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Act Establishing The Civil List For The Duration Of The Reign Of King Philip German Translation

Original Language Title: Loi fixant la Liste civile pour la durée du règne du Roi Philippe Traduction allemande

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27 NOVEMBER 2013. - Law fixing the Civil List for the reign of King Philip German Translation



The following text is the translation into the German language of the law of 27 November 2013 establishing the Civil List for the duration of King Philip's reign (Belgian Monitor of 30 December 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung der Zivilliste für die Dauer der Herrschaft von König Philippe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Zivilliste wird für die Dauer der Herrschaft Seiner Majestät König Philippe auf 11.554.000 EUR festgelegt.
Die Zivilliste wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes pro Quartal und im Voraus bezahlt.
Art. 3 - Der in Artikel 2 festgelegte Betrag entwickelt sich ab dem 1. August 2013 auf die gleiche Weise wie die, die vorgesehen ist im Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
Art. 4 - Ab 2014 wird der in Artikel 2 festgelegte Betrag alle drei Jahre auf der Grundlage der Entwicklung der Realgehälter des Dienstes für Allgemeine Verwaltung des Föderalstaates und der Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherit
Art. 5 - Seiner Majestät König Philippe können bis zu fünfunddreißig Staatsbedienstete oder Mitglieder der Sonderkorps zur Verfügung gestellt werden.
Alle Personalausgaben, die dieses Maximum überschreiten, gehen zu Lasten der Zivilliste.
Art. 6 - Der Königliche Palast von Brüssel und das Königliche Schloss von Laeken, die beide zum Vermögen des Föderalstaats gehören, werden dem König zwecks Ausübung Seines Hohen Amtes zur Verfügung gestellt. Die innere Instandhaltung und die Möblierung gehen zu Lasten der Zivilliste. Der Föderalstaat übernimmt die Heizungskosten des Königlichen Palastes von Brüssel.
Art. 7 - Die Überschrift des Gesetzes vom 7. May 2000 über die Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe, einer jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit Prinzessin Astrid und einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Laurent, abgeändert durch das Geset 13. November 2001, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom 7. May 2000 über die Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit Prinzessin Astrid und einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Laurent".
Art. 8 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 9 - [Abänderungsbestimmungen]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten,
des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten
D. REYNDERS
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM