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Law Amending The Law Of 17 September 2005 On Launch Activities, Operating Flight Or Guidance Of Space Objects. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 17 septembre 2005 relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux. - Traduction allemande

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1 DECEMBER 2013. - An Act to amend the Act of 17 September 2005 on the launch, flight or guidance of space objects. - German translation



The following is the translation into the German language of the law of 1er December 2013 amending the Act of 17 September 2005 on the launch, flight or guidance of space objects (Belgian Monitor of 15 January 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
1. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. September 2005 über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von Weltraumgegenständen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 3 of the Gesetzes vom 17. September 2005 über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von Weltraumgegenständen wird wie folgt abgeändert:
§ 1 - Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. "Weltraumgegenstand":
(a)jeden in eine Erdumlaufbahn oder zu einem Bestimmungsort außerhalb der Erdumlaufbahn gestarteten oder für den Start in eine Erdumlaufbahn oder zu einem Bestimmungsort außerhalb der Erdumlaufbahn bestimmten Gegenstand,
(b) jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, einen Gegenstand in eine in Buchstabe a) erwähnte Umlaufbahn zu starten. Ein solches Gerät ist ebenfalls als Weltraumgegenstand zu betrachten, selbst wenn es im Rahmen seiner Validierungs- und Entwicklungsphase im Leerbetrieb bedient wird,
(c) jeden Bestandteil eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten Gegenstands,"
§ 2 - Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. "Betreiber" die Person, die durch vorliegendes Gesetz erwähnten Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, wobei sie alleine oder gemeinsam die tatsächliche Kontrolle des Weltraumgegenstandes übernimmt. Der Betreiber kann die Tätigkeit aufgrund eines Unternehmensvertrags durchführen.
Wenn ein Weltraumgegenstand nicht im Flug bedient werden kann oder wenn er, sobald er sich in einer Umlaufbahn befindet, nicht mehr gelenkt werden kann, gilt als Betreiber die Person, die den Befehl zur Positionierung des Weltraumgegenstands erilt
§ 3 - Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. "Tatsächliche Kontrolle" die Macht über die Aktivierung der Steuerungs- oder Fernsteuerungsmittel und gegebenenfalls die damit zusammenhängenden Überwachungsmittel, die notwendig sind, um die Tätigkeiten des Startens, der Flugbedienung und der
§ 4 - Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. "Flugbedienung" und "Lenkung" jede Tätigkeit, die sich auf die Positionierung, die Flugbedingungen, die Navigation oder den Flugverlauf des Weltraumgegenstands im Weltraum bezieht, wie die Auswahl, die Kontrolle oder die Korrektur seiner Umlauf- oderg Flu
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin,
Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für Wissenschaftspolitik
Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM