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An Act To Enhance Transparency, The Independence And The Credibility Of The Decisions And Opinions In The Field Of Public Health, The Sickness, The Safety Of The Food Chain And The Environment. -German Translation

Original Language Title: Loi visant à renforcer la transparence, l'indépendance et la crédibilité des décisions prises et avis rendus dans le domaine de la santé publique, de l'assurance-maladie, de la sécurité de la chaîne alimentaire et de l'environnement. - Traduction allemand

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21 DECEMBER 2013. - An Act to enhance the transparency, independence and credibility of public health, health insurance, food chain security and the environment decisions taken and notified. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 21 December 2013 to enhance the transparency, independence and credibility of decisions taken and notices rendered in the field of public health, health insurance, food chain security and the environment (Belgian Monitor of 20 February 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Stärkung der Transparenz, der Unabhängigkeit und der Glaubwürdigkeit der Beschlüsse und Stellungnahmen im Bereich der Volksgesundheit, der Krankenversicherung, der Sicherheit der Nahrungsmittelwelt und
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. einer Person, wie in Artikel 3 erwähnt, zu einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer Organisation, deren Aktivitäten, Techniken, Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Strategien in den
2. Indirektem Interesse: indirekte Verbindung einer Person, wie in Artikel 4 erwähnt, zu einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer Organisation, deren Aktivitäten, Techniken, Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Strategien
3. Interessenkonflikt: Situation, in der die Interessen einer Person, wie in Artikel 4 erwähnt, die Schlussfolgerungen der in Artikel 3 erwähnten Instanzen beeinflussen könnten, um daraus eine direktes oder indirektes Interesse herzuleiten; auch Verbindungen zu Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder Gruppierungen, die mit denjenigen, die von einer bestimmten Stellungnahme betroffen sind, in Konkurrenz treten können, können einen Interessenkonflikt darstellen.
4. allgemeiner Interessenerklärung: eidesstattliche Erklärung, durch die Person, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, die in Artikel 3 erwähnte Instanz über alle Interessen in Zusammenhang mit den Aktivitäten dieses Organs, die mindestens in dentellre der König legt das Muster der allgemeinen Interessenerklärung und die Modalitäten für die Einreichung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Offenlegung nach Stellungnahme der in Artikel 3 erwähnten Instanzen und des im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Ausschusses für den Schutz des Privatlebens fest.
Art. 3 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der im Bereich der Volksgesundheit, der Krankenversicherung, der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der Umwelt zuständigen Instanwen, auf die vorliegendes Gesetz an
Art. 4 - Jede Person, die an der Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen, Empfehlungen oder Beschlüssen einer in Artikel 3 erwähnten Instanz beiligt ist, ungeachtet der Tatsache, ob sie Mitglied der Instanz ist, als Sachverständiger
Die in Absatz 1 erwähnte Person darf erst nach Unterzeichnung und/oder Aktualisierung der Erklärung an den Arbeiten, Beratungen und Abstimmungen der Instanz, in der sie tagt, teilnehmen. Der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnte Ausschuss befindet auf der Grundlage der in dieser allgemeinen Interessenerklärung enthaltenen Informationen über die Teilnahme der betreffenden Person an den Arbeiten, Beratungen und Abstimmungen.
Die in Artikel 3 erwähnten Instanzen informieren die in vorliegendem Gesetz erwähnten Personen über die Verpflichtungen, die ihnen aufgrund des vorliegenden Artikels obliegen, und über das Verfahren, das zu deren Erfülln
In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 kann die in vorliegendem Gesetz erwähnte Person ihre allgemeine Interessenerklärung nach ihrem Amtsantritt oder zu Beginn ihres Beratungsauftrags ausfüllen, wen die Instanz unter außergewhn In diesem Fall versieht die Instanz die Dringlichkeit mit Gründen vor Amtsantritt beziehungsweise Beginn des Beratungsauftrags der Person.
Art. 5 - Alle in vorliegendem Gesetz erwähnten Instanzen richten ein eigenes System für den Umgang mit Interessenkonflikten ein. Ein für jede Instanz spezifischer Ausschuss ist beauftragt, anhand der allgemeinen Interessenerklärungen die matenziellen Interessenkonflikte der in vorliegendem Gesetz erwähnten Personen zu bewerten, um über die Teilnahme dieser Personen an den Arbe Die diesbezüglichen Beschlüsse werden mit Gründen versehen. Der König bestimmt die Regeln für die Anwendung des vorliegenden Absatzes, einschließlich der Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des vorerwähnten Ausschusses.
Zur Gewährleistung der Transparenz machen die Instanzen ihre Geschäftsordnung, ihren Verhaltenskodex, das System für den Umgang mit Interessenkonflikten und die Zusammensetzung des in Absatz 1 erwähnten Ausschusses öffentlich zugänglich.
Sobald die Stellungnahmen, Vorschläge, Empfehlungen oder Beschlüsse von den in Artikel 3 erwähnten Instanzen abgeben worden sind, wird die Tagesordnung der Arbeitssitzungen, die dazu geführt haben, mit den Beschlüssen
Art. 6 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer es in den in Artikel 4 Absatz 4 erwähnten Fällen versäumt
Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 200 EUR bis zu 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft:
1.wer falsche Informationen, die die Aufrichtigkeit seiner Erklärung beeinträchtigen, erteilt,
2. wer während der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Arbeiten und Beratungen ungünstige Informationen verheimlicht oder irreführende Informationen verbreitet.
Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer gegen eine andere Bestimmung des vorliegenden Gesetzes verstößt.
§ 2 - Wenn sich herausstellt, dass eine Person, die an den Arbeiten, Beratungen oder Abstimmungen einer im Gesetz erwähnten Instanz teilgenommen hat, von einem Interessenkonflikt betroffen ist, befindet der in Artikel 5 Abschthnte
Der König legt die Regeln für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen fest.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM