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Law Approving The Convention On The Recognition Of Qualifications Concerning Higher Education In The European Region, Made In Lisbon On 11 April 1997. -German Translation

Original Language Title: Loi portant assentiment à la Convention sur la reconnaissance des qualifications relatives à l'enseignement supérieur dans la Région européenne, faite à Lisbonne le 11 avril 1997. - Traduction allemande

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10 JULY 2008. - An Act to assent to the Convention on the Recognition of Qualifications of Higher Education in the European Region, made in Lisbon on 11 April 1997. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 10 July 2008 enacting the Convention on the Recognition of Qualifications of Higher Education in the European Region, made in Lisbon on 11 April 1997 (Belgian Monitor of 21 August 2008).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

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10. JULI 2008 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, abgeschlossen in Lissabon am 11. April 1997
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, abgeschlossen in Lissabon am 11. April 1997, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Die Ministerin der Wirtschaft, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
in dem Bewusstsein, dass das Recht auf Bildung ein Menschenrecht ist und dass die Hochschulbildung, die dem Streben nach Wissen und der Förderung des Wissens dient, sowohl für den Einzelnen als auch für die Gesellschaft ein außergewhnlich
in der Erwägung, dass der Hochschulbildung eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Friedens, des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz sowie bei der Schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Völkern und Nationen zukommell
in der Erwägung, dass die große Vielfalt der Bildungssysteme in der europäischen Region deren kulturelle, gesellschaftliche, politische, philosophische, religiöse und wirtschaftliche Vielfalt widerspiegelt und ein außerordentliches Gut d
in dem Wunsch, allen Menschen der Region die Möglichkeit zu geben, diese reiche Vielfalt voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Staates und den Studenten der Bildungseinrichtungen jeder Vertragspartei der Zugang zu den Bildungsmitteln der
in der Erwägung, dass die Anerkennung von in einem anderen Staat der europäischen Region durchgeführten Studien und erworbenen Zeugnissen, Diplomen und Graden eine wichtige Maßnahme zur Förderung der akademischen Mobilität zwischen den Vertrag
dem Grundsatz der institutionellen Eigenständigkeit große Bedeutung beimessend und im Bewusstsein der Notwendigkeit, diesen Grundsatz hochzuhalten und zu schützen;
überzeugt, dass eine gerechte Anerkennung von Qualifikationen einen wesentlichen Bestandteil des Rechtes auf Bildung und eine Aufgabe der Gesellschaft darstellt;
im Hinblick auf die Übereinkommen des Europarats und der UNESCO betreffend die akademische Anerkennung in Europa, nämlich
-die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, ETS 15) und das Zusatzprotokoll dazu (1964, ETS 49),
- das Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (1956, ETS 21),
- das Europäische Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen (1959, ETS 32),
- das Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region (1979),
- das Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (1990, ETS 138),
ferner im Hinblick auf das Internationale Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976ken), das im Europa Rahmen der UNESCO angenommen wurmisde und
eingedenk dessen, dass dieses Übereinkommen auch im Zusammenhang mit den UNESCO-Übereinkommen und der Internationalen Empfehlung für andere Regionen der Welt sowie der Notwendigkeit eines verbesserten Informationaustausches zwischen diesen Regionen betrachtet werden soll;
im Bewusstsein der weitreichenden Veränderungen im Hochschulbereich in der europäischen Region seit Annahme dieser Übereinkünfte, die zu einer erheblich größeren Diversifizierung innerhalb der nationalen Hochschulsysteme und zwischen ihnen gef
im Bewusstsein der Notwendigkeit, gemeinsame Lösungen für die praktischen Anerkennungsprobleme in der europäischen Region zu finden;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, die gegenwärtige Anerkennungspraxis zu verbessern, durchschaubarer zu machen und besser an die gegenwärtige Lage im Bereich der Hochschulbildung in der europäischen Region anzupassen;
im Vertrauen auf die positive Bedeutung eines Übereinkommens, das unter der gemeinsamen Schirmherrschaft des Europarats und der UNESCO ausgearbeitet und angenommen wird, um der weiteren Entwicklung der Anerkennungspraxis in der europäischen Region einen
im Bewusstsein der Bedeutung, die der Schaffung dauerhafter Durchführungsmechanismen zur Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens zukommt,
sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel I
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Zugang (zur Hochschulbildung)
Das Recht qualifizierter Kandidaten, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden.
Zulassung (zu Hochschuleinrichtungen und -programmen)
Der Vorgang oder das System, qualifizierten Bewerbern zu gestatten, das Hochschulstudium an einer bestimmten Einrichtung und/oder in einem bestimmten Programm aufzunehmen.
Bewertung (von Einrichtungen und Programmen)
Der Vorgang zur Feststellung der Bildungsqualität einer Hochschuleinrichtung oder eines Hochschulprogramms.
Bewertung (der Qualifikationen von Einzelpersonen)
Die schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikationen von Einzelpersonen durch eine zuständige Stelle.
Zuständige Anerkennungsbehörde
Eine Stelle, die den amtlichen Auftrag hat, bindende Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen zu treffen.
Hochschulbildung
Alle Arten von Studienabschnitten oder Studiengängen, von Ausbildung oder forschungsbezogener Ausbildung auf postsekundarem Level, die von den einschlägigen Behörden einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt sind.
Hochschuleinrichtung
Eine Einrichtung, die Hochschulbildung vermittelt und von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt ist.
Hochschulprogramm
Ein Studienabschnitt, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt ist und mit dessen Abschluss der Student eine Hochschulqualifikation erlangt.
Studienzeit
Jeder Bestandteil eines Hochschulprogramms, der beurteilt und für den ein Nachweis ausgestellt wurde und der, obwohl er allein kein vollständiges Studienprogramm darstellt, einen erheblichen Erwerb von Kenntnissen oder Fähigketen mit
Qualifikation
A. Hochschulqualifikation
Jeder von einer zuständigen Behörde ausgestellte Grad sowie jedes derartige Diplom oder andere Zeugnis, die den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulprogramms bescheinigen.
B. Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht
Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diplom oder andere Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms bescheinigt und den Inhaber der Qualifikation berechtigt, hinsichtlich der Zulassung zur Hochschulbildung in Be
Anerkennung
Eine von einer zuständigen Behörde erteilte förmliche Bestätigung des Wertes einer ausländischen Bildungsqualifikation für den Zugang zu Bildungs- und/oder zur Erwerbstätigkeit.
Voraussetzung
A. Allgemeine Voraussetzungen
In allen Fällen zu erfüllende Bedingungen für den Zugang zur Hochschulbildung oder zu einer bestimmten Stufe der Hochschulbildung oder für die Zuerkennung einer Hochschulqualifikation einer bestimmten Stufe.
B. Besondere Voraussetzungen
Bedingungen, die zusätzlich zu allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Zulassung zu einem bestimmten Hochschulprogramm oder die Zuerkennung einer besonderen Hochschulqualifikation in einer bestimmten Studienrichtung zu erwirken.
Abschnitt II - Zuständigkeit der Behörden
Artikel II.1
1. Soweit zentralstaatliche Behörden dafür zuständig sind, Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen, sind die Vertragsparteien durch dieses Übereinkommehrunmittelbar gebunden und ergreifen die notwendigen Maßnafhmen, um die Durch
Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten den Gliedstaaten einer Vertragspartei obliegt, stellt die Vertragspartei einem der Verwahrer bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme In solchen Fällen treffen die zuständigen Behörden der Gliedstaaten derartiger Vertragsparteien die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.
2. Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten einzelnen Hochschuleinrichtungen oder anderen Stellen obliegt, übermittelt jede Vertragspartei entsprechend ihrer verfassungsrechtlichen Lagen
3. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den nachstehenden Artikeln dieses Übereinkommens.
Artikel II.2
Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach teilt jeder Staat, der Heilige Stuhl oder die Europäkene Gemeinschaft einem der Verwahrer dieses
Artikel II.3
Dieses Übereinkommen ist nicht so anzusehen, als beeinträchtige es günstigere Bestimmungen über die Anerkennung von in einer der Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen, die in einem bereits bestehenden oder künftigen Vertrag, dessen Vertragspartei
Abschnitt III - Wesentliche Grundsätze in Bezug auf die Bewertung von Qualifikationen
Artikel III.1
1. Inhabern von Qualifikationen, die in einer der Vertragsparteien ausgestellt wurden, ist auf ein an die geeignete Stelle gerichtetes Ersuchen angemessener Zugang zu einer Bewertung dieser Qualifikationen zu ermöglichen.
2. In dieser Hinsicht darf es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, einer Behinderung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft Um dieses Recht zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragspartei, angemessene Vorkehrungen für die Bewertung eines Antrags auf Anerkennung von Qualifikationen allein auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu
Artikel III.2
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.
Artikel III.3
1. Entscheidungen über die Anerkennung werden auf der Grundlage angemessener Informationen über die Qualifikationen getroffen, deren Anerkennung angestrebt wird.
2. Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt in erster Linie dem Antragsteller, der diese Informationen nach Treu und Glauben zur Verfügung stellt.
3. Unbeschadet der Verantwortung des Antragstellers haben die Einrichtungen, welche die betreffenden Qualifikationen ausgestellt haben, die Pflicht, auf sein Ersuchen undhalb angemessener Frist dem Inhaber der Qualifikation, der Einrichtung oder den zus
4. Die Vertragsparteien weisen alle zu ihrem Bildungssystem gehörenden Bildungseinrichtungen an oder legen ihnen gegebenenfalls nahe, jedem begründeten Ersuchen um Informationen zum Zweck der Bewertung von Qualifikationen, die an diesen Einrichtungen erw
5. Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle.
Artikel III.4
Um die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass hinreichende und klare Informationen über ihr Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden.
Artikel III.5
Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb einer von der zuständigen Anerkennungsbehörde im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage aller erforderlichen Informationen zu dem Fall berech Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen, und der Antragsteller ist über mögliche Maßnahmen zu unterrichten, die er ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen. Wird die Anerkennung versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel einlegen.
Abschnitt IV - Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen
Artikel IV.1
Jede Vertragspartei erkennt für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbild
Artikel IV.2
Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer anderen Vertragspartei ausgestellten Qualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, undwen Artikel IV.1 in einem solchemge
Artikel IV.3
Zugn
Artikel IV.4
Soweit die Zulassung zu bestimmten Hochschulprogrammen nicht nur von der Erfüllung allgemeiner Zugangsvoraussetzungen, sondern zusätzlich von dewerr Erfüllung spezifischer Voraussetzungen abhängt, können die zuständigen Behörden der betreff
Artikel IV.5
Soweit Schulabschlusszeugnisse in der Vertragspartei, in der sie erworben wurden, den Zugang zur Hochschulbildung nur in Verbindung mit zusätzlichen qualifizierenden Prüfungen ermöglichen, können die anderen Vertragsparteien den Zugang Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach einem der Verwahrer
Artikel IV.6
Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung oder einem bestimmten Programm innerhalb einer solchen Einrichtung eingeschränkt sein oder selektiv erfolgen. In Fällen, in denen die Zulassung zu einer Hochschuleinrichtung und/oder einem Programm selektiv erfolgt, sollen die Zulassungsverfahren dergestalt sein, dass die Bewertung ausländischer Qualifikationen nach den in Abschnitt III beschriebenen Grund
Artikel IV.7
Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass der Bewerber die Unterrichtsprache oder -sprachen der betreffenden Einrichtung
Artikel IV.8
In den Vertragsparteien, in denen der Zugang zur Hochschulbildung auf der Grundlage nichttraditioneller Qualifikationen erlangt werden kann, werden in anderen Vertragsparteien erworbene ähnliche Qualifikationen in ähnlicher Weise bewertet
Artikel IV.9
Zum Zweck der Zulassung zu Hochschulprogrammen kann jede Vertragspartei die Anerkennung von Qualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen
Abschnitt V - Anerkennung von Studienzeiten
Artikel V.1
Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden. Diese Anerkennung schließt solche Studienzeiten ein, die in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluss eines Hochschulprogramms führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertrags
Artikel V.2
Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es einer Person, die eine Studienzeit im Rahmen eines Hochschulprogramms einer anderen Vertragspartei abgeschlossen hat, ermöglicht, auf ihr Ersuchen eine Bewertung dieser Studienzeit zu ikerten
Artikel V.3
Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Anerkennung von Studienzeiten, wenn
a. zwischen der für die entsprechende Studienzeit verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde einerseits und der für die angestrebte Anerkennung verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde andererseits zuvor
b. die Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit abgeschlossen worden ist, ein Zeugnis oder einen Nachweis der Studienleistungen ausgestellt hat, aus dem hervorgeht, dass der Studierende die für die betreffende Studienzeit festgelegten Voraussell
Abschnitt VI - Anerkennung von Hochschulqualifikationen
Artikel VI.1
Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an
Artikel VI.2
Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalwen, und Artikel VI.1 in einemächen
Artikel VI.3
Die in einer Vertragspartei erfolgte Anerkennung einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation hat eine oder beide der nachstehenden Folgen:
a. Zugang zu weiteren Hochschulstudien, einschließlich der dazugehörigen Prüfungen, und/oder zur Vorbereitung auf das Doktorat zu denselben Bedingungen, die für Inhaber von Qualifikationen der Vertragspartei gelten, in der die Anerkennung an
b. Führen eines akademischen Grades in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird.
Darüber hinaus kann die Anerkennung den Zugang zum Arbeitsmarkt, vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird, erleternich.
Artikel VI.4
Die in einer Vertragspartei erfolgte Bewertung einer in einer anderen Vertragspartei erteilten Hochschulqualifikation kann folgende Form annehmen:
a. Gutachten zu Zwecken allgemeiner Erwerbstätigkeit;
b. Gutachten für eine Bildungseinrichtung zum Zweck der Zulassung zu ihren Programmen;
c. Gutachten für eine andere zuständige Anerkennungsbehörde.
Artikel VI.5
Jede Vertragspartei kann die Anerkennung von Hochschulqualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vere
Abschnitt VII - Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleich gestellte Personen innehaben
Artikel VII
Jede Vertragspartei unternimmt alle durchführbaren und angemessenen Schritte im Rahmen ihres Bildungssystems in Übereinstimmung mit ihren Verfasungs-, Gesetzes- und sonstigen Vorschriften, um Verfahren zu entwickeln
Abschnitt VIII - Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen
Artikel VIII.1
Jede Vertragspartei stellt hinreichende Informationen über alle zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Einrichtungen und über alle von diesen Einrichtungen durchgeführten Programme zur Verfügung, um die zuständigen Behörden der anderen Diese Informationen ergehen in folgender Form:
a. im Fall von Vertragsparteien, die ein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Methoden und Ergebnisse dieser Bewertung sowie die Qualitätsnormen für jede Art von Hochschuleinrichtung, die Hochschqualif
b. im Fall von Vertragsparteien, die kein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Anerkennung der verschieden Hochschulqualifikationen, die an den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschule
Artikel VIII.2
Jede Vertragspartei trifft angemessene Vorkehrungen für die Ausarbeitung, Führung und Veröffentlichung folgender Unterlagen:
a. eines Überblicks über die verschieden Arten von zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen mit den typischen Merkmalen jeder Art von Einrichtung;
b. einer Liste der zu ihrem System gehörenden anerkannten (öffentlichen und privaten) Einrichtungen, aus der deren Befugnis zur Verleihung verschieden Arten von Qualifikationen sowie die Voraussetzungen für den Zugang zumder Art von Einrichtunghen
c. einer Beschreibung der Hochschulprogramme;
d. einer Liste der außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Bildungseinrichtungen, welche die Vertragspartei als zu ihrem Bildungssystem gehörend betrachtet.
Abschnitt IX - Informationen über Anerkennungsangelegenheiten
Artikel IX.1
Um die Anerkennung von Qualifikationen in Bezug auf die Hochschulbildung zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien, transparent Systeme für die vollständige Beschreibung der erworbenen Qualifikationen zu schaffen.
Artikel IX.2
1. In Anbetracht des Bedarfs an angemessenen, genauen und aktuellen Informationen errichtet oder unterhält jede Vertragspartei ein national Informationszentrum und notifiziert einem der Verwahrer dessen Errichtung oder alle diesbezüglichen Veränderungen.
2. Das nationale Informationszentrum jeder Vertragspartei
a. erleichtert den Zugang zu verbindlichen und genauen Informationen über das Hochschulsystem und die Hochschulqualifikationen des Staates, in dem es sich befindet;
b. erleichtert den Zugang zu Informationen über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der anderen Vertragsparteien;
c. berät oder informiert über Anerkennungsangelegenheiten und die Bewertung von Qualifikationen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
3. Jedes nationale Informationszentrum muss über die notwendigen Mittel verfügen, die es in die Lage versetzen, seine Aufgaben zu erfüllen.
Artikel IX.3
Die Vertragsparteien fördern durch die nationalen Informationszentren oder auf andere Weise die Verwendung des Anhangs zum Diplom ("Diploma Supplement") der UNESCO und des Europarats oder jedes anderen vergleichbaren Dokuments durch die Hochschuleinrichtungen der Vertragsparteien.
Abschnitt X - Durchführungsmechanismen
Artikel X.1
Die folgenden Gremien überwachen, fördern und erleichtern die Durchführung des Übereinkommens:
a. der Ausschuss für das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region;
b. das europäische Netzwerk nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk), das durch Beschluss des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Juni 1994 und des UNESCO-Regionalausschusses für Europa vom 18. Juni 1994 errichtet wurde.
Artikel X.2
1. Hiermit wird der Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) eingesetzt. Er setzt sich aus je einem Vertreter jeder Vertragspartei zusammen.
2. Im Sinne dieses Artikels gilt der Begriff "Vertragspartei" nicht für die Europäische Gemeinschaft.
3. Die in Artikel XI.1 Absatz 1 bezeichneten Staaten und der Heilige Stuhl, soweit sie nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Europäische Gemeinschaft und der Präsident des ENIC-Netzwerks können an den Sitzungen des Ausschusses Vertreter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in der Region im Bereich der Anerkennung tätig sind, können auch eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
4. Der Präsident des UNESCO-Regionalausschusses für die Anwendung des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region wird ebenfalls eingeladen, an den Sitzungen des Ausschusses al Bei
5. Der Ausschuss fördert die Anwendung dieses Übereinkommens und überwacht dessen Durchführung. Zu diesem Zweck kann er mit der Mehrheit der Vertragsparteien Empfehlungen, Erklärungen, Protokolle und Muster für ein einwandfregenies Verfahren beschließen, um die zuständigen Behörden der Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung Die Vertragsparteien sind durch diese Anleitungen zwar nicht gebunden, bemühen sich jedoch nach Kräften, sie anzuwenden, die zuständigen Behörden auf sie hinzuweisen und ihre Anwendung anzuregen. Der Ausschuss holt die Meinung des ENIC-Netzwerks ein, bevor er seine Beschlüsse fasst.
6. Der Ausschuss erstattet den zuständigen Gremien des Europarats und der UNESCO Bericht.
7. Der Ausschuss unterhält Verbindungen zu den UNESCO-Regionalausschüssen in Bezug auf die Anwendung der unter der Schirmherrschaft der UNESCO geschlossenen Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich.
8. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien anwesend ist.
9. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuss tritt erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zusammen.
10. Das Sekretariat des Ausschusses wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.
Artikel X.3
1. Jede Vertragspartei ernennt ihr nach Artikel IX.2 errichtetes oder unterhaltenes nationales Informationszentrum zum Mitglied des europäischen Netzwerks nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk). In Fällen, in denen von einer Vertragspartei mehr als ein nationales Informationszentrum nach Artikel IX.2 errichtet oder unterhalten wird, sind alle diese Zentren Mitglieder des Netzwerks, doch haben die betreffenden nationalen Informationszentren zusammen nur eine Stimme.
2. Das ENIC-Netzwerk, in seiner auf die Vertragsparteien dieses Übereinkommens begrenzten Zusammensetzung, gewährleistet und unterstützt die praktische Durchführung des Übereinkommens durch die zuständigen nationalen Behörden. Das Netzwerk tritt mindestens einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen. Es wählt in Übereinstimmung mit seinem Mandat seinen Präsidenten und sein Präsidium.
3. Das Sekretariat des ENIC-Netzwerks wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.
4. Die Vertragsparteien arbeiten durch das ENIC-Netzwerk mit den nationalen Informationszentren der anderen Vertragsparteien zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die den nationalen Informationszentren bei ihrer Tätigket auf
Abschnitt XI. - Schlussklauseln
Artikel XI.1
1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf für
a. die Mitgliedstaaten des Europarats,
b. die Mitgliedstaaten der europäischen Region der UNESCO,
c. jeden anderen Unterzeichnerstaat oder Vertragsstaat oder jede andere Vertragspartei des Europäischen Kulturübereinkommens des Europarats und/oder des Übereinkommens der UNESCO über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staat
2. Diese Staaten und der Heilige Stuhl können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
b. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
c. indem sie ihm beitreten.
3. Die Unterzeichnung erfolgt bei einem der Verwahrer. Die Ratifikations, Annahme-, Genehmigungs oder Beitrittsurkunden werden bei einem der Verwahrer hinterlegt.
Artikel XI.2
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats und/oder Staaten der europäischen Für jeden anderen Staat tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
Artikel XI.3
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht einer der in Artikel XI.1 aufgeführten Gruppen angehört, um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersuchen. Jedes diesbezügliche Ersuchen wird an einen der Verwahrer gerichtet, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsparteien weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.
2. Die Entscheidung, einen Staat, der um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersucht hat, zum Beitritt einzuladen, wird mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien getroffen.
3. Nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, kann die Europäische Gemeinschaft ihm aufgrund eines an einen der Verwahrer gerichteten Ersuchens ihrer Mitgliedstaaten beitreten. In diesem Fall findet Absatz 2 keine Anwendung.
4. Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei einem der Verwahrer folgt.
Artikel XI.4
1. Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die gleichzeitig Vertragsparteien einer oder mehrer der folgenden Übereinkünfte sind, nämlich
- der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, ETS 15) und des Zusatzprotokolls dazu (1964, ETS 49),
- Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (1956, ETS 21),
- Europäischen Übereinkommens über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen (1959, ETS 32),
- Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976),
- Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region (1979),
- Europäischen Übereinkommens über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten (1990, ETS 138),
a. wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen nur das vorliegende Übereinkommen an;
b. wenden die oben genannten Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, in ihren Beziehungen zu anderen Staaten, die Vertragsparteien jener Übereinkünfte, nicht aber des vorliegenden Übereinkommens sind, weiterhin an.
2. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, davon abzusehen, Vertragsparteien einer der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte zu werden, deren Vertragspartei sie noch nicht sind, mit Ausnahme des Internationalen Übereink
Artikel XI.5
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrerere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an einen der Verwahrer gerichtetete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen trittt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an einen der Verwahrer gerichtetete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Artikel XI.6
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Die Kündigung lässt jedoch Anerkennungsentscheidungen, die zuvor aufgrund dieses Übereinkommens getroffen wurden, unberührt.
3. Die Beendigung oder die Suspendierung der Anwendung dieses Übereinkommens infolge der Verletzung einer für die Erreichung des Zieles oder Zweckes dieses Übereinkommens wesentlichen Bestimmung durch eine Vertragspartei erfolgt in Übereinstimmung mit dem
Artikel XI.7
1. Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären, dass sie sich das Recht vorbe
Artikel IV.8
Artikel V.3
Artikel VI.3
Artikel VIII.2
Artikel IX.3
Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an einen der Verwahrer gerichtetete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Artikel XI.8
1. Entwürfe zur Änderung dieses Übereinkommens können vom Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossen werden. Jeder derart beschlossene Änderungsentwurf wird in ein Protokoll zu diesem Übereinkommen aufgenommen. Das Protokoll legt die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten fest, die in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmungserklärung der Vertragsparteien, dadurch gebunden zu sein, verlangt.
2. Eine Änderung des Abschnitts III dieses Übereinkommens nach dem Verfahren in Absatz 1 ist nicht zulässig.
3. Jeder Änderungsvorschlag wird einem der Verwahrer übermittelt, der ihn spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.
Artikel XI.9
1. Der Generalsekretär des Europarats und der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sind die Verwahrer dieses Übereinkommens.
2. Der Verwahrer, bei dem eine Akte, Notifikation oder Mitteilung hinterlegt wurde, notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Mitgliedstaaten des Europarats und/oder der europäischen Region der UNESCO
a. Unterzeichnung jede;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel XI.2 und Artikel XI.3 Absatz 4;
d. jeden nach Artikel XI.7 angebrachten Vorbehalt sowie die Rücknahme jedes derartigen Vorbehalts;
e. jede Kündigung dieses Übereinkommens nach Artikel XI.6;
f. jede nach Artikel II.1 oder Artikel II.2 abgegebene Erklärung;
g. jede nach Artikel IV.5 abgegebene Erklärung;
h. jedes Beitrittsersuchen nach Artikel XI.3;
i. jeden nach Artikel XI.8 gemachten Vorschlag;
j. jede andere Akte, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
3. Der Verwahrer, der aufgrund dieses Übereinkommens eine Mitteilung erhält oder eine Notifikation vornimmt, setzt den anderen Verwahrer sofort davon in Kenntnis.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Lissabon am 11. April 1997 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle vier Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, in zwei Urschriften, von denen eine im Archiv des Europarats und die andere im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Eine beglaubigte Abschrift wird allen in Artikel XI.1 genannten Staaten, dem Heiligen Stuhl und der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Sekretariat der Vereinten Nationen übersandt.
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, abgeschlossen in Lissabon am 11. April 1997


ERKLÄRUNG
Gemäß den Artikeln II.2 et IX.2 des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass die zuständigen Behörden folgende sind:
Für die Französische Gemeinschaft Belgiens:
Chantal KAUFMANN
Executive Director f.f.
Direction générale de l'Enseignement non obligatoire et de la Recherche scientifique
Ministry of the French Community
Rue A. Lavallée 1
B-1080 Brussels
Tel: 02-690 87 03 and 02 - Fax: 02-690 87 60
Mail: chantal.kaufmann@cfwb.be
Kevin GUILLAUME
(NARIC contact person)
Attaché
Direction générale de l'Enseignement non obligatoire et de la Recherche scientifique
Ministry of the French Community
Rue A. Lavallée 1
B-1080 Brussels
Tel: 02-690 87 47 - Fax: 02-690 87 60
Mail: kevin.guillaume@cfwb.be
Für die Flämische Gemeinschaft Belgiens:
NARIC- Vlaanderen
Hendrik Consciencegebouw
Toren A - 6de verdieping
Koning Albert II-laan 15
1210 Brussel
Tel: 02-553 97 44
Mail: naric@vlaanderen.be
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens:
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Abteilung Unterricht und Ausbildung
Fachbereich Unterrichtsorganisation und Rechtsfragen
Gospertstrasse 1
B-4700 Eupen
Jörg Vomberg
Tel: 087-59 63 64
Mail: joerg.vomberg@dgov.be