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Law Amending The Law Of 15 May 2007 On The Establishment Of The Function Of Guardian Of Peace, The Creation Of The Service Of The Guardians Of The Peace And The Amendment Of Article 119Bis Of The New Municipal Law. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande

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13 JANVIER 2014. - An Act to amend the Act of 15 May 2007 on the creation of the function of guardian of peace, the creation of the service of the guardians of peace and the amendment of section 119bis of the new communal law. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of January 13, 2014 amending the law of May 15, 2007 concerning the creation of the function of guardian of peace, the creation of the service of the guardians of peace and the modification of article 119bis of the new communal law (Moniteur belge of January 30, 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. May 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 3 of the Gesetzes vom 15. May 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1.In § 1 werden die Wörter "Der Ordnungshüterdienst ist" durch die Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, sind" ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. abschreckende Präsenz zur Vorbeugung gegen Konflikte zwischen Personen, einschließlich des gewaltlosen Eingreifens bei Feststellung verbaler Auseinandersetzungen,
7. Begleitung von Schulkindern, die sich als Gruppe, ob zu Fuß oder mit dem Fahrrad, von zu Hause zur Schule und umgekehrt begeben."
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Der Gemeinderat der organisierenden Gemeinde beziehungsweise die Gemeinderäte der organisierenden Gemeinden können die feststellenden Ordnungshüter ebenfalls mit Feststellungen beauftragen, die sich ausschließlich auf den unmitchtbar wahrnehm
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Der Ordnungshüterdienst kann seine" werden durch die Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, können ihre" ersetzt."
2. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt.
3. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "als öffentliche Straßen gelten alle Wege und Plätze, die zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gehören und zu denen die Verkehrsteilnehmer normalerweise jederzeit freien Zugang haben; als öffentliche Orte gelten die öffentlichen Straßen und die Gelände, die Teil des öffentlichen Eigentums und der Allgemeinheit zugänglich sind,"
4. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Tätigkeiten auch an der Allgemeinheit zugänglichen Orten, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bestimmt worden sind, organisiert werden.
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als der Allgemeinheit zugänglicher Ort: jeder zum öffentlichen Eigentum gehörende Ort, mit Ausnahme der Orte, deren Betreibung einem Konzessionär übertragen worden ist, zu dem andereen
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten auch in den gemeinschaftlichen Teilen von Komplexen mit Sozialwohnungen ausgeübt werden."
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 1 kann der Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an folgenden Orten und zugunsten folgender juris 1 können die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den gleichen Bedingungen wie für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der organisierenden Gemeinde angehören, ihre Tätigkeiten an cherfolgenden Orten und zugunsten folg
2. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, die derselben Polizeizone wie die organisierende Gemeinde angehört" durch die Wörter "die zum Gebiet einer anderen Gemeinde als der organisierenden Gemeinde gehört
3. In Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. auf Domänen, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören, nach Einverständnis Letzterer,".
4. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 können die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den gleichen Bedingungen wie für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der organisierenden Gemeinde angehören, italhre Tätig
Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Beschreibung seiner Aufgaben" durch die Wörter "die Beschreibung der Tätigkeiten der Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "Aufträge des Ordnungshüterdienstes" durch die Wörter "Aufträge der Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören," ersetzt.
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 6/1 - § 1 - Zwei oder mehrere Gemeinden derselben oder mehrer Polizeizonen, nachstehend die organisierenden Gemeinden genannt, können beschließen, nach Billigung durch die jeweiligen Gemeinderäte einen mehrgemeindlichen Ordnungshüter
§ 2 - Diese Vereinbarung sieht insbesondere die Einrichtung des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, eine Beschreibung seiner Tätigkeiten, den Namen des Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses Dienstes beauftragt ist, die Organisation des Dienstes
§ 3 - Das Personal, das diesem mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst angehört, bleibt unter den Bedingungen des Statuts oder des Vertrags, der dieses Personal mit seiner Herkunftsgemeinde verbindet, eingestellt.
§ 4 - Die organisierenden Gemeinden haften Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch.
§ 5 - Binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Rates übermitteln die organisierenden Gemeinden dem Minister des Innern die Gemeinderatsbeschlüsse. Binnen derselben Frist werden dem Minister des Innern die Vereinbarungen zur Einrichtung eines mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes zur Bestätigung vorgelegt.
§ 6 - Die organisierenden Gemeinden geben die Einrichtung des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner Tätigkeiten und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst bei den organisierenden Gemein
§ 7 - Die organisierenden Gemeinden schließen mit der lokalen Polizei oder gegebenenfalls mit der Polizeizone eine Vereinbarung, in der eine Kontaktperson innerhalb des Polizeidienstes beziehungsweise der Polizeizone bestimmt wird und die Art des Informationsaustatigre die ko
§ 8 - Für feststellende Ordnungshüter, die es wünschen, kann die organisierende Gemeinde beziehungsweise können die organisierenden Gemeinden, gegebenenfalls zusammen mit den Gemeinden derselben Polizeizone, eine Begleblung unf
Der Polizeirat kann die feststellenden Ordnungshüter, die aus der betreffenden Polizeizone stammen und die Auswahlprüfungen für Polizeibedienstete bestanden haben, im Rahmen seiner Anwerbungsstrategie berücksichtigen."
Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3 und/oder 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und/oder 7" ersetzt.
2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Personen, die zugunsten der Gemeinde ausschließlich Schulkindern, Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und Betagten helfen, die Straße sicher zu überqueren, und/oder die eine Arbeit strategischer und konzeptueller In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 ist die Gemeinde in diesem Fall von der Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes befreit."
Art. 8 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit besitzen" und den Wörtern ", und, in Bezug auf 'Ordnungshüter'" die Wörter "und mindestens die Obrunviert
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/1 - Der Gemeindebeamte, der Leitung des Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes beauftragt ist, muss über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Sachen Teamleitung, Arbeitsweise un
Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Initiative zur Einschreibung für die Ausbildung steht frei. Der Kandidat kann nur an einer Ausbildung teilnehmen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
1. einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister vorgelegt haben, aus dem hervorgeht, dass er nicht wegen in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnter Verstöße verurteilt worden ist,
2. ein Identitätsdokument oder eine Übersicht aus dem Bevölkerungsregister vorgelegt haben, aus der hervorgeht, dass er Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 genügt.
Die Schule darf keinen Kandidaten einschreiben, der nicht die in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt."
2. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 1 durch die Wörter "insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen Polizei- und Ordnungshüterdiensten," ergänzt.
3. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt:
"5. Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven Konfliktbewältigung mit Minderjährigen,"
4. Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. Schreibfertigkeiten,
9. Sport/Konditionstraining."
5. Zwischen den Absätzen 2 und 3, die zu den Absätzen 4 und 5 werden, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für alle unterrichteten Fächer wird eine Prüfung durchgeführt. Der Kandidat hat bestanden, wenn er für jedes Fach mindestens 50 Prozent der Punkte und für die Gesamtheit der Fächer mindestens 60 Prozent der Punkte erreicht hat. Nur ein Kandidat, der bestanden hat, ist befugt, die Ausbildung zum feststellenden Ordnungshüter zu beginnen. Im anderen Fall ist er nur befugt, die Funktion eines Ordnungshüters auszuüben."
Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", deren Muster vom Minister des Innern festgelegt wird" ergänzt.
2. In § 2 werden die Wörter "Bürgermeister der organisierenden Gemeinde" durch die Wörter "Minister des Innern" ersetzt.
Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch die Wörter "und Sanktionen" ergänzt.
Art. 13 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Der Minister des Innern ist befugt, die in Artikel 17/1 erwähnten Sanktionen gemäß einem vom König festgelegten Verfahren aufzuerlegen."
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 17/1 - Bei Verstoß gegen die Artikel 11, 12 § 1, 13 und 15 oder gegen eine Bestimmung eines Ausführungserlasses und in dem Fall, wo erwiesen ist, dass einer oder mehre dieser Verstöße vom Arbeitgeber
In dem Schreiben wird mindestens der festgestellte Verstoß und die Frist von mindestens drei Monaten und höchstens sechs Monaten vermerkt, über die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstesf die Gemeinden
Wird nach Ablauf der in der ersten Verwarnung erwähnten Frist festgestellt, dass dem Verstoß kein Ende gesetzt worden ist, werden die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden ein zwe
Wird festgestellt, dass die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden dem gemeldeten Verstoß nicht binnen einer Frist von neunzig Tagen nach Empfang dieser zweiten Verwarnung ein Ende gesetzt Im Fall eines mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes bestimmen die organisierenden Gemeinden den Verteilerschlüssel für die Zahlung der Geldbuße."
Art. 15 - In Artikel 18 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4, 5 und 7" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM