangen wird oder die Einwilligung" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 167 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. May 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Der Prokurator des Königs kann diese Frist um maximum drei Monate verlängern. In diesem Fall informiert er den Standesbeamten darüber, der seinerseits die Interesse habenden Parteien darüber informiert."
2. In Absatz 3 wird zwischen dem Wort "Trauung" und dem Wort "vornehmen" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "wo die Weigerung erfolgt ist," und den Wörtern "davon eine Abschrift" die Wörter "und in dem Fall, wo Artikel 146bis der Entscheidung des Standesbeamten zugrunde liegt, dem Ausländeramt
Art. 6 - Artikel 184 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Prokurator des Königs klagt die Nichtigkeit jeder Ehe ein, die unter Verstoß gegen die Artikel 146bis oder 146ter eingegangen worden ist."
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 193ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 193ter - Von jeder Gerichtsvollzieherurkunde über die Zustellung eines Urteils oder Entscheids, durch das/den eine Ehe für nichtig erklärt wird, übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher der Staatsanwachtschaft und
Wen die Nichtigkeit der Ehe durch ein formll rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formll rechtskräftig geworden Entscheid ausgesprochen worden ist, lässt der Greffier dem Standesbeamten des Ortes, an dem die Ehn geschlossen Wenn es sich um die Erklärung der Nichtigkeit einer Ehe handelt, die unter Verstoß gegen die in den Artikeln 146bis oder 146ter enthaltenen Bestimmungen eingegangen worden ist, sendet er den Auszug gleichzeitig an das Ausländeramt.
Der Greffier setzt die Parteien davon in Kenntnis.
Der Standesbeamte überträgt den Tenor unverzüglich in seine Register; dies wird am Rand der Eheschließungsurkunde und der Personenstandsurkunden mit Bezug auf die Kinder vermerkt, wenn diese Urkunden in Belgien ausgefertigt oder übertragen worden sind."
Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1476bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1476bis - Es kommt zu keinem gesetzlichen Zusammenwohnen, obwohl der Wille beider Parteien, gesetzlich zusammenzuwohnen, ausgedrückt worden ist, wenn aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass die Absicht wencht
Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1476ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1476ter - Es kommt auch zu keinem gesetzlichen Zusammenwohnen, wenn dieses gesetzliche Zusammenwohnen ohne die freie Einwilligung der beiden gesetzlich Zusammenwohnenden eingegangen wird oder die Einwilligung zumindest eines der gesetzlich Zuam
Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1476quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1476quater - Der Standesbeamte weigert sich, die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu beurkunden, wenn er feststellt, dass die Erklärung sich auf eine in den Artikeln 1476bis und 1476ter zieerwhtähnte Situation be
Besteht die ernsthafte Vermutung, dass die Erklärung sich auf eine in den Artikeln 1476bis und 1476ter erwähnte Situation bezieht, kann dersuchesbeamte - eventuell, nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Gerichtsbezirks Der Prokurator des Königs kann diese Frist um maximum drei Monate verlängern. In diesem Fall informiert er den Standesbeamten darüber, der seinerseits die Interesse habenden Parteien darüber informiert.
Wenn der Standesbeamte binnen der in Absatz 2 vorgesehenen Frist keine definitive Entscheidung getroffen hat, ist er verpflichtet, die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen unverzüglich im Bevölkerungsregister zu vermerken.
Im Fall einer in Absatz 1 erwähnten Weigerung notifiziert der Standesbeamte den Interesse habenden Parteien unverzüglich seine mit Gründen versehene Entscheidung. Gleichzeitig wird dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerungsentscheidung getroffen worden ist, und dem Ausländeramt davon eine Abschrift zusammen mit einer Abschrift aller zweckdienlichen Dokumente übermittelt.
Gegen die Weigerung des Standesbeamten, die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu beurkunden, können die Interesse habenden Parteien binnen einem Monat nach der Notifizierung seiner Entscheidung beim Gericht Erster Instanz Beschwerde einlegen."
Art. 11 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1476quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1476quinquies - § 1 - In den in den Artikeln 1476bis und 1476ter erwähnten Fällen kann von den gesetzlich Zusammenwohnenden selbst und von allen, die ein Interesse daran haben, eine Klage auf Nichtigkeitserklärung eingere weichtrden.
Der Prokurator des Königs klagt die Nichtigkeit eines solchen gesetzlichen Zusammenwohnens ein.
Von jeder Gerichtsvollzieherurkunde über die Zustellung eines Urteils oder Entscheids, durch das/den ein gesetzliches Zusammenwohnen für nichtig erklärt wird, übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher dem Greffier des Rechts
Wen die Nichtigkeit des gesetzlichen Zusammenwohnens durch ein formll rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formll rechtskräftig gewordenen Entscheid ausgesprochen worden istrecht, lässt der Greffier dem Standesbeamten der Gemeinde, in der beide Parteien ihren Wohnsitz haben, oder, wen die Parteien nicht in derselben Gemeinde ihren Wohnsitz haben, dem Standesbeamten der Gemein
Der Greffier setzt die Parteien davon in Kenntnis.
Der Standesbeamte trägt die Erklärung der Nichtigkeit des gesetzlichen Zusammenwohnens unverzüglich in das Bevölkerungsregister ein.
§ 2 - Das für nichtig erklärte gesetzliche Zusammenwohnen im Sinne der Artikel 1476bis und 1476ter hat dennoch seine Wirkungen zu Gunsten der Partei, die das gesetzliche Zusammenwohnen gutgläubig eingegangen ist.
Es hat seine Wirkungen auch zu Gunsten der Kinder, selbst wen keine der Parteien gutgläubig war."
(...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 13 - In Buch II, Titel VII des Strafgesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel XI, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, durch die Wörter "und erzwungenes gesetzliches Zusammenwohnen" ergänzt.
Art. 14 - Artikel 391sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "von einem Monat bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR" durch die Wörter "von drei Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 5.000 EUR" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr oder mit einer Geldbuße von 50 bis zu 250 EUR" durch die Wörter "von zwei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 125 bis zu 2.500 EUR" ersetzt.
Art. 15 - In Buch II Titel VII Kapitel XI desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 391septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 391septies - Wer jemanden durch Gewaltanwendung oder Drohung zwingt, ein gesetzliches Zusammenwohnen einzugehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 5.000 EUR bestraft
Der Versuch wird mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 125 bis zu 2.500 EUR bestraft."
Art. 16 - In Buch II Titel VII Kapitel XI desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 391octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 391octies - § 1 - Der Richter, der eine Verurteilung auf der Grundlage der Artikel 391sexies oder 391septies ausspricht oder der die Schuld für einen Verstoß gegen diese Bestimmungen feststellt, kann auf Antrag des Prokuhnesse haderhr
§ 2 - Ein Urteil kann Ehepartnern oder gesetzlich zusammenwohnenden Partnern gegenüber nur wirksam werden, wenn sie Partei des Verfahrens gewesen sind oder in das Verfahren herangezogen worden sind.
Die Staatsanwaltschaft kann den oder die Ehepartner oder den oder die gesetzlich zusammenwohnenden Partner, die nicht Partei des Verfahrens sind, durch einen erzwungenen Beitritt in das Verfahren heranziehen.
Durch den Beitritt erwerben diese Personen die Eigenschaft einer Partei im Verfahren. Diese Parteien können Rechtsmittel einlegen.
Der Beitritt erfolgt zu Beginn des Verfahrens, damit die Parteien ihre Rechte in Bezug auf die Erklärung der Nichtigkeit der Ehe oder des gesetzlichen Zusammenwohnens geltend machen können.
§ 3 - Von jeder Gerichtsvollzieherurkunde über die Zustellung eines Urteils oder Entscheids, durch das/den eine Ehe oder ein gesetzliches Zusammenwohnen für nichtig erklärt wird, übermittelt der beurkundende Gerchtsvollzieher
§ 4 - Wenn die Nichtigkeit der Ehe durch ein formll rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formll rechtskräftig gewordenen Entscheid ausgesprochen worden ist, lässt der Greffier dem Standesbeamten des Ortes, an dem die Ehe geschlossen worden ist, und dem Ausländeramt oder, wenn die Ehe nicht in Belgien geschlossen worden ist, dem Standesbeamten von Brüssel und dem Ausländeramt unverzüglich einen Auszug zukommen, der den Tenor des Urteils odert
Der Greffier setzt die Parteien davon in Kenntnis.
Der Standesbeamte überträgt den Tenor unverzüglich in seine Register; dies wird am Rand der Eheschließungsurkunde und der Personenstandsurkunden mit Bezug auf die Kinder vermerkt, wenn diese Urkunden in Belgien ausgefertigt oder übertragen worden sind."
§ 5 - Wen die Nichtigkeit des gesetzlichen Zusammenwohnens durch ein formll rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formll rechtskräftig gewordenen Entscheid ausgesprochen worden ist, lässt der Greffier dem Standesbeamten des Ortes, an dem die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben worden ist, und dem Ausländeramt unverzüglich einen
Der Greffier setzt die Parteien davon in Kenntnis.
Der Standesbeamte trägt die Erklärung der Nichtigkeit des gesetzlichen Zusammenwohnens unverzüglich in das Bevölkerungsregister ein."
(...)
KAPITEL 7 - Übergangsbestimmung
Art. 24 - Die Artikel 63, 64 und 167 des Zivilgesetzbuches bleiben auf Ankündigungen anwendbar, die von den zukünftigen Ehegatten vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemacht worden sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM