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Law On Insertion Of The Book Xiii "concertation", The Code Of Economic Law. -German Translation

Original Language Title: Loi portant insertion du Livre XIII "Concertation", dans le Code de droit économique. - Traduction allemande

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15 DECEMBER 2013. - An Act to insert Book XIII "Concertation" in the Economic Law Code. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 15 December 2013 incorporating Book XIII "Concertation", in the Code of Economic Law (Belgian Monitor of 9 January 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XIII "Konzertierung" in das Wirtschaftsgesetzbuch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - Folgende Bestimmungen bilden Buch XIII "Konzertierung" of the Wirtschaftsgesetzbuches:
"BUCH XIII - KONZERTIERUNG
TITEL 1 - Zentraler Wirtschaftsrat
Allgemeine Organisation
Art. XIII.1 - Eine öffentliche Einrichtung unter der Bezeichnung "Zentraler Wirtschaftsrat" wird eingerichtet, die beauftragt ist, aus eigener Initiative oder auf Antrag der Gesetzgebenden Kammern, des Ministerrates, eines oder mehrer Minister oder einer anderen föder Diese Stellungnahmen und Vorschläge werden im Konsens angenommen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die jeweiligen Standpunkte der Mitglieder aufgenommen.
Art. XIII.2 - Der Zentrale Wirtschaftsrat setzt sich aus einem Präsidenten und aus ordentlichen Mitgliedern zusammen, deren durch Königlichen Erlass bestimmte Anzahl höchstens sechsundfünfzig betragen darf.
Die ordentlichen Mitglieder werden in gleicher Anzahl unter den Kandidaten ernannt, die vorgeschlagen werden von:
1. den repräsentativsten Organisationen des Gewerbes, des Dienstleistungsbereichs, der Landwirtschaft, des Handels und des Handwerks und des nichtkommerziellen Sektors einerseits, die zu diesem Zweck eine diem zwei Kandidatenmerstellen
2. und den repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen andererseits, so wie sie in Artikel 2 § 4 Absatz 2 des Grundlagengesetzes vom 29. May 1952 zur Einsetzung des Nationalen Arbeitsrates erwähnt sind, die zu diesem Zweck eine Liste mit je zwei Kandidaten erstellen, von denen eine bestimmte Anzahl die Konsumgenossenschaften vertreten.
Die aufgrund von Absatz 2 bestellten Mitglieder schlagen auf einer Liste mit je zwei Kandidaten sechs Personen vor, die wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft oder Technik bekannt sind.
Der Zentrale Wirtschaftsrat zählt ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. Sie werden alle gemäß den gleichen Modalitäten bestimmt und durch Königlichen Erlass ernannt.
Wenn das Hinzuziehen von Vertretern öffentlicher Verwaltungen oder von Diensten öffentlichen Interesses als zweckdienlich erscheint, können sie gebeten werden, vor dem Zentralen Wirtschaftsrat eine Stellungnahme abzugeben.
Den Vorsitz des Zentralen Wirtschaftsrates führt eine Person, die der Verwaltung und den im Rat vertretenen Organisationen nicht angehört und die nach Konsultierung des Zentralen Wirtschaftsrates durch Königlichen Erlass bestimmt wird.
Art. XIII.3 - Der Präsident wird für sechs Jahre ernannt. Die Ernennung ist erneuerbar.
Das Mandat als Mitglied des Zentralen Wirtschaftsrates hat eine Dauer von vier Jahren. Es ist erneuerbar.
Art. XIII.4 - Modalitäten für den Vorschlag der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder und Modalitäten für die Arbeitsweise des Zentralen Wirtschaftsrates werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
Der Zentrale Wirtschaftsrat erstellt selbst seine Geschäftsordnung, die dem König zur Billigung vorgelegt wird.
In dieser Ordnung wird insbesondere die Organisation der Zusammenarbeit zwischen dem Zentralen Wirtschaftsrat und den gemäß Titel 2 im Zentralen Wirtschaftsrat eingerichteten besonderen Beratungsausschüssen bestimmt.
Stellenplan und Status of Sekretariatspersonals und Modalitäten für dessen Arbeitsweise werden durch einen Königlichen Erlass auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Berichts des Zentralen Wirtschaftsrates festgelegt.
Sekretär und beigeordneter Sekretär werden nach Konsultierung des Zentralen Wirtschaftsrates vom König ernannt und entlassen.
Sonstige Personalmitglieder werden vom Zentralen Wirtschaftsrat ernannt und entlassen.
Der vom Zentralen Wirtschaftsrat erstellte Jahreshaushaltsplan wird zusammen mit dem entsprechenden Bezuschussungsvorschlag dem Minister zur Billigung vorgelegt; dieser schreibt die nötigen Haushaltsmittel in den Haushaltsplan des FÖD Wirtschaft ein.
Art. XIII.5 - Das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates ist unter der Gewalt und der Aufsicht des Zentralen Wirtschaftsrates beauftragt:
1. Kanzlei- und Ökonomatsdienste zu gewährleisten,
2. Dokumentation über die Tätigkeiten des Zentralen Wirtschaftsrates zusammenzutragen und diesbezügliche Untersuchungen und Berichte abzufassen,
3. die Tätigkeiten der gemäß Titel 2 im Zentralen Wirtschaftsrat eingerichteten besonderen Beratungsausschüsse zu unterstützen. Jedenfalls muss das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates in dem in Artikel XIII.20 § 2 vorgesehenen Fall bei den Versammlungen der besonderen Beratungsausschüsse vertreten sein.
Es ist befugt, in Bezug auf den Gegenstand dieser Tätigkeiten Auskünfte einzuholen, die sich im Besitz der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation, des Landesamtes für soziale Sicherheit und der Einrichtungen, für deren Rechnung d
Von diesen Einrichtungen zu erteilende Auskünfte bestehen unter Ausschluss individualr statistischer Angaben nur aus globalen und anonymousn Aufstellungen.
TITEL 2 - Besondere Beratungsausschüsse
KAPITEL 1 - Einrichtung
Art. XIII.6 - Im Zentralen Wirtschaftsrat können für bestimmte Beschäftigungszweige besondere Beratungsausschüsse vom Zentralen Wirtschaftsrat oder vom König eingerichtet werden.
Diese Ausschüsse sind beauftragt, aus eigener Initiative oder auf Antrag der Gesetzgebenden Kammern, des Ministerrates, eines oder mehrer Minister, einer anderen föderalen öffentlichen Einrichtung oder des Zentralen Frartschaftsrates und in der Form von schriftlichen Diese Stellungnahmen und Vorschläge werden im Konsens angenommen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die jeweiligen Standpunkte der Mitglieder aufgenommen.
KAPITEL 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise
Art. XIII.7 - Besondere Beratungsausschüsse zählen neben dem Präsidenten zwei Vizepräsidenten und ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die vom König ernannt werden und deren Anzahl Er bestimmt.
Die ordentlichen Mitglieder werden aus den Kandidaten gewählt, die von den vom König bestimmten repräsentativen Organisationen vorgeschlagen werden. Der König kann ebenfalls Mitglieder ernennen, die Er aus Personen wählt, die wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft oder Technik bekannt sind. Für die Zusammensetzung der besonderen Beratungsausschüsse wird der Zentrale Wirtschaftsrat um eine Stellungnahme ersucht.
Die vorhergehenden Absätze finden keine Anwendung auf die in Kapitel 4 erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtet werden.
Besondere Beratungsausschüsse zählen ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. Nur das Ersatzmitglied, das das ordentliche Mitglied seiner Gruppe ersetzt, ist stimmberechtigt.
Bei Ersetzung eines ordentlichen Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes beendet die bestimmte Person das Mandat ihres Vorgängers.
Art. XIII.8 - Der König kann die Höhe der Vergütungen bestimmen, die dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Mitgliedern der besonderen Beratungsausschüsse zuerkannt werden.
Für die in Kapitel 4 erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtet werden, wird die Höhe der in Absatz 1 erwähnten Vergütungen vom Zentralen Wirtschaftsrat bestimmt.
Art. XIII.9 - Der König kann zusätzliche Regeln für Organisation und Arbeitsweise der besonderen Beratungsausschüsse bestimmen.
Art. XIII.10 - Besondere Beratungsausschüsse erstellen selbst ihre Geschäftsordnung, die dem Zentralen Wirtschaftsrat zur Billigung vorgelegt wird.
Besondere Beratungsausschüsse erstellen jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Art. XIII.11 - Den Vorsitz der besonderen Beratungsausschüsse führen Personen, die der Verwaltung und den in den Ausschüssen vertretenen Organisationen nicht angehören.
Für die in Kapitel 4 erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtet werden, wird der Präsident nach Konzertierung mit dem betreffenden Ausschus vom Zentralen Wirtschaftsrat ernannt.
Art. XIII.12 - Das Mandat als Präsident, Vizepräsident und Mitglied der besonderen Beratungsausschüsse ist erneuerbar.
Art. XIII.13 - In Ermangelung besonderer Regeln in der oder den Akte(n) zur Gründung eines besonderen Beratungsausschusses werden die Sekretariatsgeschäfte vom Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates wahrgenommen.
Art. XIII.14 - Besondere Beratungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Nach einer zweiten Einberufung sind sie ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
Art. XIII.15 - Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten können besondere Beratungsausschüsse auf die Weise und gemäß den Regeln, die in ihrer Geschäftsordnung bestimmt sind, Dritte anhören und Sachverständige bestellen.
Art. XIII.16 - Das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates ist befugt, auf Antrag eines besonderen Beratungsausschusses bei den Unternehmen, die dessen Zuständigkeit unterliegen, individual Auskünfte über besondere Fragen einzuholen, die bei der Vorbere
Diese individualn Auskünfte dürfen dem besonderen Beratungsausschuss jedoch nur in der Form globaler Ergebnisse unter Ausschluss besonderer Auskünfte aus bestimmten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden.
KAPITEL 3 - Eingliederung der bestehenden Beratungsausschüsse
Art. XIII.17 - Nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates und des betreffenden Beratungsausschusses kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die für die Abgabe allgemeiner Stellungnahmen in Wirtschaftsangelegenheiten zustän
Zu diesem Zweck kann der König bestehende Gesetzesbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen.
KAPITEL 4 - Vom Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtete besondere Beratungsausschüsse
Art. XIII.18 - Ausgenommen für Beschäftigungszweige, deren Unternehmen keine Lohnempfänger zählen, setzen sich die vom Zentralen Wirtschaftsrat eingerichteten besonderen Beratungsausschüsse aus Mitgliedern zusammen, die paritn repnisch aus Personen gewäff
Den gemäß vorhergehendem Absatz gewählten Mitgliedern werden Personen beigeordnet, die wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft oder Technik bekannt sind und deren Anzahl höchstens vier pro Ausschus betragen darf. Ihre Bestimmung erfolgt nach den in Artikel XIII.2 vorgesehenen Modalitäten.
Die besonderen Beratungsausschüsse zählen ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. Sie werden alle gemäß den gleichen Modalitäten bestimmt und vom Zentralen Wirtschaftsrat ernannt.
Art. XIII.19 - Der Zentrale Wirtschaftsrat bestimmt für ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der besonderen Beratungsausschüsse Anzahl, Dauer des Mandates und Vorschlagsmodalitäten und für den Präsidenten und Vizepräsidenten jedes besonderen Berat
KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen
Abschnitt 1 - Bearbeitung der Anträge auf Stellungnahme
Art. XIII.20 - § 1 - Anträge auf Stellungnahme einer öffentlichen Behörde, für die der Zentrale Wirtschaftsrat oder ein im Rat eingerichteter besonderer Beratungsausschuss zuständig ist, werden beim Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates
Auf Vorschlag des Sekretärs leitet der Präsident des Zentralen Wirtschaftsrates die Anträge auf Stellungnahme an den oder die betreffenden besonderen Beratungsausschüsse weiter.
§ 2 - Werden mehrere besondere Beratungsausschüsse mit einem Antrag über denselben Gegenstand befasst, werden die Stellungnahmen der besonderen Beratungsausschüsse in eine global Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates aufgenommen. Das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates übermittelt diese Stellungnahme an die öffentliche Behörde, die um die Stellungnahme ersucht hat.
§ 3 - Die öffentliche Behörde, die um eine Stellungnahme ersucht, gibt in ihrem Antrag die Frist für die Abgabe der Stellungnahme an. Außer bei ordnungsgemäß mit Gründen versehener Dringlichkeit darf diese Frist nicht unter einem Monat liegen.
Die Stellungnahmen werden in der von der öffentlichen Behörde festgelegten Frist abgegeben. Ist nach Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben worden, ist diese Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
§ 4 - Die Stellungnahmen der besonderen Beratungsausschüsse werden im Konsens angenommen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die jeweiligen Standpunkte der Mitglieder aufgenommen.
§ 5 - Die Stellungnahmen der besonderen Beratungsausschüsse und die global Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates werden mit Gründen versehen.
Abschnitt 2 - Beziehung zwischen dem Zentralen Wirtschaftsrat und den besonderen Beratungsausschüssen
Art. XIII.21 - In den Grenzen der Bestimmungen des vorliegenden Buches üben der Zentrale Wirtschaftsrat und die besonderen Beratungsausschüsse ihre Zuständigkeiten mit der größten Autonomie aus.
Die Präsidenten der besonderen Beratungsausschüsse und der Sekretär des Zentralen Wirtschaftsrates oder, in seiner Abwesenheit, der beigeordnete Sekretär nehmen eine Konzertierung vor:
1. über Fragen gemeinsamen Interesses,
2. um zu entscheiden, inwieweit die in den Artikeln XIII.5 und XIII.16 erwähnten Berichte und Auskünfte dem Zentralen Wirtschaftsrat, den verschieden besonderen Beratungsausschüssen oder dem Sekretariat zur Verfügung gestellt werden
3. um die Arbeitsmethoden zu koordinieren, unter anderem bei Anwendung von Artikel XIII.20 § 2.
Der Sekretär teilt dem Präsidium des Zentralen Wirtschaftsrates beziehungsweise den besonderen Beratungsausschüssen die Beschlüsse dieser Konzertierung mit.
Abschnitt 3 - Bestimmungen über das Sekretariat und das Personal
Art. XIII.22 - Die Gehaltstabellen des Sekretärs und der Personalmitglieder werden mit denen von Staatsbediensteten mit gleichwertigen Funktionen und Qualifikationen gleichgesetzt. Mit Ausnahme der Bediensteten, auf die durch das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingerichtete Pensionsregelung vom König für anwendbar erklärt worden ist, unterliegen sie der Sozialversicherungsregelung.
Bestimmungen über Ämterhäufung im öffentlichen Dienst sind ebenfalls anwendbar.
Es ist dem Sekretär und den Personalmitgliedern verboten, Funktionen in Organisationen, die im Zentralen Wirtschaftsrat oder in den besonderen Beratungsausschüssen vertreten sind, auszuüben.
Inhaber von Ämtern, die Kenntnis von individualn Auskünften mit sich bringen, leisten vor dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder seinem Beauftragten den in Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 vorgesehenen Eid.
Sie leisten ebenfalls folgenden Eid: "Ich schwöre, keine besonderen Interessen zu begünstigen oder keinen solchen Interessen zu schaden und keine individualn Auskünfte, von denen ich aufwillund meiner Amtsgeschäfte Kenntnis ha
Art. XIII.23 - Modalitäten in Bezug auf die Ausübung der Haushalts- und Finanzaufsicht des Zentralen Wirtschaftsrates und des Sekretariats werden durch Königlichen Erlass bestimmt."
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 3 - Die Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1986, das Gesetz vom 26. März 1999 und das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden aufgehoben.
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung
Art. 4 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf die in Artikel 3 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz
Art. 5 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in Artikel 3 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefü
Art. 6 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminology zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM